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Wir brauche ALLE wissenschaftlichen Gutachten

Alles was es über das Paintballverbot zu wissen gibt. Bitte lest erst bevor Ihr Euch an Politik oder Medien wendet. Nur bedachte Aktivitäten formen das richtige Bild.
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Florian
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Wir brauche ALLE wissenschaftlichen Gutachten

#1

12.05.2009 13:04

Ein Aufruf an Euch alle im Namen des Forums Pro Paintballsport. Wir sind auf der Suche nach wissenschaftlichen Abhandlungen, Studien, Arbeiten etc. die Paintball im richtigen Licht darstellen. Egal ob als Mannschaftssport, Sport, Widerlegung der angeblichen Tötungssimulation etc.

Bitte packt alles hier rein oder schickt sie mir an die E-Mail Adresse (Button unten).

DANKE!

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#2

12.05.2009 15:34

Hallo,

ich denke ich habe da etwas sehr treffendes für euch. Habe vor einem halben Jahr eine Diplomarbeit über "Persönlichkeitsprofile von Paintballspielern" geschrieben. Eigentlich sollte eine Zusammenfassung in diesem Jahr veröffentlicht werden, aber im Angesicht der dringenden Lage lasse ich euch heute Abend die gesamte Arbeit als PDF zukommen.

Bis dahin, ganz viel Erfolg!

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MeatBall
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#3

12.05.2009 15:43

http://spectra-paintball.at/gutachten.pdf


Ordnungsrechtliche Einordnung von Paintball

Gutachten über die ordnungsrechtliche Einordnung von Paintball sowie die sich hieraus ergebenden Anforderungen für die deutschen Paintballspieler

I. Die ordnungsrechtliche Ausgangslage

1. Das allgemeine und das besondere Ordnungsrecht
Das von der Verwaltung auszuführende Ordnungsrecht hat nach der Definition des Ordnungsbehördengesetzes die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.

Hierzu sind zahlreiche Behörden eingerichtet worden, die in einem ihnen jeweils zugeordneten Spezialbereich des Ordnungsrechts die Einhaltung der jeweiligen Ordnungsvorschriften überwachen, so z.B. das Bauamt für das Baugesetzbuch, das Bauaufsichtsamt für die Landesbauordnung oder das Gewerbeaufsichtsamt für die Gewerbeordnung.

In den genannten Fällen handelt es sich um Sonderordnungsbehörden, die im Bereich des sogenannten besonderen Ordnungsrechts tätig werden.

Treten rechtliche Fragestellungen auf, die (noch) nicht in Gesetzesvorschriften speziell geregelt worden sind oder für deren Bereich noch keine Sonderordnungsbehörden eingerichtet worden sind, für welche aber dennoch die Möglichkeit eines staatlichen Eingreifens

zur Aufrechterhaltung der ordnungsrechtlichen Grundwerte gegeben sein soll, so ist hier der Bereich des allgemeinen Ordnungsrechtes berührt, welches vom Ordnungsamt insbesondere nach den Regeln des Ordnungsbehördengesetzes, aber auch nach sonstigen Sonderordnungsgesetzen wie dem Gaststättengesetz oder dem Bundesimmissionsschutzgesetz umgesetzt bzw. ausgeführt wird.

Das Ordnungsbehördengesetz, welches für das vorliegende Gutachten insbesondere von Interesse ist, regelt die Befugnisse des Ordnungsamts detailliert. Zunächst sind hier diverse Spezialmaßnahmen angegeben, welche das Ordnungsamt sämtlich anordnen kann, wenn sie zur Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben notwendig erscheinen, wie z.B. Platzverweisung, Durchsuchung oder Sicherstellung.

Ist in einem speziellen Fall keine der besonderen Eingriffsbefugnisse einschlägig, so kann das Ordnungsamt lediglich noch auf die sogenannte ordnungsrechtliche Generalklausel des § 14 Ordnungsbehördengesetz NW (OBG NW) zurückgreifen.

Diese besagt, daß die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen können, um einen im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.

Da die genannte Generalklausel jedenfalls im Bereich Nordrhein-Westfalen die weitaus häufigste Eingriffsgrundlage für Anordnungen gegen Paintball-Veranstaltungen dargestellt hat und auch weiterhin darstellen dürfte, werden die einzelnen Voraussetzungen des § 14 OBG NW im folgenden ausführlich erläutert.

2. § 14 OBG NW- die ordnungsbehördliche Generalklausel
Ein Einschreiten des Ordnungsamtes auf der Grundlage des § 14 OBG erfordert stets das Vorliegen einer im einzelnen Falle bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Die beiden Zentralbegriffe öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung schützen völlig verschiedene Rechtsgüter.

So soll die öffentliche Sicherheit gefährdet sein, wenn die Rechtsordnung als solche oder subjektive Rechtsgüter einzelner Personen verletzt werden oder der Bestand und das Funktionieren des Staates oder seiner Einrichtungen angegriffen wird.
Nach dieser Definition deckt die ``öffentliche Sicherheit´´ daher all jene Fälle ab, in denen ohnehin schon gesetzliche Vorschriften existieren, welche durch das ordnungsrechtswidrige Verhalten einzelner verletzt werden. Aufgrund der fortschreitenden Verrechtlichung fast aller Lebensbereiche kann hiermit der weit überwiegenden Anzahl von Verstößen gegen das Ordnungsrecht durch die Ordnungsbehörden begegnet werden.

Daneben gibt es jedoch weiterhin eine ganze Reihe von Fallgruppen, in denen der Begriff der ``öffentlichen Sicherheit´´ nicht ausreicht, um neuartige und atypische Gefahren ordnungsrechtlich bekämpfen zu können, da der Gesetzgeber diese entweder (noch) nicht erkannt oder (noch) nicht abschließend reglementieren konnte oder wollte.

Hierzu gehören etwa die Standardbeispiele der aggressiven Bettelei oder des Damen Schlammcatchens oben ohne.

Gesetzliche Sanktionen gegen die genannten Erscheinungen existieren aus diversen Gründen, sicher auch wegen der äußerst schwierigen Handhabung dieser Phänomene, nicht. Vielfach werden diese Beispiele jedoch in der Öffentlichkeit als schlichtweg nicht hinnehmbar angesehen, da sie mit den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen nicht in Einklang stehen.

Daher wird auch in heutigen Tagen vielfach die Beibehaltung des Begriffes der ``öffentlichen Ordnung´´ in den Ordnungsgesetzen gefordert, um gegen derartige ungeregelte Erscheinungen des täglichen Lebens wirksam einschreiten zu können.

Die ``öffentliche Ordnung ´´ wird in einer althergebrachten Definition als ``Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit´´ bezeichnet, ``deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerläßliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens betrachtet wird.´´

Seit gut 30 Jahren steht dieser Begriff jedoch in der Rechtswissenschaft im Kreuzfeuer der Kritik, vor allem, da ``eine kulturell, religiös und ethisch nach ihrer Tradition pluralistische demokrarische Gesellschaft es nicht zulassen könne, daß eine Mehrheit den Minderheiten ihre sozialethischen Auffassungen außerhalb verfassungsmäßig beschlossener Gesetze aufzwinge.´´( so stellvertretend für viele: Störmer, in: Renaissance der öffentlichen Ordnung?, 1997) Der Staat müsse daher auf die behördliche bzw. polizeiliche Durchsetzung solcher Mehrheitsauffassungen verzichten.

Die genannte Kritik führte nach und nach in etlichen Bundesländern zur Streichung des Begriffs der ``öffentlichen Ordnung´´ aus den Ordnungs- und Polizeigesetzen, so etwa in Bremen, Saarland, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und (sogar) Bayern, hier jedoch nur für die Ordnungsbehörden, nicht für die Polizeibehörden (!).

Das Fehlen dieses Begriffs im bayrischen Sicherheitsbehördengesetz hat übrigens auch maßgeblich zu der bisher recht paintballfreundlichen Handhabung an den bayerischen Gerichten beigetragen, wie nachher noch zu zeigen sein wird.

Wie kontrovers die Diskussion um diesen Rechtsbegriff abläuft, zeigt sich jedoch daran, daß andererseits sämtliche neuen Bundesländer die ``öffentliche Ordnung´´ in ihre Gefahrenabwehrgesetze aufgenommen haben und viele alte Bundesländer sie bis heute beibehalten haben. (z.B. Berlin, Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg und Rheinland-Pfalz)

In Nordrhein-Westfalen ist der Begriff zwar 1990 aus dem Polizeigesetz gestrichen worden, ist jedoch wie erwähnt weiterhin im praktisch bedeutsameren Ordnungsbehördengesetz vertreten.

Für die vorliegend interessierende Handhabung dieses Begriffes in Zusammenhang mit Paintball-Veranstaltungen und Einrichtungen in NRW ist also eine Auseinandersetzung mit den sich daraus für Paintball ergebenden Folgerungen notwendig.

3. Die ``öffentliche Ordnung´´ und Paintball
Die aktuelle ``Wiederauferstehung´´ der öffentlichen Ordnung in Zusammenhang mit extremistischen Versammlungen und Aufmärschen, bei denen die Anwendung dieses Eingriffstatbestandes immer wieder mit Nachdruck von der Öffentlichkeit gefordert wird, hat dazu geführt, daß der Begriff zunehmend auch in anderen Bereichen von Politik und Verwaltung wieder gerne medienwirksam zur Bekämpfung diverser ``unerwünschter Erscheinungen´´ benutzt wird, wenn auch statt des erhofften Eindrucks des beherzten Einsatzes für die Belange der Bürger oft der Eindruck eines überstürzten Aktionismus hängen bleibt.
Dies hat mit Sicherheit auch erheblich zu den jüngsten energischen Vorstößen des NRW-Innenministers gegen Paintball beigetragen, die sich in der parallelen Rechtsprechungs- und Behördenpraxis in NRW zur Zeit widerspiegeln.

Nach Auswertung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung zeigen sich jedoch wiederholte Ungereimtheiten und Argumentationslücken in den Ausführungen der ``Paintball-Gegner´´ .

Einige Ansatzpunkte zur Entkräftung dieses Vorbringens habe ich im folgenden einmal zusammengestellt:

a) ``Notlösung § 118 OWiG´´:

Sowohl das Urteil des Bayrischen VGH gegen die Herren Hoch und Schraml als auch der Runderlaß des NRW-Innenministers vom 14.04.2000 versuchen das Problem der ordnungsrechtlichen Generalklausel zu umschiffen, indem sie darlegen, die Veranstaltung von Paintballspielen stelle ohnehin (auch) eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OwiG dar. Nach dieser Vorschrift ist ein Verhalten ordnungswidrig, welches geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
Auf diesem Wege wird versucht, einen Gesetzesverstoß und damit eine Veletzung der ``öffentlichen Sicherheit´´ zu konstruieren, damit man bei der Begründung einer Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht in argumentative Schwierigkeiten gerät.

Dieses Vorgehen halte ich jedenfalls angesichts der bayrischen Gesetze dort für schlichtweg unvereinbar mit dem gesetzgeberischen Willen. Zum einen wird die öffentliche Ordnung dort gerade aus den Ordnungsbehördengesetzen gestrichen, da die öffentliche Sicherheit offensichtlich als ausreichend zur Reaktion auf ordnungsrechtswidriges Verhalten angesehen wird, zum anderen wird dann aber wieder über andere Bundesgesetze wie das Ordnungswidrigkeitengesetz versucht, diesen Begriff heranzuziehen, um unliebsamen Erscheinungen mangels rechtlicher Handhabe auf diesem Wege doch irgendwie beizukommen.

