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Waffenrecht/Paintball

Alles was es über das Paintballverbot zu wissen gibt. Bitte lest erst bevor Ihr Euch an Politik oder Medien wendet. Nur bedachte Aktivitäten formen das richtige Bild.
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mir3k
X-Baller
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#26

15.08.2012 14:28

§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche
(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.

§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1.
Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
2.
Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner

gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

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nightkast
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#27

15.08.2012 14:35

danke

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Ghostdancer
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#28

15.08.2012 21:26

Nowo87 hat geschrieben:Im Schützenhaus dürfen auch Minderjährige schießen.. Und war nicht nur Luftgewehr ...
Jup, weil das sog. "Schießstätten" sind. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dazu siehe zwei Posts weiter oben (was das Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten angeht).

Dummerweise (oder besser: glücklicherweise) sind Paintballfelder/-hallen im Allgemeinen eben KEINE Schießstätten. Im Schützenhaus bzw. auf einer Schießstätte dürften die Blagen auch mit PB Markierern rumballern - halt auf die Scheiben, wie z. B. mit nem Luftgewehr auch. Nur findet sich wohl keiner, der im Anschluß die Sauerei wegmacht ;)

Wobei ich mich ehrlich gesagt frage, wer letzten endes wirklich scharf drauf ist 14 oder 16 Jahre alte "Blagen" beim Paintball zu haben. Nur meine Meinung, aber inzwischen sind recht viele volljährige Honks in der Szene unterwegs, da brauche ich nicht noch minderjährige Vollpfosten...

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xPresso
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#29

20.08.2012 22:41

Ghostdancer hat geschrieben:
Wobei ich mich ehrlich gesagt frage, wer letzten endes wirklich scharf drauf ist 14 oder 16 Jahre alte "Blagen" beim Paintball zu haben. Nur meine Meinung, aber inzwischen sind recht viele volljährige Honks in der Szene unterwegs, da brauche ich nicht noch minderjährige Vollpfosten...

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dbunn
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#30

21.08.2012 01:42

Ghostdancer hat geschrieben:
Wobei ich mich ehrlich gesagt frage, wer letzten endes wirklich scharf drauf ist 14 oder 16 Jahre alte "Blagen" beim Paintball zu haben. Nur meine Meinung, aber inzwischen sind recht viele volljährige Honks in der Szene unterwegs, da brauche ich nicht noch minderjährige Vollpfosten...

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