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Spezielles zu Markierern

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TITO0815
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Spezielles zu Markierern

#1

07.04.2018 20:49

Markierer

So fangen wir mal beim Urschleim an.

Die Grundlage für unser Tätigwerden ist das

Waffengesetz (WaffG)
Ausfertigungsdatum: 11.10.2002
"Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist"
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.6.2017 I 2133

Daraus ergeben sich:

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste

Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.2 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;

Ein Markierer ist gem. Waffengesetz eine Schusswaffe, da bei ihr ein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird, mittels Gase.

Waffengesetz (WaffG)
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)

Begriffsbestimmungen
( Fundstelle: BGBl. I 2002, 3994 - 3998;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1: Schusswaffen
1.Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
1.1Schusswaffen
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Gekennzeichnet werden Markierer in Deutschland mit einem F im Fünfeck, dieses bedeutet, dass der Markierer eine max. Energie des Geschosses von 7,5 Joule nicht überschreitet.
Hierzu führt ein lizensierter Verkäufer mittels einer Genehmigung einen Markierer aus dem Ausland ein, verbaut Mechanismen, welche die Bewegungsenergie auf unter 7,5 Joule senkt und gibt sie dem PTB zur Genehmigung.
Nach diesem Verfahren bekommt der Importeur eine Berechtigung die Markierer in Masse einzuführen, zu verändern, um sie rechtsfähig zu machen, und anschließend mit einem F im Fünfeck zu stempeln/lasern.

Erwerb

Gem. Gesetz:
Kauf, Besitz und Verkauf ab dem 18. Lebensjahr. F im Fünfeck ist Pflicht.

Transport

In einem verschlossenem Behältnis. Geschlossen reicht gem. Waffengesetz nicht aus!

Führen

Begriffserklärung:
Führen ist das Ausüben der tatsächlichen Gewalt außerhalb des befriedeten Besitztums.
Zum Führen einer Schusswaffe benötigt ihr einen Waffenschein.
D. H. Auspacken erst auf dem Feld nicht schon auf dem meist nicht umzäunten Parkplatz!

Warum müssen dieses F und die Beschränkung auf 7,5 Joule sein?

Naja weil das F als „frei“ steht, d. H. dass diese Schusswaffen in Deutschland mit einem Mindestalter von 18 Jahre frei erworben, besessen und verkauft werden dürfen.
Und das Schießen im gesetzlichen Rahmen erlaubt ist. Den Rahmen erfüllen alle offiziellen Paintballfelder.
Alles weitere, wie z. B. Paintball auf einem Privatgrundstück behandeln wir weiter unten.

Ohne dem F würden Markierer als nichtfreie Schusswaffen gelten und somit würdet ihr zum Besitz eine Waffenbesitzkarte benötigen, welche ein Prüfung und Beitritt in einem Schützenverein beinhalten würde.
Desweitern müsstet ihr euch einen Tresor in einer gewissen Klasse anschaffen.
Hinzukommt, dass das Schießen dann nur noch auf Schießständen erlaubt wäre.

Also bleiben wir dabei Deutschland = F oder illegal. Punkt.

Wie errechnet sich die max. FPS (Fuß pro Sekunde)?

Vorgegeben sind ja 7,5 Joule max.
Jetzt kommt das Paintgewicht hinzu. Ca. 3 Gramm
Durch eine recht einfache Berechnung der Energie im Verhältnis zur Masse bekommen wir die Geschwindigkeit…

Bei 3 Gramm sind dies 70,71 Meter pro Sekunde, somit ca. 231 fps
Bei 2,5 Gramm 77,45 mps, und ca. 254 fps
Bei 2 Gramm 86,60 mps, und ca. 284 fps

Das „alte“ Maß von 214 fps erlaubt, beruht auf einer Berechnung mit einem Paintgewicht von ca. 3,5 Gramm. (Kann passieren, aber Paint wird z. Z. immer kleiner also Pegeln wir uns mal bei 230 fps ein)

Im Endeffekt…. Je leichter die Paint, desto mehr fps dürfen gespielt werden. Demnach kann eine genaue und feste fps Grenze im Grunde niemand vorgeben.

Die meisten Felder machen dies aber, und dann müsst ihr euch daran halten, denn der Feldbetreiber hat das Hausrecht und er bestimmt was auf seinem Besitz/Eigentum max. erlaubt ist (bis zur maximal zulässigen Obergrenze natürlich)

So der kleine Ausflug ins rechtliche.
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freedman667 (10.04.2018 19:26)

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