In NRW ist die Gesetzeslage zwar diesbezüglich anders, da die ``öffentliche Ordnung´´ wie erwähnt auch im OBG weiter vertreten ist, letztlich stellt die über § 118 OwiG begründete Verletzung der ``öffentlichen Sicherheit´´ auch hier nichts als ein `´Ablenkmanöver´´ von den Problemen, die sich bei einer Anwendung des Begriffes der ``öffentlichen Ordnung´´ ergeben, dar. Die Maßstäbe, die an eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung anzusetzen sind, können bei § 118 OwiG keinesfalls anders ausfallen als bei § 14 OBG NW, so daß sich der Innenminister hier mit seinen Begründungsversuchen letztlich im Kreis dreht. Die Kritik gegen den Begriff der ``öffentlichen Ordnung´´ kann ohne weiteres auch behördlichen Verfügungen, die auf § 118 OwiG gestützt werden, entgegengehalten werden.

b) Fehlende Berücksichtigung von ``Sozialnormen´´

Bei der gegen Paintball gerichteten Rechtsprechung wird vielfach kritisiert, daß die Gerichte die Definition der ``ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit nach den jeweils herrschenden Auffassungen´´ zwar stets fast gebetsmühlenartig ihren Urteilen voranstellen, sich dann jedoch in keiner Weise mit den tatsächlich in der Bevölkerung vorhandenen Anschauungen auseinandersetzen.

Vielmehr haben sowohl die Oberverwaltungsgerichte Münster und Koblenz in ihren ``Laserdrome-Entscheidungen´´ 1994 bzw. 1995 als auch der Bayerische VGH in seinem Urteil in Sachen Schraml/Hoch lediglich festgestellt, diese Anschauungen seien durch die Wertmaßstäbe des Grundgesetzes geprägt. Sodann wurde jeweils zu einer reinen Auslegung der starren verfassungsrechtlichen Begriffe der Menschenwürde und des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit übergegangen (Art.1 und 2 Grundgesetz), ohne die ständige Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Ethik- und Moralvorstellungen auch nur ansatzweise in die Überlegungen miteinzubeziehen.
Diesen grundrechtlichen Wertmaßstäben, so die genannten Urteile, widersprächen jedenfalls das Laserspiel bzw. auch Paintball.

Eine Argumentation, die so nicht überzeugt und die angreifbar erscheint.
Lediglich in einem Urteil des BayVGH von 1994, in welchem die Laserdrome-Anlage nicht beanstandet wurde, ging das Gericht auf den äußeren Gesamteindruck der Anlage und die hierdurch hervorgerufenen Assoziationen etwaiger Betrachter ein, wobei aufgrund der Realitätsferne der gebotenen Optik keine moralischen Bedenken geäußert wurden.
Dieses Gericht war übrigens auch das einzige, daß ein Spielfeld selbst in Augenschein genommen und sich nicht nur auf Prospekte und Videos verlassen hat.
c) Fehlende Berücksichtigung der Grundrechte der ``Betroffenen´´

Darüber hinaus, daß grundrechtliche Wertungen von den meisten Gerichten ohne Heranziehung eines rasant wechselnden Moralverständnisses alleinig in den Vordergrund gestellt werden, müßte dann zumindest auch eine Abwägung gegenüber den Grundrechten der Betroffenen vorgenommen werden.

Diese ist jedoch in der mir vorliegenden Rechtsprechung ebenfalls unterblieben.

Jedwede Untersagung eines Paintball-Spielbetriebes stellt jedenfalls eine Verkürzung der Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen aus Art. 2 GG und somit einen Grundrechtseingriff dar.

Dieses Grundrecht kann nur durch Rechte Dritter, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz eingeschränkt werden. Gerade bei so weitreichenden Eingriffen wie der völligen Untersagung eines Spielbetriebes müßten nach dem Bundesverfassungsgericht umso sorgfältiger die zur Rechtfertigung des Eingriffes vorgebrachten Gründe gegen den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden.

d) Fehlende Notwendigkeit von ``Eilentscheidungen´´ vor gesetzgeberischem Tätigwerden

Weiterhin wird gerade auch im Bereich neuartiger, als dem Ordnungsrecht zuwiderlaufend angesehener Spiele häufig kritisiert, daß es in den Erziehungswissenschaften nach wie vor heftig umstritten ist, ob Spiele eine Gewaltbereitschaft auslösen können oder vielmehr sogar abbauen (!).

In letztere Richtung geht etwa der Schlußsatz im Gutachten von Frau Steinmetz zur Gewaltaffinität der Mitglieder der Paintball-Szene, in welchem die Autorin feststellt, daß ``Paintball die Möglichkeit der Distinktion bietet, anders zu sein als die anderen in einer auf Pluralisierung und Individualisierung ausgerichteten Gesellschaft´´, was die Autorin als wesentliches Motiv zur Ergreifung dieses Hobbys sieht, während eine gesteigerte Aggresivität bei Paintball-Spielern von ihr keinesfalls festgestellt werden konnte.

Die wissenschaftliche Klärung dieser Frage ist jedoch längst noch nicht im Endstadium und ohnehin derart langwierig, daß im Schrifttum Eilentscheidungen der Verwaltung für unnötig gehalten werden und vielmehr der Gesetzgeber gefordert sei, sich zu einer fachlich gestützten Beurteilung durchzuringen.
Es wird hier auch gerügt, daß die Behörden bei auf die öffentliche Ordnung gestützten Verfügungen in Bereiche wie etwa Moral, Erziehung etc. übergreifen, für die sie nicht beurteilungskompetent sind.


e) Vorrang von Spezialgesetzen vor der Generalklausel

Zudem ist vielfach von Behörden und Gerichten auch nicht berücksichtigt worden, daß ein Rückgriff auf die Generalklausel durch Spezialgesetze versperrt sein kann.
Gerade die Entscheidungen zu den Laserdrome-Anlage haben etwa die schwierige Frage, ob nicht die Gewerbeordnung den Beginn bzw. die Fortsetzung eines Gewerbes abschließend regelt, völlig ausgelassen.
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes dürfen diese Punkte nur durch die Gewerbeordnung eingeschränkt werden, nicht aber durch die ordnungsrechtliche Generalklausel. Dieser Punkt kommt aber nur für Paintball- Einrichtungen in Betracht, bezüglich derer eine Gewerbeanmeldung bereits erfolgt oder zumindest beabsichtigt ist.


f) die öffentliche Gefährdung

Selbst wenn sich Behörden und Gerichte vereinzelt dazu entscheiden, das Paintballspiel in ihren Entscheidungen als mit den herrschenden gesellschaftlichen Moralanschauungen unvereinbar anzusehen, ohne dies einem wohlüberlegten Entscheidungsprozeß des Gesetzgebers zu überlassen, erfordert die Bejahung eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung stets auch das Vorliegen einer öffentlichen Gefährdung.
Schon die bereits genannte Definition der öffentlichen Ordnung bezieht sich demgemäß nur auf Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit. Dieser Öffentlichkeitsbezug wurde früher schon bei einer abstrakten Gefährdung durch ein öffentliches Verhalten, z.B. bei Trunkenheit in der Öffentlichkeit ohne eine konkrete Fremdgefährdung, als gegeben angesehen, weil diese jedenfalls theoretisch möglich sei. Dies war jedoch in der Wissenschaft nicht mehr haltbar, da eine Gefahr für die Rechtsgüter eines (nur) sich selbst Gefährdenden wegen Einwilligung irrelevant ist. Der früheren Ansicht lag die These zugrunde, es gelte, schlechte Vorbilder zu verhindern; ohne Öffentlichkeit aber kein schlechtes Vorbild!

Berücksichtigt man, daß selbst die Selbsttötung als extremste Form der Selbstgefährdung nicht gesetzlich verboten ist, ist die Herleitung einer Verletzung der öffentlichen Ordnung bei Paintballspielen ohne Öffentlichkeit schlicht nicht begründbar.

Im folgenden soll dieser Aspekt daher in den Vordergrund der aus der geschilderten rechtlichen Ausgangslage sich ergebenden praktischen Konsequenzen für Paintball gestelllt werden, die im zweiten Teil des Gutachtens erörtert werden.

II. Konsequenzen der aktuellen Rechtslage und Behördenpraxis für Paintball in der Zukunft
Das grundlegende Erfordernis der Öffentlichkeit für eine rechtliche Handhabe gegen Paintball ist erstaunlicherweise in den meisten Urteilen kaum problematisiert, vielleicht war es aber in diesen Fällen auch offenkundig erfüllt.

Der Innenminister von NRW hat in seinem Runderlaß dagegen die Voraussetzungen eines öffentlichen Verhaltens in bezug auf Paintball genau umrissen: Demnach muß sich ``das Angebot solcher Spiele an einen unbestimmten Kreis von Personen richten´´ oder müssen ``derartige Spiele auf sonstige Weise von der Allgemeinheit wahrgenommen werden können.´´

Ergänzend wird hier selbst für den Bereich der ``öffentlichen Sicherheit´´ festgestellt, daß`` ein Verstoß gegen diese insoweit allerdings nur gegeben ist, wenn der notwendige Öffentlichkeitsbezug bejaht werden kann, die Gefährdung sich somit zumindest vor den Augen einer begrenzten Öffentlichkeit ereignet.´´


Dieser ``Appell´´ des Innenministers diente offensichtlich auch der Ordnungsverfügung der Stadt Köln gegen die Halle des Herrn GXXX im September 2000 als Vorlage, da hier vereinzelte Formulierungen des ministeriellen Erlasses deckungsgleich übernommen wurden.

Um den bereits recht eng eingegrenzten Tatbestand der Öffentlichkeit in Zukunft bei Paintballveranstaltungen- oder einrichtungen nicht (mehr) zu erfüllen und Verwaltung sowie den Gerichten eine wesentliche Eingriffsgrundlage zu entziehen, bieten sich nach dem mir vorliegenden Material folgende Schritte an:

-Jedwede Form von Werbung für Paintballveranstaltungen- oder einrichtungen sollte unterbleiben, jedenfalls soweit sie einen nicht bestimmten, eingrenzbaren Personenkreis``aufruft´´bzw. diesem empfiehlt, dem Paintballspiel nachzugehen, sei es im Internet,in Fachzeitungen oder anderen Medien, soweit diese jedermann frei zugänglich sind.
Die entscheidende Frage ist dann natürlich, wann ein Personenkreis hinreichend bestimmt bzw. eingegrenzt ist.

Einen entscheidenden Hinweis gibt hier bereits die Stadt Köln in ihrer genannten Verfügung, indem hier ausgeführt wird, eine Vereinsgründung werde durch die Untersagung der Paintball-Veranstaltungen nicht behindert.
In das Vereinsleben soll nach dem Wortlaut der Verfügung ebenfalls nicht eingegriffen werden. Da anschließend die Öffentlichkeit der Nutzung der Vereinsanlage problematisiert wird, läßt sich im Unmkehrschluß daraus entnehmen, daß das Angebot der Nutzung einer Vereinsanlage, welches von vornherein ausschließlich an einen zum Zeitpunkt desAngebotes feststehenden und individualisierbaren Personenkreis , nämlich die Vereinsmitglieder, gerichtet ist, die öffentliche Ordnung nicht verletzen kann, da diese nicht einmal berührt ist.

Beanstandet wurden in der Kölner Ordnungsverfügung folgende Aspekte mit ``Öffent-
lichkeitsbezug´´: zum einen hätte der Betreiber in einem Schreiben angegeben, daß das
Spielfeld zu bestimmten Zeiten Personen zur Verfügung stehe, die sich für den Paintball-
sport interessierten.
Es muß also vermieden werden, daß durch die Darstellung in Publikationen des Vereins
bei Außenstehenden auch nur der Eindruck entstehen könnte, das Spielfeld könne auch
von nicht dem jeweiligen Verein angehörigen Personen für Paintballspiele genutzt werden.

Im Internet sei zudem von Herrn GXXX darauf hingewiesen worden, daß das Spielfeld jeden Samstag und Sonntag geöffnet sei und alle Teams und Einzelspieler (auch Anfänger)``herzlich willkommen´´ seien. Derartige, praktisch an jedermann, sogar außerhalb der gesamten aktuellen ``Paintball -Szene´´, gerichtete Werbung verbietet sich nach dem Gesagten dann natürlich erst recht.

Die genannten Punkte schließen meines Erachtens aber nicht aus, daß über die Wege einer Aufnahme in den Verein und sich die im Verein anbietenden Spielmöglichkeiten oder Öffnungszeiten in mitgliederorientierten Informationstexten, auch im Internet, hingewiesen wird, wenn man dabei auch auf einem schmalen Grat wandelt.

