Danke, ich habe da schon im Rahmen einer FB-Gruppe mal recherchiert: mein Ergebnis:
1. Satz beim PTB
(
https://www.ptb.de/cms/ptb/fachabteilun ... P7F38mAOKA
"wer GEWERBSMÄßIG Waffen im Geltungsbereich des GEsetzes herstellen oder verbringen will... das gilt also für Händler aber nicht Privatpersonen/nicht gewerbsmäßiges handeln!. Weiterhin hab ich mich mal im Waffengesetz und Beschussgesetz mal durchgelesen und habe folegende Zusammenhänge gefunden.
WaffGesetz §24:
(1) Wer Schusswaffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder in diesen verbringt, hat unverzüglich auf den in einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 2 festgelegten wesentlichen Teilen der Schusswaffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:
1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke des Herstellers der Schusswaffe,
2. für das Herstellungsland das zweistellige Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-11 ,
3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung des Laufkalibers,
4. bei Schusswaffen, die aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, zusätzlich das Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-11 für den Drittstaat und das Jahr des Verbringens und
5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).
Die in Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 genannten Angaben sind nicht anzubringen auf
1.Schusswaffen,
a)deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder
b)die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen,
sowie
2.wesentlichen Teilen von erlaubnisfreien Schusswaffen.
Also im Wesentlichen (1) 1. und 3. (was im Falle des Markieres drauf wäre), denn die anderen Angaben können, wie weiter unten beschriben entfallen. Und zwar im Falle der BAuart nach §§7 und8 des Beschussgestz (1)1.:
(1) Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Gasböller, Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung sowie Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck dürfen als serienmäßig hergestellte Stücke nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zugelassen sind. Gleiches gilt für Feuerwaffen
1.
mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 Millimeter Durchmesser und bis zu 15 Millimeter Länge oder mit einem Patronen- oder Kartuschenlager kleiner als 6 Millimeter Durchmesser und kleiner als 7 Millimeter Länge, bei denen dem Geschoss eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, oder
...
Also zusammengefasst: Schussapparate und Feuerwaffen, dürfen als serienmäßig hergestellte Stücke (keine Einzelanfertigung) in den Geltungsbereich (auch von privat) verbracht werden wenn diese in ihrer Bauart und Bezeichnung generell von der zuständigen Stelle zugelassen sind und bei denen dem Geschoss eine Bewegungsenergei von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt. Denn dies sind Waffen nach Bauart §7 des Beschussgesetz und bedürfen nach §24 Waffengestz nur die Kennzeichnung des Herstellers und des Kalibers. Das Waffengesetz betrachtet dabei NICHT die gewerbsmäßge Herstellung oder Verbringung in den Geltungsbereich, im Gegensatz zur Information des PTB, weches sich wiederum auf den §9 des Beschussgesetz stützt. Aber auch diese Information besagt nur, dass es sich um ein Anzeigeverfahren für die Kennzeichnung nach einem F handelt, nicht aber dass die Kennzeichnung des Händlers generell (also auch beim privater Verbringung in den Geltungsbereich) benötigt wird auf dem Markierer.