Die Angabe von Ansprechpartnern mit Anschrift und Telefonnummer bei jedweden Fragen zum Spielbetrieb bzw. zum Vereinsleben kann ebensogut als an die Vereinsmitglieder wie auch an Außenstehende gerichtet verstanden werden.

Ebenso können auch von Vereinsmitgliedern für spezielle Turniere Teilnahmegebühren verlangt werden. Erwähnt man diese in Zusammenhang mit einer Beitragsübersicht für Mitgliedsbeiträge, welche die Höhe der Beiträge nach der Dauer der Vereinszugehörigkeit aufsplittet und auch die Möglichkeit einer Tagesmitgliedschaft ausdrücklich hervorhebt, kann auch eine derartige Darstellung das Interesse Außenstehender an diesem Verein wecken, ohne Behörden und Gerichten aufgrund eines offensichtlichen Öffentlichkeitsbezuges eine Angriffsfläche zu bieten.

Wird Paintball-Zubehör in Publikationen an Vereinsmitglieder zum Kauf angeboten, so dürften sich hierauf bei entsprechender Angabe der bereits oben erwähnten Kontaktadressen bzw. nummern zu den Artikeln ohnehin auch Nichtmitglieder melden.

Etwas schwieriger wird es bei einer Darstellung von Spielabläufen oder Berichten über Turniere mit detaillierter Schilderung der Spiele, da dies bei einer jedermann zugänglichen Verbreitung etwa im Internet auch bei Nichtvereinsmitgliedern den von Rechtsprechung und Politik am meisten befürchteten Effekt des ``Abbaus von Gewalthemmschwellen´´ oder eines ``Abstumpfens gegenüber Tötungshandlungen´´ jedenfalls in den Augen der Paintballgegner fördern könnte.

Dies gilt jedenfalls insoweit, als die gewählte Darstellungsform Assoziationen hervorruft, die den behaupteten ``martialischen´´ Charakter dieses Spiels noch unterstreichen würden. Eine Schilderung, die den Geschicklichkeitsfaktor dieses Spiels in den Vordergrund stellt, wäre dagegen kaum zu beanstanden.

Einmal abgesehen von dem Aspekt der Öffentlichkeit sollte ganz allgemein der Einsatz von martialisch vorbelasteten Symbolen oder Ausstattungen (z.B. Tarnnetze oder Tarnanzüge) nur mit größter Zurückhaltung erfolgen.
Gerade in der Entscheidung des OVG Münster wird der durch die Optik des Spielfeldes verstärkt entstehenden ``Kampfatmosphäre´´ ein erhebliches Gewicht im negativen Sinne eingeräumt, welches mit zur Beurteilung der Quasar-Anlage als ordnungswidrig führte.
Demgegenüber wurde im entgegengestzten Urteil des BayVGH zum Laserdrome (1994) positiv festgehalten, daß ``die in unverhüllter Schlichtheit umherstehenden Plastikkulissen für martialische Illusionen kaum einen Ansatz bieten.´´ Letztgenannte Entscheidung gelangte denn auch zu einer Unbedenklichkeit der Anlage.

Außerdem hebt insbesondere das Urteil des OVG Koblenz hervor, daß eine Hauptzielgruppe des Quasar-Spiele bei den 14-18-jährigen liege. Auch wenn mir nicht bekannt ist, ob es bei Paintball einen entsprechend hohen Anteil minderjähriger Spieler gibt, so ist doch die Aufnahme von Jugendlichen in Paintball-Vereine jedenfalls eher restriktiv zu handhaben, da der ``Schutz der Jugend´´ als Schutzgut des öffentlichen Interesses besonders hoch gehalten wird und die Möglichkeit besteht, daß ein Spielfeld auch ohne Feststellung eines öffentlichen Spielbetriebes dann unter dem Deckmantel des Jugenschutzes als staatlicher Aufgabe und somit wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit geschlossen werden könnte.

Zuletzt ist es nach dem Gesagten selbstredend, daß die Vereinsanlagen nur Vereinsmitgliedern zugänglich sein dürfen und die Spielfelder auch nicht von Unbeteiligten eingesehen werden sollten, um ein ordnungsbehördliches Einschreiten nicht heraufzubeschwören.

III. Zusammenfassung
Als Abschluß läßt sich zusammenfassend feststellen, daß die öffentliche Diskussion um die gesellschaftliche, ethische und moralische Einordnung des Spieles Paintball mit Sicherheit die verschiedensten Sozialwissenschaften noch lange beschäftigen wird und längst noch nicht abgeschlossen ist.

Daß Behörden, Gerichte und Politik ungeachtet dessen bereits oftmals diesem Spiel seine rechtliche Daseinsberechtigung absprechen, indem man ``die Gesamtheit der herrschenden Auffassungen ´´ über das, was zur öffentlichen Ordnung gehören soll, relativ undifferenziert einem Verbot zugrundelegt, halte ich persönlich für weitaus verfrüht und unüberlegt.

In der Literatur fand ich zu diesem Aspekt eine ebenfalls sehr skeptische Anmerkung, mit der ich mein Gutachten auch abschließen möchte:
``Der ideologischen Anfälligkeit gerade des Begriffs der öffentlichen Ordnung sollten sich Rechtsanwender und Gesetzgeber bewußt sein. Wer sich heute für die Beibehaltung der Ordnungsklausel in den Gefahrenabwehrgesetzen ausspricht, muß einkalkulieren, daß der Begriff morgen auch von jenen instrumentalisiert werden könnte, die mit der ``Aufrechterhaltung öffentlicher Ordnung´´ andere Inhalte verknüpft, als ihm lieb sein können.`` ( aus: Störmer, Renaissance der öffentlichen Ordnung?)

Zeisig
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Florian
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#4

12.05.2009 15:45

danke für eure mails und unterstützung. macht weiter so! :tup:

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Creezu
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#5

12.05.2009 21:07

sry, is OT, aber hier auch was zu den gerichtsbeschlüssen:
http://info.kopp-verlag.de/news/bundest ... tzung.html

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#6

13.05.2009 00:38

bitte schickt weiter stuff. ist wichtig!

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dasbäuerlein
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#7

13.05.2009 07:46

in einem youtube video von international australien news meinte ein betreiber das es erst kürzlich erlaubt wurde zu spielen....die haben doch bestimmt auch ein paar gutachten erstellt oder??


http://www.youtube.com/watch?v=keBtAp4a ... re=related

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#8

13.05.2009 10:50

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#9

13.05.2009 10:52

finds interesant wie breit das interesse ist.

Auch das im schnitt 10% Frauen dabei sind

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#10

13.05.2009 21:15

An Analysis of Sports Participation in the U.S.

http://www.sgma.com/press/5_-The-Americ ... in-the-U.S.

vllt als Vergleich??

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kio
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weiteres paintball gutachten

#11

15.05.2009 12:49


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kio
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amokläufer rate zu paintball spielern

#12

15.05.2009 15:16

In der EU besonders Österrreich und Griechenland länder in dene viel Paintball gezockt wird ist die Mordrate extrem niedrig, selbst in Kanada wird Paintball gespielt!

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#13

15.05.2009 16:04

gab es da nicht auch mal diese painball halle architektinnen??? könnte man vielleicht auch gut als investitionen in die zukunft vermarkten.... war mal in irgendner ausgabe der gotcha drin. iss aber bestimmt schon 2 3 jahre her...

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onetoo
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#14

21.08.2009 09:22

Hier mal interessanter artikel zum Thema Amoklauf. Der Herr ist evtl auch nen Ansprechpartner für Gutachten oder zumindest um aufzuklären was tatsächliche Gründe sind.

HIER

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#15

01.10.2009 12:25


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Backi
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#16

01.10.2009 12:58

die Uni Trier hat vor Jahren mal ne Sozi-Studie über die Pb-Szene gemacht, recht positiv, mal schauen wo man die findet...(wurde auch in einem Fernsehbericht erwähnt, muss da auch nochmal nach gucken)

Zudem begleitet uns ein Student der Uni Trier hin und wieder auch auf Spieltage, um etwas ähnliches zu machen. Über den genauen Stand der Arbeit weiß ich allerdings nichts

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#17

01.10.2009 13:06

Dipl.-Päd. Linda Steinmetz
Gutachterliche Stellungnahme zur Gewaltaffinität
der Mitglieder/innen der (deutschen) Paintball-/Gotcha-Szene
Stuttgart, August 2000
1. Vorbemerkung und Beschreibung der zugrundeliegenden empirischen Forschungsarbeit
Vorbemerkung
Die Autorin der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme hat in mehrjähriger Forschungstätigkeit
als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl Allgemeine Soziologie
der Universität Trier gewaltaffine Gruppen und Subkulturen untersucht. Im Mittelpunkt
des Interesses standen - neben anderen gewaltaffinen (Jugend)Szenen - Horrorund
Pornofreaks, Sadomasochisten sowie Täter fremdenfeindlicher und rechtsradikaler
Gewalt (vgl. Publikationen im Anhang).
Die hier vorliegende Analyse des Paintball-/Gotcha-Spiels und seiner Anhänger/innen
bzw. unterschiedlicher Gruppen und Vereine innerhalb einer etablierten Szene in
Deutschland basiert auf umfangreichen Forschungsaktivitäten der Autorin. Diese wurden
im Rahmen eines von der Volkswagen-Stiftung geförderten Forschungsprojektes1
unter der Leitung von Prof. Dr. Roland Eckert, Lehrstuhl Allgemeine Soziologie, an der
Universität Trier durchgeführt. Die formulierten Thesen sind Bestandteil einer Dissertation,
die sich mit dem Thema ‚Die Suche nach Thrill und Sensation (Seeking) am Beispiel
gewaltaffiner Spezialkulturen (Hooligans, Sadomasochisten, Paintballer)‘ beschäftigt.
1 Forschungsschwerpunkt der Volkswagen-Stiftung: „Das Fremde und das Eigene.“ Probleme und
Möglichkeiten interkulturellen Verstehens, hier: ‘Aggressionsaffine Jugendgruppen’, Forschungsbericht
vorgelegt bei der VW-Stiftung 1998.
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Forschungsgegenstand, Forschungsfrage und methodische Vorgehensweise
Vor dem Hintergrund der amtlichen Statistiken (Bericht des Innenministers/Polizeiliche
Kriminalstatistik) und der Ereignisse der jüngsten Vergangenheit (Meißen, Bad Reichenhall)
haben wir sicherlich allen Grund zur Sorge um die Gewalt in unserer Gesellschaft:
Die Anfang der neunziger Jahre sich mehrenden fremdenfeindlichen Ausschreitungen
und Anschläge (vgl. Willems u.a. 1993) und das steigende Gewaltniveau bei
Jugendlichen (vgl. Pfeiffer u.a. 1998) rufen Polizei, Politiker, Juristen oder besorgte
Pädagogen auf den Plan und der öffentliche Diskurs wird mit einer Intensität geführt,
wie sie der Empörung über brutale Gewalt und feige Mordanschläge angemessen ist.
Gleichzeitig erscheint die gesellschaftliche Reaktion mehr oder weniger hilflos: „Wieder
einmal ertönt der Ruf nach Werterziehung, ohne dass wir wissen, ob es nicht gerade
die Verteidigung von Werten ist, die den Kampf anleitet; der Ruf nach Strafverschärfung,
ohne dass wir wissen, ob Strafe überhaupt abschreckende Wirkung hat, der Ruf
nach Absenkung des Strafmündigkeitsalters, ohne dass wir wissen, was wir mit Kindern
in einer Strafvollzugseinrichtung anfangen könnten. Kurzum, das Phänomen ist Gegenstand
öffentlicher Erregung, ohne dass wir wissen, was zu tun wäre“ (Eckert u.a. 2000,
S.13).
Innerhalb der allgemeinen Gewaltdebatte gibt es heftige Diskussionen um ‘Paintball’
oder ‘Gotcha’, ein Phänomen, das die ohnehin zunehmende Gewaltbereitschaft forciere,
gesellschaftliche Werte und Ordnungen, ja den sozialen Frieden gefährde.
In den USA und auch im europäischen Ausland vermag dies kaum die Gemüter zu erregen.
Paintball/Gotcha kommt ursprünglich aus den USA (Gotcha = Slang für ‘I got you’)
und ist dort seit Ende der siebziger, Anfang der achtziger Jahre als Freizeitmuster,
Action- und Adventurespiel recht verbreitet. Gewaltverherrlichung ist dort kaum Thema.
‘Martialische’ oder ‘militärische’ Begriffe, die Aggression bis hin zu tödlicher Gewalt
suggerieren (Dead-Zone, Terminators etc.), werden nicht problematisiert und tabuisiert.
Vielerorts gibt es spezielle Anlagen für Paintballer. Auch z.B. in England, Frankreich,
den Niederlanden, den skandinavischen Ländern und Spanien (vor allem auf der
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Ferieninsel Mallorca) gibt es seit Mitte der achtziger Jahre öffentliche Paintball-
Gelände.
In Deutschland allerdings geraten Paintball- oder Gotchaspieler immer wieder ins
Kreuzfeuer der Kritik. Dreh- und Angelpunkt der Diskussionen ist vor allen Dingen das
‘Schießen auf Menschen’. Personen als Zielobjekt seien nicht zu akzeptieren, so die
Gegner, da hier gegen das Grundgesetz, die Würde des Menschen, verstoßen werde.
Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass keine scharfen Waffen zum Einsatz kommen,
sondern nur Farbkugeln, die zuweilen mit Erdbeer- oder Pfefferminzgeschmack
versehen sind. Schlagzeilen wie ‘Sport oder Mord’ dokumentieren den Stand der Diskussion
und die Emotionalität, mit der dieses Thema behandelt wird.
Die ablehnende Haltung gegenüber Paintball und einer sich hierzulande etablierenden
Szene ist nicht nur emotional-kognitiv, sondern zeigt sich auch auf der Ebene der konkreten
Verhaltensweisen: Vor allem sind es Schwierigkeiten bei der Suche nach einem
geeigneten Spielfeld, die den Paintballern zu schaffen machen. Aber auch mit einer Reihe
von Anzeigen und juristischen Verfahren, teilweise mit den entsprechenden finanziellen
Konsequenzen, sehen sich die Akteure konfrontiert.
Die intraszenischen Differenzen und die Reglementierung dieses ‘Spiels’ nach schriftlich
fixierten Richtlinien, die die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit betreffen,
werden von der allgemeinen Öffentlichkeit in Deutschland kaum wahrgenommen. Ebenso
wenig werden biographische und aktuelle Bezugsrahmen (familiärer Hintergrund,
Bildung und Beruf, soziales Umfeld) der Akteure exakt hinterfragt, um auf diese Weise
Thesen hinsichtlich eines Gefährdungspotenzials ableiten bzw. widerlegen zu können.
Mitnichten machen sich die schärfsten Kritiker, und hier an vorderster Front besorgte
Bewahrpädagogen, die Mühe, mehr als Sekundärdaten zur Kenntnis zu nehmen, und
sich dem Thema zunächst wertneutral-explorativ zu nähern, Betroffene zu Wort kommen
zu lassen, zu beobachten und ja sogar selbst einmal am Geschehen teilzunehmen,
um sich ein Urteil bilden zu können.
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Vor dem Hintergrund der überwiegend jugendlichen Akteure (das Jugendalter wird innerhalb
der Sozialwissensschaften mittlerweile bis Anfang 30 definiert) und der in der
Öffentlichkeit assoziierten Nähe zur (politisch motivierten) Gewaltszene, hat sich die
Autorin entschlossen, diesem Phänomen nachzugehen und zu untersuchen, wie Gewalt
in dieser Szene, bei den etablierten Gruppen und Individuen zu bewerten ist.
Zur Untersuchung der für die Mehrzahl unserer Gesellschaftsmitglieder ‘befremdlich’
erscheinenden Paintball-/Gotcha-Szene wurde ein ethnographischer Zugang gewählt.
Das Erfahren und Erforschen des Fremden ist eines der zentralen Themen der Ethnologie.
Mittels geeigneter Forschungsstrategien soll der Forscher die Gewohnheiten und
Alltagsbedingungen fremder Kulturen untersuchen. Ethnographisch-soziologische Forschung
in dieser Tradition meint, dass nicht nur fremde Völker, sondern auch kulturelle
Sonderwelten untersucht werden, die sich durch spezifische Differenzierungsprozesse
innerhalb der eigenen Gesellschaft gebildet haben. Mit den Fremden teilen wir einige
Gemeinsamkeiten (z.B. Alltagsorganisation, Reproduktionsbedingungen). In den Bereichen,
die für das Selbstverständnis dieser Personen und mitunter auch für ihre Identität
wichtig sind, etwa die Lust am grausamen Bild bei Horrorfans, den Neigungen der Sadomasochisten
oder - im vorliegenden Fall - die Faszination des ‘Sensation Seeking’
der Paintballer, versagt unser Verständnis.
Der Fokus einer ethnographischen Analyse liegt auf dem Verstehen des ‚subjektiv gemeinten
Sinns‘ (Weber 1980), der sich in den Handlungen, Ritualen und Gegenständen
verkörpert, mittels derer die Mitglieder miteinander kommunizieren. Diese Art der Erkenntnisgewinnung
fokussiert auf ‘the actor’s point of view’. Der Forscher muss hier
bereit sein, die prinzipielle Eigenständigkeit einer ‘sozialen Einheit’ anzuerkennen und
seine subjektiven Vorstellungen und Wertbezüge zeitweilig suspendieren.
Diese Art der Forschung verlangt auch, dass der Forscher das Feld aufsucht, um ‘soziale
Welten aus erster Hand’ (Filstead 1979) zu beschreiben. Ethnographische Forschung
findet in den alltäglichen Bezügen der untersuchten Subjekte statt, denn die sinngemäße,
authentische Rekonstruktion ihrer Erfahrungen ist nur über unmittelbare Kontakte
gewährleistet. Die Analyse von ausschließlich sekundären Datenmaterialien (Pressebe5
richte, Fernsehsendungen, Berichte von Dritten, Bücher usw.) bringt dagegen beinahe
zwangsläufig Verzerrungen und Fehlinterpretationen mit sich. Übertragen auf die Paintball-
Szene würde z.B. eine Analyse von Artikeln aus der (Regenbogen)Presse eher Erkenntnisse
über Vorurteile und Informationsdefizite erbringen als über die tatsächliche
Lebenssituation der Mitglieder, ihrer Soziodemographie und ihrer Psychographie.
Zwecks Rekonstruktion des ‚subjektiven Sinns‘ wurden von 1996 bis 2000 verschiedene
qualitative Instrumente (Face-to-face-Interviews, Telefoninterviews, Gruppendiskussionen,
teilnehmende Beobachtungen, Expertengespräche) kombiniert. Hinzu kamen
diverse Feldmaterialien wie Szene-Dokumente/Korrespondenz, Szene-Zeitschriften,
Auszüge aus vereinseigenen Datenbanken der Paintballer, Internetdaten sowie Fotos,
die im Laufe der Jahre gesammelt werden konnten.
Damit die Wirklichkeiten der Gesprächspartner nicht zu bloß einseitigen Selbstbeschreibungen
geraten, waren folgende Strategien wichtig:
- Begleitung einzelner Gruppenmitglieder über einen längeren (mehrjährigen) Zeitraum.
Insofern handelt es sich nicht nur um retrospektive/biographische, sondern
auch um Prozessdaten.
- Hinzu kommt die Perspektivenvielfalt der einbezogenen Personen. Befragt wurde
auch das soziale Umfeld der Paintballer: Nachbarn, Bekannte und Verwandte.
- Non-verbale Daten (Beobachtung durch den Forscher) erlauben die Kontrolle der
Inhalte der Interviews. Feldmaterialien sind als natürliche, unverfälschte Kommunikation
zu interpretieren.
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Somit wurden die Szene der Paintballer, Clubs und einzelne Mitglieder über einen Zeitraum
von mehreren Jahren interviewt und beobachtet. Die Teilnahme an einem Turnier
(auch als Spielerin) war hier ebenso selbstverständlich wie Gespräche mit Eltern, Besuche
zu Hause in den Wohnungen der Befragten oder die Analyse ganzer Ordner von
Schriftwechseln eines ‘Vereins zur Förderung des Paintballsports’.
Letztendlich fokussiert die Forschungsfrage darauf, ob und inwiefern ein Gefahrenpotenzial
von der hier zur Diskussion stehenden Personengruppe und den von ihr ausgeübten
Tätigkeiten ausgeht. Zur Beantwortung dieser Frage bzw. als Interpretationsfolie
diente folgendes Analyseschema:
Individuelle Ebene: Herkunft und aktuelle Lebenssituation der Mitglieder
- Familie, Freunde
- Wohnsituation
- Bildung und Arbeit
Gruppenebene/Szene
- Entstehung
- Selbstverständnis und Faszinationsmuster
- Außenbeziehungen
- Devianz
Nur eine solche komplexe Betrachtungsweise erlaubt (prognostische) Aussagen hinsichtlich
der Verharmlosung realer Gewalt, der Reduktion von Hemmschwellen in Bezug
auf Gewaltanwendung, einer Abstumpfung gegenüber der Achtung vor dem Leben,
kurzum hinsichtlich der Frage nach Sinn und Nutzen eines allgemeinen Paintball-
/Gotcha-Verbotes bzw. einer restriktiven Handhabung seitens der Gesellschaft und des
Staates.
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2. Fazit und Empfehlung
Gewalt kann unterschiedlich motiviert sein. Häufig wird die Familie als Ursache von
Gewalt (gelernte Konfliktlösemechanismen) thematisiert. Orientierungslosigkeit und
Desintegration sind ein weiterer Erklärungsansatz. Gewalt kann auch subkulturell motiviert
sein, also als Instrument zur Befestigung von kulturellen und sozialen Grenzen
eingesetzt werden (Skinheads contra Türken). Nicht zuletzt aber können ‘Kampf und
Gewalt’, auch ‘gespielte’ Gewalt, an sich als stimulierend erlebt und damit zum Selbstzweck
werden.
So bei den Paintballspielern. Wobei zunächst darauf zu verweisen ist, dass es sich hier
nicht um wirkliche Gewalt handelt. Paintballspieler können im eigentlichen Sinne
nicht als gewaltaffin bezeichnet werden. Sie spielen Gewalt und Kampf, dies aber
nicht anders als das Indianerspiel von Kindern oder Ritterspielen bei Burgfesten, wo
Gewalt nicht wirklich ausgeübt wird. In der den Werten von Frieden und Freiheit verpflichteten
Gegenwartsgesellschaft suchen Paintballspieler wie viele andere Menschen
(z.B. Horrorfans, Sadomasochisten, Hooligans) Gewaltstimulationen, um auf diese Weise
spezifische Gefühle zu realisieren. Dabei wird deutlich, dass damit keineswegs die
Thesen über den Prozess der Zivilisation (vgl. Elias 1976) im Sinne einer zunehmend
geringeren Affektkontrolle in der Moderne revidiert werden müssen (vgl. Dürr 1993).
Im Gegenteil: Es wird ein hohes Maß an Selbstkontrolle offensichtlich; bei solchen
Gewaltritualen handelt es sich um höchst rational herbeigeführte Erlebnistechniken,
die soziale Folgenlosigkeit und Abgrenzung vom Alltag sicherstellen. Wir haben
es hier mit hoch erlebnisrationalen Gruppen zu tun, die ihre Stimulation im Kampf
suchen. Ihr Selbstverständnis ist untrennbar mit dieser Motivation verbunden. Die
‘Thrills’ werden in besonderen, von der Alltagsrealität abgekoppelten ‚Räumen‘
zelebriert. Die Akteure werden zu ‘Managern ihrer Subjektivität’ (vgl. Schulze 1992).
Die Suche nach Spannung, Nervenkitzel und Thrill in einer im Laufe des Zivilisationsprozesses
gefahrlos und damit langweilig gewordenen Welt sind zentrale Motive des
Paintball-Spielers. Das Ausmaß der Entspannung korreliert mit der vorhergehenden
Anspannung, der sich die Spieler ausgesetzt sehen. Künstlich herbeigeführte Angst,
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gefahrloses Spiel mit der gespielten Gefahr, die als real empfunden wird. Authentizität
verleiht der einem gigantischen theatralen Spektakel gleichende Rahmen, der es erlaubt,
für einen festgelegten Zeitraum in eine Rolle zu schlüpfen, die außeralltägliche (Körper-
)Erfahrungen ermöglicht. Gewalt ist nur gespielt - unter Zuhilfenahme strenger Sicherheitsvorkehrungen
mit doppeltem Netz und Boden. Das Outdoor-Spielfeld als Ort, die
Kleidung und diverse Utensilien spielen hierbei eine wichtige Rolle. Sie sind die Vehikel,
die Authentizität transportieren.
Für die deutsche Paintballszene lassen sich im Rahmen der diesem Gutachten zugrundegelegten
empirischen Untersuchung bisher keinerlei Befürchtungen hinsichtlich
realer Gewalt oder Verrohung bestätigen. Eine These, wonach für das Spiel
typische Verhaltensmuster kriegerischen Charakters oder tötungsähnlichen Verhaltens
oder auch harmlosere Formen von Gewalt im Alltag ihren Niederschlag
finden, kann aktuell nicht verifiziert werden. Die für z.B. durch fremdenfeindliche
Gewalt auffällig gewordene Jugendliche typischen ‘kriminellen Karrieren’ und damit
einhergehende Verhaltensmuster können hier nicht nachgezeichnet werden. Vielmehr
handelt es sich um ‘normale’ junge Männer (und Frauen), biographisch unauffällig
mit eher konventionellen Lebensentwürfen. Dies bestätigt nicht zuletzt der Besuch
eines Turniers, wo sich zeigt, dass die Beteiligten in ihre Alltagsrollen zurückkehren,
sobald das Spielfeld verlassen wird, wo - ähnlich wie in etablierten Sportvereinen - Tische
gedeckt, selbstgebackene Kuchen serviert werden, die Siegerehrung und die Verleihung
der Pokale beginnen können. Ein fast schon familiärer Kaffeeklatsch beendet
einen erlebnisreichen Tag.
Die Diskussion fokussiert nach Ansicht der Autorin zu sehr auf das ‘Schießen’ und
spielerische ‘Töten’, das nicht einmal im Zentrum dieses komplexen Szenarios steht,
geht es doch darum, als Mannschaft die gegnerische Fahne zu erreichen. Zwar erlaubt
die Ausstattung mit waffenähnlichen ‘Markierern’ auf Mitglieder der gegnerischen
Mannschaft zu schießen und diese damit am Erreichen der Fahne zu hindern (der Getroffene
muss das Spielfeld verlassen). Und aus der Angst, selbst getroffen zu werden,
erwächst jene zum Zeitpunkt des Erlebens als real wahrgenommene Bedrohung und
daraus resultierend ein Gefühl, das die Akteure als ‘Thrill’ bezeichnen. Dies jedoch ist
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nur ‘eine’ Facette des Spiels. Der weitere Rahmen des Paintballspiels, Turniere, Wettbewerb,
Wir-Gefühl, After-Game-Partys als wichtige Rahmen zwischen Fiction und
Alltag, werden außer Acht gelassen.
Abenteuer ohne Risiko? Gewaltlosigkeit der Gewalt? Für die organisierte Paintballspieler-
Szene und die eingetragenen Vereine ist diese Frage mit einem ‘Ja’ zu beantworten.
Paintball ist eingebettet in einen spezifischen ‘Rahmen’ (Goffman 1977), zu dem es ein
‘Vorher’ und ‘Nachher’, Eintritts- und Austrittsrituale gibt, die eine deutliche Differenzierung
vom Alltag gewährleisten.
Problematisch erscheinen psychisch labile ‘Einzelkämpfer’, die auf ungesichertem Gelände
planlos ‘rumballern’, sich und andere gefährden, indem sie entsprechende Verhaltensmaßregeln
nicht beachten. Dazu gehören sicher auch pubertierende Jugendliche aus
der ‘rechten Szene’, die glauben, auf diese Weise militärische Übungen durchführen zu
können. Für diese ‘schwarzen Schafe’, die die Szene diskreditieren, haben die im Rahmen
des Projektes befragten Paintballer kein Verständnis und möchten auch nicht damit
in Verbindung gebracht werden.
Paintball, so, wie in den bereits etablierten Vereinen (der etablierten Szene) ausgeübt,
stellt sich nicht nur aus der subjektiven Perspektive der Betroffenen, sondern auch aus
der wissenschaftlich-ethnographischen Beobachtung heraus mehr als Outdoor- und
Abenteuersport dar denn als unkontrollierte Gewalt. Abnutzungs- und Verrohungserscheinungen
der Akteure, die sich sukzessive in den Alltag einschleichen, konnten
im Rahmen der Untersuchung nicht nachgezeichnet werden. Über den - wie
Außenstehende es unterstellen - kriegerischen Charakter, tötungsähnliches Verhalten
(Schießen auf Menschen - wenn auch nur mit Farbkugeln) lässt sich (moralisch) streiten.
Aber: es bleibt letztendlich Fiktion, sozial folgenlos. Das Risiko, das die Gesellschaft
eingeht, scheint innerhalb einer funktionierenden Szene gering, weil die Orientierung
der Akteure an Normalität und Konvention sehr ausgeprägt ist und ein sehr umfassendes
Selbstregulierungskonzept Sicherheit und Abgrenzung gegenüber realer Gewalt
gewährleistet.
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Von Bedeutung ist die Anschlussfähigkeit dieser oder ähnlicher ‘gewaltaffiner’ Aktivitäten
im Alltag. So haben Action- und Gewaltfilme in amerikanischen Jugendgangs eine
andere Bedeutung und Wirkung als bei einer Gruppe von Gymnasiasten, die sich nach
einer anstrengenden Klausur ‘was Hartes zum Entspannen reinzieht’. So hat auch Paintball
bei Jugendlichen mit problematischer Biographie und Neigung zur rechten Szene
sicherlich eine andere Bedeutung und Wirkung als bei einem Handwerkermeister, der
am Wochenende mit Frau und Kind an Turnieren der etablierten Szene teilnimmt. Jugendliche
mit entsprechend problematischem Hintergrund oder devianten Biographien
werden jedoch von der Szene ausgegrenzt und wurden im Rahmen dieser Untersuchung
auch nicht angetroffen.
In jedem Fall kann eine allgemeine, undifferenzierte Kriminalisierung der Szene bzw.
deren Mitglieder nur unzulässig erscheinen vor dem Hintergrund der akzeptierten ‘Tötungsnachahmung’
im Fechtsport oder der Duldung solcher Boxer, die sich in gleichsam
menschenverachtender Weise im Körper ihres Gegners festbeißen und die Voyeure
dies millionenfach mit höchsten Einschaltquoten honorieren. Ungeachtet dieses Extremfalls
würde man Henry Maske oder Axel Schulz kaum Verrohung, Verwahrlosung oder
gewaltaffines Verhalten in alltäglichen Zusammenhängen unterstellen. Der Gang durch
die Spielzeugabteilung eines gewöhnlichen Kaufhauses ließe eine Gesellschaft als schizophren
erscheinen, die Paintball verbieten möchte oder die Akteure stigmatisiert; denn
lange schon sind entsprechende ‘Authentizitätsrequisiten’, hier: bunte Farbpistolen,
Pfeil und Bogen, Maschinengewehre, Sci-Fi-Laserkanonen etc. für kindliche ‘Räuberund-
Gendarme-Spiele’ in großer Auswahl für Kinder im Handel frei zugänglich erhältlich.
Nicht zuletzt läuft ein Verbot Gefahr, Paintball die Rolle des ‘Sündenbocks’ zuzuschreiben
und damit den Blick für wirkliche Gewalt provozierende gesellschaftliche
Missstände (Orientierungslosigkeit, Armut - ‘Modernisierungsverlierer’) zu verstellen.
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Insgesamt agiert die Szene unter einem extremen Normalitätsdruck, der potentiell ein
Bias der Aussagen erzeugen kann. Dies aber eher dahingehend, dass einzelne problematische
Vorkommnisse verharmlost resp. verschwiegen werden. Nicht anzunehmen ist
jedoch, dass hierdurch der Charakter des Paintballspiels - wie vorliegend beschrieben -
grundsätzlich in Frage zu stellen ist hinsichtlich Motivation, Reglementierung etc. Insofern
könnte ein offener Umgang mit Paintball oder Gotcha sowie die gesellschaftliche
und rechtliche Akzeptanz als ‚Sport‘ dazu beitragen, die Sicherheit und Kontrolle (intern
wie extern) zu erhöhen.
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3. Zur differenzierten Analyse - Paintball – das Spiel
Paintball oder Gotcha ist eine Freizeitaktivität, die vorzugsweise von Männern, aber
auch von einigen Frauen (in den USA und Kanada gibt es reine Frauenteams) ausgeübt
wird. An einem Spiel nehmen zwei Mannschaften teil (oftmals fünf Spieler pro Team,
je nach dem zwischen zwei und zehn oder mehr Spieler). Jede der Mannschaften erhält
eine bunte Fahne. Ziel des Spiels ist es, die Fahne der gegnerischen Mannschaft zu erobern
und die eigene gleichzeitig vor dem Gegner zu schützen.
Die Spieler sind mit waffenähnlichen, sogenannten ‘Markierern’2 ausgerüstet, die es
erlauben, mit bunten Farbkugeln aus Gelatine auf die Spieler der gegnerischen Mannschaft
zu schießen. Beim Aufprall platzen diese Kugeln und verwandeln sich in einen
oft neonfarbenen Fleck. Sie ‘markieren’ somit den Gegenspieler (man hat ihn erwischt
= I have got you), der dann den Arm heben und das Spielfeld verlassen muss. Er scheidet
damit für den Rest des Spiels aus. Wie im etablierten Sport werden Turniere veranstaltet,
Ligaspiele, Europa- und Weltmeisterschaften durchgeführt.
Die quasi-kriegerische Handlung, die Tötungsanmutung ist Dreh- und Angelpunkt der
kritischen Diskussionen um dieses Spiel. Ungeachtet dessen hat sich Paintball über
Amerika und England auch in Deutschland verbreitet und hat sich auch hierzulande seit
Anfang der neunziger Jahre eine funktionierende Szene etabliert, die über eigene Medien
verfügt und miteinander kommuniziert. So erscheint alle zwei Monate ‘Gotcha -
Das Paintball-Magazin’, das dem Interessierten viele wichtige Informationen liefert.
Die Szene selbst schätzt die Zahl der mehr oder weniger organisierten Paintballspieler
in Deutschland auf ca. 50.000 Personen, denen auch das Internet als selbstverständliches
Informations- und Kommunikationsmedium dient.
2 Im Rahmen des Waffengesetzes sind Markierer ab dem 18. Lebensjahr in Spezialgeschäften oder über
den Versandhandel erhältlich.
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3.1 Herkunft und aktuelle Lebenssituation der Mitglieder
Typisch ist, dass die jungen Männer (und Frauen) ohne besondere biographische Auffälligkeiten
sind: ‘normale’ junge Erwachsene in der Ausbildung oder einer geregelten
beruflichen Tätigkeit nachgehend.
Familie
Ihrer Herkunft nach sind die Befragten der Mittelschicht bzw. der gehobenen Mittelschicht
zuzurechnen. Die Eltern verfügen über mittlere Bildungsabschlüsse (Hauptschule
oder Realschule mit anschließender Berufsausbildung): es sind Arbeiter oder Angestellte,
teilweise mit eigenem Haus. Einige haben einen höheren Bildungsabschluss (Abitur,
Studium) und bekleiden gehobene Positionen (Geschäftsleitung, selbständige Unternehmer).
Die meisten Gruppenmitglieder haben ein gutes Verhältnis zu ihren Eltern bzw. zu anderen
Familienmitgliedern wie Geschwistern oder Großeltern, was sich in regelmäßigen
Besuchen zu Hause oder gemeinsamen Aktivitäten niederschlägt.
A: Ich habe jetzt schon ein paar Wochen nix mehr mit meinen Eltern gemacht. Es
wird Zeit, dass ich mal wieder was mit denen mach. Das ist mir auch sehr wichtig,
weil sie sich in meiner Kindheit auch sehr um mich bemüht haben.
Dieser Erfahrungsbericht eines Gruppenmitglieds hinsichtlich der Bindung an die Eltern
konnte durch die Beobachtungen der Explorateurin bestätigt werden. Beim Besuch eines
anderen Gruppenmitglieds nämlich war der Vater anwesend, der während des Interviews
gerade den Wagen des Sohnes reparierte, um ihm so die hohen Reparaturkosten
zu sparen. Schließlich telefonierte der Befragte mehrfach mit dem Bruder, um ein Treffen
zu verabreden. Kurzum: das Sozialverhalten dieser und anderer Mitglieder der Szene
erscheint dem Beobachter ‚normal‘, bestimmt durch Höflichkeit und Respekt im
Umgang mit dem (privaten) Umfeld.
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Wohnsituation
Wenig außergewöhnlich und unauffällig ist auch die aktuelle Wohnsituation der Vereins-
und Szenemitglieder. Viele wohnen noch bei den Eltern. Dies erscheint heute für
diese Altersgruppe im allgemeinen typisch. Andere haben eine eigene Wohnung oder
ein eigenes Haus; alleine, mit der Freundin, der Frau und den Kindern zusammen. Die
Wohnungen/Häuser liegen in eher ‘beschaulichen’ Wohngegenden mit Ein- und Mehrfamilienhäusern.
Wer studiert, wohnt z.B. auch im Studentenwohnheim. Häuser und
Wohnungen wirken gepflegt, vertreten sind unterschiedliche Einrichtungsstile, wobei
das Spektrum vom traditionell-bürgerlichen bis hin zum postmodernen Milieu reicht.
Bildung und Arbeit
Alle Befragten verfügen über einen Schulabschluss, befinden sich zur Zeit in der Ausoder
Weiterbildung. Sie verfügen über ein eigenes Einkommen und sind somit finanziell
unabhängig (von ihren Eltern). Das Spektrum reicht vom Hauptschulabschluss bis
zum Universitätsdiplom, vom Schreiner, Ver- und Entsorger, Werkzeugmacher, Automechaniker,
Forstwirt, Rechtsreferendar, Großhandelskaufmann, Dachdeckermeister bis
hin zum Betriebswirt oder Marketingforscher mit Lehrauftrag an der Universität. Viele
legen besonderen Wert auf den Beruf und entsprechende Berufsbezeichnungen. Ein
Beispiel hierfür ist der ‘Medienkoordinator im Prozesssupport und Kontaminationsmanagement’
bei etablierten Firmen wie DaimlerChrysler oder ähnliche.
Trotz des außergewöhnlichen Hobbys ‘Paintball’ verfolgt die Mehrzahl der Vereinsund
Szenemitglieder eher konventionelle Lebensentwürfe (traditionelle Werteorientierung).
Zwar ist Unabhängigkeit bei den Mitgliedern dieser Gruppe ein wichtiger Wert,
gleichzeitig jedoch spielt Sicherheit eine wichtige Rolle. Dies umfasst zum einen die
berufliche Situation, zum anderen die emotionale Sicherheit: Arbeitsplatzsicherung,
Weiterbildung und Karriere, Heiraten und Familie sind wichtige Themen.
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3.2 Die Gruppe/Szene
Entstehung
Viele der (eingetragenen) Vereine gingen aus zunächst losen Interessengemeinschaften
hervor, die sich regelmäßig auf einem ‘halb-offiziellen’ Spielfeld getroffen haben, um
Paintball zu spielen. In einer Vielzahl unterschiedlichster Dokumentationen (in den verschiedensten
Medien) wird der sportliche Aspekt immer wieder betont. Dazu ein Beispiel:
”Zweck des Vereins ist die Ausübung des Paintball-Sportes, dessen Verbreitung,
Förderung des Sportes, Sportgeistes und der damit im Zusammenhang stehenden Interessen”
(aus der Satzung eines Vereins vom 02.06.1994).
Die Mitglieder treffen sich regelmäßig, um neueste Informationen aus der Szene auszutauschen
oder den Verein zu verwalten, Spiele vorzubereiten etc. Treffpunkt sind häufig
Club- und Vereinsräume. Urkunden und Teamfotos in Bilderrahmen und Passepartouts
an den Wänden dokumentieren Teamfahrten zu Turnieren und Meisterschaften, Pokale
auf Regalen zeugen von der erfolgreichen Teilnahme an Paintballveranstaltungen und
dokumentieren das soziale Ansehen (Fair-Play-Preis). T-Shirts mit Unterschriften, die
von gegnerischen Mannschaften als Geschenk überreicht wurden, vielzählige Zeitschriften
rund um Paintball, säuberlich aufbewahrt und sortiert in Zeitschriftenständern,
Fotokisten und Alben, Dokumentationsmappen für Sponsoren, Kisten mit Aufklebern,
Geschenke für Austauschvereine etc. zeugen vom Engagement und Interesse am Paintballspiel.
Heiligtümer sind die Orte (besondere Tische, Vitrinen, Hobbykeller), an denen
die Markierer aufbewahrt sind. Dort liegen verschiedene Modelle, frisch geputzt,
Ersatzteile säuberlich sortiert. Hier spielt nicht nur der hohe Preis (Wert) der Ausrüstungsgegenstände
eine Rolle, sicher auch eine gewisse Technikfaszination.
In vielen Vereinen ist die Verwaltung gut organisiert und wird häufig über ein entsprechendes
PC-Programm erledigt. Hier sind die (Spiel-)Daten der Mitglieder gespeichert,
Fähigkeiten und Vorlieben oder Turniererfahrungen registriert.
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Selbstverständnis und Faszinationsmuster
Die jugendkulturellen Bezugsszenen der Gruppenmitglieder (Szene) sind heterogen. Ein
Mitglied einer Gruppe sieht sich z.B. seit über 16 Jahren den Pfadfindern verbunden,
ein anderes fühlt sich zur Techno-Szene hingezogen, ein weiteres fühlt sich in die Kultur
der ‘PC-Adventure-Games’ involviert. Gemeinsame Interessen über Paintball hinaus
sind oft eher untypisch. Allerdings zeigt sich bei einigen eine gewisse Affinität für Outdoor-
Adventure-/Trecking-Aktivitäten, Adventure Games und Science-Fiction-Filme.
Viele Gruppen haben sich spezielle (einheitliche) Anzüge zugelegt, in denen sie an
Wettkämpfen teilnehmen. Das Tragen solcher Kostüme ist in der Szene keine Seltenheit.
Einige erscheinen zuweilen im Star-Trek-Outfit, im Kuh-Dress oder in Postsäcken.
Hierbei handelt es sich - wie noch gezeigt wird - um eine bewusste Distanzierung von
militärischen Anmutungen. Das gemeinsame Outfit formiert die Gruppe und signalisiert
Zusammengehörigkeit. Die Kleidung im Alltag ist heterogen und keiner (gewaltaffinen
oder politisch-motivierten) Szene zuzuordnen.
Ihre politischen Haltungen beschreiben die Paintballer als Spektrum von linksalternativ,
rot-grün über bürgerlich-konservative Muster bis hin zu ”völlig egal”. Bei
manchen zeige sich eine gewisse Resignation und politisches Desinteresse, welches
darin gründe, dass ohnehin nichts zu ändern sei.
In ihren mitmenschlichen Lebenszusammenhängen sehen sich die Paintballer als ‘normale’
Menschen, die ihren Alltag ‘ruhig’ und ‘stressfrei’ bewältigen und aggressive
Konflikte eher vermeiden als sie zu suchen. Gleichsam als Beleg wird ausdrücklich darauf
verwiesen, dass pazifistische Motive für die Wehrdienstverweigerung und Paintball
als Hobby durchaus miteinander in Einklang zu bringen sind:
A1: Wir sind eigentlich ganz normale Leute und das wollen wir auch zeigen. Wir
gehen nicht einfach in den Wald und ballern rum. Die Leute gibt es zwar, aber das
sind nicht wir.
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A2: Ich bin seit 13 Jahren bei den Pfadfindern, ich hab’ Zivildienst gemacht und ich
würde mich selbst als alles andere als irgendwie einen gewalttätigen Menschen bezeichnen.
Die Spieler distanzieren sich von realer Gewalt und jedweden politischen Gruppierungen,
insbesondere der rechten Szene. Dies ist auch in vielen Vereinssatzungen festgelegt3:
Ein Beispiel: ”Der Verein verfolgt keine politischen, religiösen oder militärischen
Zwecke. (...) Personen mit rassistischen, rechts- bzw. linksextremen politischen Ansichten
ist die Mitgliedschaft versagt.”
A: Auf den Turnieren wird in der Regel No-Camo gespielt. Das kommt von Camouflage
und heißt Tarnung. Wir vermeiden es, in Nato- oder militärähnlichen Anzügen
zu spielen. Wir wollen uns nicht kleiden wie Wehrsportgruppen, weil wir keine sind,
auch wenn es aus spieltaktischen Gründen sinnvoll wäre, Tarnkleidung zu tragen,
weil man dann einfach schwerer zu sehen ist, als in den bunten Kostümen. In England
oder in Amerika lachen die zum Teil darüber, weil Tarnanzüge dort kein Problem
sind. Wir benutzen absichtlich auch keine rote Paint, weil das gleich wieder den
Anschein von Blut erweckt.
Eine weitere Distanzierungsstrategie besteht darin, den Begriff ‘Waffe’ auf das Paintballspiel
nicht anzuwenden, sondern immer von einem Markierer zu sprechen. Dementsprechend
wirken die Markierer oftmals eher wie bunte Spielzeuge. So sind nicht selten
lila oder mintfarbene Markierer bei den Turnieren zu sehen.
Die Mitglieder verstehen Paintball als Outdoor- und Abenteuersport, der nichts mit Gewalt
zu tun hat. Gewalt bedeute, jemandem mit Absicht reale körperliche oder seelische
Schäden zuzufügen. Dies sei beim Paintball nicht der Fall, denn Gewalt nur gespielt,
künstlich inszeniert in einem eigens dafür vorgesehenen Rahmen mit doppeltem Netz
und Boden:
3 Die Ablehnung gegenüber der rechten Szene ist auch in einer Vielzahl anderer Regelwerke der Szene
schriftlich fixiert. So z.B. in den Tournament-/Game-Regeln des ‘Deutschen Paintball Sportverbands’
oder auch in anderen speziellen Turnier-Richtlinien (national und international).
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A: Also wir kriegen öfters das Argument: ‘Ja, ihr schießt auf andere Leute. Ihr könnt
die doch verletzen’. Nein, ich verletz den ja eben nich, ich hab mit dem keinen persönlichen
Kontakt. Er kriegt halt seinen Splat, aber das Splat kann man wegwischen.
Ne scharfe Kugel kann ich nich wegwischen, das tut en bisschen mehr weh. Ich hab
kein Interesse an scharfen Waffen und ich denk auch, die meisten Paintballspieler
denken auch gar net an Krieg spielen oder so. (...) Wir markieren aufeinander, wir
schießen aufeinander, aber wir wissen ja genau, dass dem andern nichts passiert. Der
guckt sich an, ‘oh’ sagt der, ‘da ist en grüner Klecks drauf, da muss ich beim nächsten
Mal aufpassen, da war ich wohl zu risikofreudig’.
Zum Vergleich führen die Paintballspieler ‘andere’ Sportarten wie Fußball, Boxen oder
Fechten an, die gesellschaftlich nicht nur akzeptiert seien, sondern auch gefördert würden.
Dabei - so ihre Meinung - erreiche Gewalt im Sinne körperlicher Schädigung beim
Paintball nicht einmal das Niveau, das in anderen Sportarten erlaubt ist. Für sie ist
Paintball ungefährlicher und weniger moralisch verwerflich als das Boxen. Das Akzeptieren
des einen (Fechten, Boxkampf) und die Negation des anderen (Paintball) empfinden
sie als Ungleichbehandlung und als ein Messen mit zweierlei Maß:
A2. Beim Fußball brechen sie sich die Knöchel oder verletzen sich die Bänder. Das
ist so in Ordnung (...)
A1: Was wir hier machen, ist doch noch viel harmloser als Fechten oder Boxen. (...)
Ich denk, da beißt sich doch die Katze in den Schwanz, weil wie ist es denn, wenn se
bei so einem Boxkampf für die teuerste Eintrittskarte 2.800 Mark bezahlen, nur dass
se zugucken können, wie einer dem andern die Fresse vollhaut und möglichst gut ins
Gesicht und am Kopf trifft, dass der hinterher Hirnschädigungen hat und weiß nicht
was noch alles. So Knochen gebrochen hat. Da wird dann gejubelt, da kommt dann
die Presse: ‘Was für ein toller Kampf, und wunderbar’.
A2: Oder beim Fechten.
A1: Da geht man mit Messern aufeinander zu. Das heißt auch nicht gleich, dass der
Fechter daheim das Messer nimmt, und jeden, wo’n dumm anmacht, gleich absticht,
19
oder? Ich finde das sehr schade, dass man uns das Schlimmste unterstellt und den
anderen nicht.
Damit auch wirklich niemand zu Schaden kommt, ist Sicherheit oberstes Prinzip. Gilt es
zwar, den Gegner auf dem Spielfeld mit Farbkugeln zu treffen und damit zum Ausscheiden
zu zwingen, verbirgt sich dahinter keineswegs unbesonnenes Handeln. Nicht
ausgeschlossen werden kann, dass sich am Körper dort, wo man von einer Farbkugel
getroffen wird, ein Hämatom bildet. Insgesamt jedoch gibt es eine Vielzahl von Vorkehrungen,
die ernsthaftere Verletzungen ausschließen sollen (Absicherung eines abgegrenzten
Spielfeldes durch Netze, Sicherheitsmasken für Gesicht, Augen, Hals, Alkoholverbot
vor und während des Spiels). Die als ‘Marshals’ bezeichneten Schiedsrichter
beobachten das Spielgeschehen und kontrollieren im Vorfeld die Zulässigkeit der Markierer.
Mit einem Chronographen, in der Szene kurz ‘Chroni’ genannt, wird die Schussgeschwindigkeit
der Markierer geprüft, bevor der einzelne Spieler das Feld betreten
darf. Ein bestimmter Wert darf nämlich nicht überschritten werden, da Schutzbrillen
und -masken dem Aufprall der Farbkugeln ansonsten nicht standhalten könnten. Insgesamt
ist festzuhalten, dass die Paintballspieler in ihrem Verhalten stark reglementiert
sind.
Nun stellt sich die Frage, was die Faszination an Paintball ausmacht? Hier treffen im
wesentlichen drei verschiedene Motivstrukturen zusammen: 1) Paintball vermittelt außeralltägliche
Erfahrungen, Nervenkitzel und Thrill, 2) Selbstbestätigung im Wettbewerb
und 3) Wirgefühl und Teamgeist.
1) Nervenkitzel: Die Suche nach Spannung, Nervenkitzel und Thrill sind zentrale Motive
des Paintball-Spielers. Das Ausmaß der Entspannung korreliert mit der vorhergehenden
Anspannung, der sich die Spieler ausgesetzt sehen. Künstlich herbeigeführte Angst,
gefahrloses Spiel mit der gespielten Gefahr, die als real empfunden wird. Authentizität
verleiht der einem gigantischen theatralen Spektakel gleichende Rahmen, der es erlaubt,
für einen festgelegten Zeitraum in eine Rolle zu schlüpfen, die außeralltägliche (Körper-
)Erfahrungen ermöglicht: Das Outdoor-Spielfeld als Ort, die Kleidung und diverse Utensilien
spielen hierbei eine wichtige Rolle. Sie sind die Vehikel, die Authentizität
20
transportieren. Auch wenn sich die damit verbundenen Emotionen für die Paintballer
nur sehr schwer in Worte fassen lassen, versuchen sie zu beschreiben, wie es ihnen ergeht:
A: Ich hab manchmal das Gefühl, meine eigene Angst zu riechen. Sicher weiß ich,
dass mir nichts passieren kann. Es sind ja nur Farbkugeln. Aber auf dem Spielfeld
verwischen Wirklichkeit und Spiel. Du merkst eigentlich nicht mehr, dass du nur
vom Spielfeld runter musst, und schon bist du wieder in einer anderen Welt. Du
glaubst, es ist echt und hast Angst. Angst getroffen zu werden, zu langsam zu sein,
nicht schnell genug zu rennen, die Fahne zu verlieren. Du rennst, wie um dein Leben.
Das Herz schlägt Dir bis in den Hals und du pinkelst fast in die Hose, so aufregend
ist das. (...) Und hinterher bist du unheimlich entspannt. Dein Körper, aber auch im
Kopf ganz klar.
A1: Es ist der absolute Adrenalinkick. Manchmal siehst du den anderen gar nicht.
Die Fahne liegt vor dir, du liegst im Wald, und jetzt freie Fläche. Die Fahne vor dir,
ist jetzt noch einer da, ist keiner da? Und dann, wenn du losrennst, dieser Adrenalinpush
ist unbeschreiblich. (...) Werd ich erwischt, schaff ich’s bis zur Fahne, komm
ich wieder zurück, wo sind die anderen? Und eben dieses ganze Drumherum, das ist
eben das, was einem da den sogenannten Kick gibt.
A2: Du blickst um dich herum, ich schau mir alles an, ich lausch auch, ist was zu hören
von den anderen. Dann geh ich weiter vor, immer das Ziel, die Fahne zu holen.
Das ganze spielt zusammen und auch die ganze Konzentration, die dazu nötig ist.
Und dann, wenn ich es geschafft hab, die Erleichterung: Mensch, ich hab’s geschafft.
Folgt man diesen Ausführungen, handelt es sich bei Paintballspielern mehr um Endorphin-
Junkees als um verstörte Militaristen, die Farbwaffen (Markierer) gegen schwere
MGs tauschten, sobald sich die Gelegenheit dazu ergäbe.
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Die Gefahr des Verwischens von Spiel und Alltag ist aus der Perspektive des ethnographischen
Beobachters nicht gegeben. Die Differenzen zwischen Spiel und Realität
scheinen den hier Befragten Paintballern nicht verloren zu gehen. Im Gegenteil: Der
selbstreflexive kritische Umgang mit dem eigenen Faible und eine Vielzahl von Vorkehrungen
und Reglementierungen zur Sicherheit der Spieler spricht gegen einen zu
befürchtenden Realitätsverlust.
2) Wettbewerb: Wie in jedem anderen Sport auch, geht es im Paintball darum, der Beste
zu sein, körperlich und mental, und das Team damit zum Sieg zu führen:
A: Das ist doch auch ein Gefühl des Triumphes, dass er ihn besiegt hat. Das ist wie
beim Fechten oder beim Boxen auch.
A: Es geht doch auch darum, sich vom Kopf her zu messen. Das ist doch auch Überlegung,
Strategie. Beim Paintball braucht man nicht unbedingt einen absolut durchtrainierten
Körper, sondern es kommt auf das Denkvermögen an. Es gewinnt der bessere
Stratege, der, der den Überblick am besten behält. Das ist auch wie ein geistiges
Kräftemessen.
Hier wird thematisiert, was ob des gewaltaffinen Charakters häufig übersehen wird: die
Aktualisierung der eigenen strategischen und damit geistig-intellektuellen Fähigkeiten.
Das Spiel gewinnt, wer sich die Fahne erkämpft, und nicht, wer die meisten Treffer erzielt.
Den Weg zur Fahne kann man theoretisch auch beschreiten, ohne den Gegner auszuschalten,
sofern man sich so geschickt verhält, dass man selbst nicht getroffen wird.
3) Wirgefühl und Teamgeist: Wichtiges Motiv für die Teilnahme am Paintballspiel ist
ein soziales Moment, dass nämlich Erfahrungen des Zusammenhalts, des ‘Füreinanderda-
Seins’ gemacht werden können:
A: Das ist auch des, was auch diesen Mannschaftscharakter ausmacht. Wenn dann
irgendwelche dauernd irgendwelche Einzelaktionen machen, dass einer davonrennt
und irgendwie wild in der Gegend [auf dem Spielfeld: d.A.] rumballert oder so was,
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das hat dann einfach keinen Wert. Da muss die Mannschaft einfach miteinander harmonieren.
A: Im Mittelpunkt steht immer das Team. Ich darf auf dem Spielfeld nicht nur an
mich denken, sondern an die Mannschaft, gemeinsam zu gewinnen. Wenn ich mich
dafür opfern muss und markiert werde, damit die anderen frei sind, die Fahne zu erobern,
dann ist das o.k. Ich will mich ja auch blind auf die anderen verlassen können,
wissen, dass sie da sind, wenn ich sie brauche.
Gemeinschaftserfahrungen werden beim Paintballspiel allerdings nicht nur auf dem
Spielfeld selbst vermittelt, sondern der gesamte Rahmen transportiert soziale Nähe und
freundschaftliche Verbundenheit:
A: Ich hab früher Fußball gespielt. Wenn da die Hackerei angefangen hat, war der
Streit da. Da ist es selten, dass man nach dem Spiel zu dem Team geht und mit denen
noch redet. Beim Paintball ist es ‘ne ganz andere Atmosphäre. Man geht vor’m Spiel
und nach’m Spiel hin und setzt sich noch zusammen. Wir haben auch schon Sachen
gehabt, dass zum Beispiel bei uns jetzt ein Markierer ausgefallen ist und wir keinen
Ersatzmarkierer hatten. Da sind die vom andern Team hergekommen, obwohl wir
gegen die gespielt haben, und haben uns ‘nen Markierer gegeben. So was festigt,
auch gerade dadurch, dass wir ja alle en bisschen abgedrängt werden (...) Und abends
nach ‘nem Turnier ist ja meistens auch die Player-Party. Da sitzen alle Mannschaften,
die teilgenommen haben, zusammen, machen noch ein Festchen, und das ist ne
wunderbare feine Sache. Und das ist eben auch ne Art von Gemeinschaft, die man
sonst nicht viel oder nicht oft erlebt in dieser Form. (...) Wir haben auch mal gegen
den Europameister gespielt und ich hab den Team-Captain von denen erwischt. Hinterher
haben die den gesucht, der ihren Team-Captain markiert hat und wollten dem
quasi noch gratulieren. Die haben dann noch ein T-Shirt mit ihren Unterschriften dagelassen.
Und so geht das eben ab.
23
So lautet dann auch das Motto in der Szene: ‘We are one family’. Man versteht sich,
was mit entsprechenden Gesten bezeugt wird. Nicht zuletzt ”sitzt man in einem Boot”
auch gegenüber Diffamierungen von außen.
Die Bestimmungen zur Mitgliedschaft in Vereinen und damit die Zugehörigkeit zur
Szene sind im wesentlichen in den Satzungen definiert. Wie bereits erwähnt, ist hier -
quasi de jure - bereits festgelegt, dass Personen bestimmter politischer Couleur die Mitgliedschaft
bzw. der Zutritt zur Szene verweigert wird. Ebenso muss derjenige, der Mitglied
werden will, zum Zeitpunkt des Eintritts 18 Jahre alt sein. Das Alter und die politische
Gesinnung der Vereinsmitglieder werden geprüft und die Mitgliedschaft im Verein
erfolgt erst nach bestandener Probezeit. Ehe man Vereinsmitglied werden darf, muss
man gleichsam einen Initiationsritus hinter sich bringen, an mehreren Turnieren teilgenommen,
Integrität und ‘correctness’ bewiesen haben. Dazu gehört, sich auch im ‘Eifer
des Gefechtes’ der Sicherheitsbestimmungen bewusst zu sein und sich entsprechend zu
verhalten:
A: Wir prüfen das auch eingehend. Es ist nicht so, dass einer sagt: ‘Hallo, ich will
Paintball spielen’ und wir sagen: ‘Oh toll. Du kannst gleich mit’. Wir nehmen die
Leute mit, fünf Spieltage, und schauen erst mal, wie die sich verhalten und so. Und
dann klar, wir sind auch privat öfters zusammen, bei uns ist es ja mehr ein Freundeskreis.
Und wenn von außen einer reinkommt, wird erst mal eingehend geprüft. Sollte
sich dann später herausstellen, dass er irgendwo in ‘nem rechten Feld tätig ist, fliegt
der sofort raus. Weil das sind halt diese Leute, die machen unser Spiel kaputt.
Wie in jedem anderen Verein auch, gibt es auch in den Paintballvereinen unterschiedliche
Funktionen und Ämter, die von verschiedenen Mitgliedern ausgeübt werden. Vorstand,
Kassenwart, Schriftführer etc. Ein wichtiges Amt ist das des Pressesprechers: er
leistet Aufklärungsarbeit, schreibt Artikel für die (Lokal)Presse, gibt Radio- und Fernsehinterviews.
Zur Klärung und Verabschiedung wichtiger Entscheidungen finden Mitgliederversammlungen
statt, im Rahmen derer demokratisch abgestimmt wird.
24
Unterschiedliche ‘Ämter’ und Funktionen gibt es auch innerhalb der aktuellen Turnierresp.
Spielteams: Der Teamcaptain ist für die Organisation und Aufgabenverteilung
zuständig. Er teilt die Mannschaft sozusagen ein und hat das Sagen auf dem Spielfeld.
Ihm zur Seite steht der stellvertretende Teamcaptain, der ihn mit Rat und Tat unterstützt.
Der Teamcaptain entscheidet vor dem Hintergrund der jeweiligen individuellen
Spielerkompetenzen wie Lauffähigkeit/Schnelligkeit, Treffsicherheit oder strategischem
Geschick und Spielerfahrung.
Die Besetzung der formellen Ämter und Spielpositionen wiederum ist abhängig von
informellen Hierarchien, die vor allem über spielerische Fähigkeiten definiert sind. Aber
auch soziale Kompetenz, das Engagement innerhalb der Szene, für den Verein,
bestimmen das Ansehen innerhalb der Gruppe und den Einfluss des einzelnen bei wichtigen
Entscheidungen.
Außenbeziehungen
Neben den intraszenischen Kontakten sind Paintballer auch Mitglieder in Fußballvereinen,
andere bei den Pfadfindern oder im Aerobic-Club, und das ‘Zusammensein mit
Freunden’ spielt eine wichtige Rolle. Familiär und gesellschaftlich sind sie weitestgehend
integriert und ‚Isolation‘ und ‚Einzelgängertum’sind eher untypisch. Im Gegenteil:
Auch mit ihrem Hobby gehen sie häufig nach außen, in dem sie nämlich für ihre Sache
öffentlich werben und streiten.
Devianz
Würde man sich den Blick der Medien oder öffentlichen Institutionen zu eigen machen,
so wäre zu vermuten, dass die ‘Konten’ der Paintballer insbesondere aufgrund von Körperverletzungen
oder Verstößen gegen die besonderen Strafvorschriften gegen den
Rechtsextremismus belastet sind und ganze Strafregister damit gefüllt werden könnten.
Dies ist für die Mitglieder unzutreffend: Keiner der befragten Spieler ist nach eigenen
25
Aussagen bisher mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Devianz im Sinne strafrechtlich
relevanter Delikte spielt scheinbar keine Rolle. Die Biographien, so wie sie hier für die
befragten Paintballer nachgezeichnet werden können, weisen keinerlei Parallelen auf zu
denen von z.B. rechtskräftig verurteilten Tätern, die durch mehr oder weniger brutale
Gewaltdelikte aufgefallen sind. Und: die Mitglieder der Paintballszene distanzieren sich
deutlich gegenüber solchen Gruppierungen, die sich und andere durch ihr Verhalten,
gleich welcher Art, in Gefahr bringen.:
A: Es gibt ja so Gestörte, die rasen mit 200 über die Autobahn oder schnallen sich
aufs Dach drauf oder stehen auf der U-Bahn. Das find ich total beknackt. Da kann
wirklich was passieren. (...) Das ist ja total beknackt, jetzt wirklich sein Leben zu riskieren.
(...) Nicht zuletzt, weil die ja auch andere gefährden können, wenn einer aggressiv
Auto oder Motorrad fährt. Da kann wirklich schon einer druff gehen. Dann
ist’s aus, vorbei vielleicht.
Ähnliches gilt - wie bereits mehrfach dargestellt - gegenüber Individuen mit vor allem
rechter politischer Gesinnung. Dazu gehören sicher auch Personen aus der ‘rechten
Skinhead-Szene’, die glauben, militärische Übungen auf diese Weise durchführen zu
können. Paintballer solcher Orientierung tauchten auf internationalen Turnieren schon
einmal auf. Dies sei bedenklich, letztlich aber Sache der Turnierleitung. In Deutschland
würde man die Teilnahme verweigern und deutsche Teams haben aufgrund der Teilnahme
eines rechtsorientierten Teams auch bereits ein Turnier im Ausland verlassen.
Insbesondere betonen sie noch einmal ihr Verhältnis zu den in Japan und z.T. auch in
den USA praktizierten Paintball-Varianten:
A1: Die Amis haben schon ein paar Irre dabei.
A2: Aber noch bekloppter sind die Japaner. Die sind voll durchgeknallt. Wie die
Paintball spielen, dafür hab ich kein Verständnis. Die simulieren alle möglichen
Kriege, die es mal gegeben hat, spielen die nach. Die sind mir echt nicht geheuer.
Das sind doch Psychopathen, aber keine Paintballer.
26
Die Paintballer zeigen auch kein Verständnis für psychisch labile ‘Einzelkämpfer’, die
auf ungesichertem Gelände planlos ‘rumballern’, sich und andere gefährden, indem sie
entsprechende Verhaltensmaßregeln nicht beachten. Für diese ‘schwarzen Schafe’, die
die Szene diskreditieren, haben sie nichts übrig und möchten auch nicht damit in Verbindung
gebracht werden. Distinktionen vollziehen sich hier sehr stark unter dem Normalitätsdruck.
Gruppen, die das ohnehin negative Bild der Paintballer in der Öffentlichkeit
durch rechtsextreme Parolen, militaristisches Auftreten etc. noch stärker verunglimpfen,
werden ‚ohne wenn und aber’ abgelehnt. Sie bedrohen die eigene positive
Selbstdefinition als ‘Sportler’ in besonderem Maße.
27
3.3 Gruppen- und Szenekonsistenz und Ausblick
Zur Zeit verspürt die Szene/einzelne Gruppen eine leichte Normalisierungstendenz. Der
Druck von außen sei zwar immer noch stark, habe aber im Vergleich zu früher abgenommen.
Zwar plane die neue Regierung eine Verschärfung der Gesetze, die Paintball
problematisiere und zu weiteren Reglementierungen beitrage. Auf der praktischen Ebene
jedoch bieten Kreisstädte offiziell schon einmal ein Spielfeld an. Auf Turnieren lockern
sich die krampfhaften Bemühungen des Vermeidens militärähnlicher Spielanzüge.
Wohlwissend, dass es bisher zu keinem nennenswerten bzw. folgenschweren Zwischenfall
gekommen ist oder sich ‘Rechte’ in der Szene nicht etablieren konnten, traut
man sich nun eher, funktional sinnvolle ‘Armyhosen’ (Tarnung) zu tragen, die bei Ravern
und Rappern ohnehin zulässig und üblich seien.
Die mehrjährige Beobachtung der Explorateurin zeigt: Paintballer sind in ihren Alltagszusammenhängen
keineswegs aggressiv. Dies betrifft ebenso Kneipenbesuche
oder Einkäufe wie das Verhalten nach Verlassen des Spielfeldes bei einem Turnier. Die
Fähigkeit des Thrillerlebens scheint nicht inflationär geworden zu sein. Die Gruppen-
/Szenemitglieder sehen keine Abnutzung oder Gewöhnung im ‘Reizkonsum’, die stärkere
oder gar ‘realere’ Erlebnisse abverlange. Allenfalls der hohe Zeitaufwand, den das
Hobby erfordere und auch die hohen finanziellen Kosten werden gleichsam mit den
Jahren hinterfragt. Beruf, Zeit und Geld waren die Gründe für den Ausstieg bei einigen
Gruppenmitgliedern. Freundschaft, Spaß, Erfolg und soziales Ansehen Motive für den
Einstieg. Nicht zuletzt bietet ‘Paintball’ die Möglichkeit der Distinktion, ‘anders zu sein
als die anderen’ in einer auf Pluralisierung und Individualisierung ausgerichteten Gesellschaft.
28
Literatur
Dürr, H.P. 1993: Obszönität und Gewalt. Frankfurt/M.
Eckert, R. u.a. 2000: „Ich will halt anders sein wie die Anderen“. Abgrenzung, Gewalt
und Kreativität bei Gruppen Jugendlicher. Opladen
Elias, N. 1976: Der Prozeß der Zivilisation. 2 Bde. Frankfurt/M.
Filstead, W.J. 1979: Soziale Welten aus erster Hand. In: Gerdes, K. (Hg.): Explorative
Sozialforschung. Stutgart, S. 29-40
Goffman, E. 1977: Rahmen-Analyse. Frankfurt/M.
Pfeiffer, Ch. u.a.1998: Ausgrenzung, Gewalt und Kriminalität im Leben junger Menschen.
In: DVJJ, Sonderdruck zum 24. Deutschen Jugendgerichtstag. Hamburg
Schulze, G. 1992: Die Erlebnisgesellschaft. Frankfurt/M.-New York
Weber, M. 1980 (1921): Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß einer verstehenden Soziologie.
Tübingen
Willems, H. u.a. 1993: Fremdenfeindliche Gewalt. Opladen
29
Publikationen
Fremdenfeindliche Gewalt. Einstellungen, Täter, Konflikteskalation (zus. mit Willems,
H.u.a.). Opladen 1993
Gruppen und Gruppengrenzen bei Jugendlichen (zus. mit Wetzstein, T.A. u.a.). Forschungsbericht,
vorgelegt bei der Volkswagen-Stiftung 01/98
„Ich will halt anders sein wie die anderen“. Gruppen und Gruppengrenzen bei Jugendlichen.
Forschungsbericht vorgelegt bei der VW-Stiftung 1998
Jugendliche Cliquen zwischen Resignation, Kampf um Anerkennung und kreativer Aktivität
(zus. mit Eckert, R./Wetzstein, T.A.). In: Ries, H.A. u.a. (Hg.): Hoffnung Gemeinwesen.
Luchterhand Verlag 1998
Sadomasochismus. Szenen und Rituale (zus. mit Eckert, R. u.a.). Reinbek 1993

ich hab das auch als pdf keine ahnung wie ich das rein machen soll

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#18

01.10.2009 13:13

blackhawksoccer hat geschrieben:Schon gesehen?

http://www.baden-wuerttemberg.de/fm7/20 ... -09-09.pdf

Seite 55 !!
wir sind noch lange nicht aus dem Schneider

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#19

02.10.2012 11:12

Ja das befürchte ich auch.

Aber irgendwas muss man ja tun können...

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#20

02.10.2012 11:57

Bezieht sich die Stelle nicht auf Jugendschutz udn ist damit für Personen über 18LJ unwichtig?

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#21

02.10.2012 12:28

Mal ehrlich @Lone:
Wer liest sich denn diese "Wall of text" druch?

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#22

02.10.2012 13:14

3 jahre alter thread....

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#23

02.10.2012 14:03

Leichenschänder :(

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#24

02.10.2012 14:56

"es ist eine alte geschichte : doch ist sie ewig neu. : und wem sie just passieret : dem bricht das herz entzwei." H. Heine. auch tot.

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#25

02.10.2012 16:18

wir brauchen leute die links verlinken können^^

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