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Der richtige Transport des Markierers

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NoPodsLeft
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Re: Der richtige Transport des Markierers

#76

18.05.2018 17:48

Ist schon angemessen, dass man sich um das Thema einen Kopf macht, da es durchaus strafrechtlich relevant ist, wenn man dabei etwas falsch macht.
Exportteile getrennt vom Markierer aufbewahren ist eine gute Idee, so dass du im Guncase eine rechtskonforme Knifte liegen hast.
Außen dran noch nen Schloss und dann solltest du auf der sicheren Seite sein.
Auch wenn man vor und nach dem Zocken im Ausland ein paar Minuten mehr braucht, um den Markierer zu versorgen, ist das m.E. gut investierte Zeit und gibt einem ein besseres Gefühl wenn man dann doch mal in eine Kontrolle kommt.
Folgende Benutzer bedankten sich beim Autor NoPodsLeft für den Beitrag:
Walloni (18.05.2018 21:21)

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Re: Der richtige Transport des Markierers

#77

18.05.2018 17:52

NoPodsLeft hat geschrieben:
18.05.2018 17:48
Ist schon angemessen, dass man sich um das Thema einen Kopf macht, da es durchaus strafrechtlich relevant ist, wenn man dabei etwas falsch macht.
Exportteile getrennt vom Markierer aufbewahren ist eine gute Idee, so dass du im Guncase eine rechtskonforme Knifte liegen hast.
Außen dran noch nen Schloss und dann solltest du auf der sicheren Seite sein.
Auch wenn man vor und nach dem Zocken im Ausland ein paar Minuten mehr braucht, um den Markierer zu versorgen, ist das m.E. gut investierte Zeit und gibt einem ein besseres Gefühl wenn man dann doch mal in eine Kontrolle kommt.
true words

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Dhannanis
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Re: Der richtige Transport des Markierers

#78

25.05.2018 17:49

Info für alle hyper 3 gibt es keine mehr bei dye. Nur nich Export regs

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Re: Der richtige Transport des Markierers

#79

27.05.2018 22:03

Dhannanis hat geschrieben:
25.05.2018 17:49
Info für alle hyper 3 gibt es keine mehr bei dye. Nur nich Export regs
was?

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Re: Der richtige Transport des Markierers

#80

27.05.2018 23:23

Es gibt keine D-Regs mehr bei Dye, nur noch offene ;-)
aber ich glaube das ist schon länger so ^^

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Re: Der richtige Transport des Markierers

#81

29.05.2018 12:30

Ein tolles Merkblatt des DSB was alle Fragen ausräumen sollte

https://www.dsb.de/media/EVENTS/2017/DM ... nition.pdf

Das wichtigste habe ich Fett markiert. Der letzte Absatz bedeutet, dass das Geschriebene auch für Paintballer gilt.
Das Gearbag muss also mit einem Schloss verschlossen sein.
Man darf das Gearbag nicht über Nacht im Auto lassen, gerade in Prag an der NXL ist wieder ein Auto geknackt worden.
Für das Abhandenkommen des Markierers, könnt ihr also auch belangt werden.

Was ist beim Transport von Waffen zu beachten
Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen (Waffenschein) bedarf es nicht, wenn diese nicht schussbereit und
nicht zugriffsbereit (die Waffe ist nicht "mit wenigen Handgriffen" in den Anschlag gebracht) von einem Ort
zu einem anderen Ort befördert werden, sofern der Transport der Waffe zu einem vom Bedürfnis des
Waffenbesitzers umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG)
. Das
bedeutet für Sportschützen, dass von dieser Bestimmung folgende Transportfahrten erfasst werden:
a. von zu Hause zur jeweiligen Schießstätte und wieder zurück
b. von zu Hause zum Waffenhändler/Büchsenmacher und wieder zurück
c. von zu Hause zu einem evtl. Kaufinteressenten und wieder zurück
d. von einer Schießstätte zu einer anderen und wieder zurück.
Der Transport muss dabei möglichst direkt, ohne größere Pausen und Umwege erfolgen. Die Abholung
anderer Wettkampfteilnehmer auf dem Weg zum Wettkampf und deren Zurückbringen ist gestattet. Ebenso
Fahrtunterbrechungen bei einer längeren Anreise zu einem Wettbewerb.
Die Art des Beförderungsmittels, zu Fuß, per Fahrrad, Motorrad, Kraftfahrzeug, ist dabei unerheblich
. Von
einem Ort (Wohnung) zum Bestimmungsort (Schiessstätte) und zurück. Transport von Schusswaffen in
öffentlichen Verkehrsmittelen sollte man vermeiden. Die Deutsche Bahn verbietet in ihren
Geschäftsbedingungen den Transport von Waffen; dies gilt allerdings nicht in Zügen, die in
Verkehrsverbünden fahren. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sollte aus Vorsichtsgründen
sichergestellt sein, dass äußerlich nicht zu erkennen ist, dass eine Waffen transportiert wird.
Wenn man das Fahrzeug länger verlässt und die Schusswaffe im verschlossenen Behältnis nicht mitnimmt,
ist es eine nicht rechtmäßige Aufbewahrung. Ein kurzer Stopp (z.B. Raststätte) ist aber erlaubt!
Es sollte
nicht von außen erkennbar sein, dass man Schusswaffen transportiert. Besonders sicher ist es, wenn man
einen klassifizierten Stahlbehälter (A oder B Behälter) im Fahrzeug eingebaut hat.
Die Waffe ist nicht schussbereit, d.h. entladen (auch evtl. vorhandene Magazine dürfen nicht gefüllt sein), in
einem verschlossenen Behältnis zu transportieren. Da bei den meisten Kraftfahrzeugen der Kofferraum nicht
rundum gesichert ist, sondern durch Umlegen der Rücksitze zugänglich ist, genügt es nicht, die Waffe nur in den Kofferraum zu legen.
Ohnehin wird jeder Schütze einen Waffenkoffer oder Waffenfutteral besitzen, in
welchem er seine Waffe(n) transportiert.
An den Verschluss des Koffers oder Futterals an sich werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Bei
einem Waffenfutteral genügt es z.B. wenn ein Doppel‐Reißverschluss vorhanden ist, der mit einem
Vorhängeschloss gesichert werden kann. Ist nur ein einfacher Reißverschluss vorhanden, muss am Futteral
selbst eine Vorrichtung vorhanden sein, an welche der Verschluss des Futterals angeschlossen werden kann.
Bei Waffenkoffern sollten die Schlösser fest angebracht bzw. in die Schnappverschlüsse integriert sein.
Sofern keine Schlösser vorhanden sind, sollte der Koffer über die Möglichkeit verfügen, Vorhängeschlösser
anzubringen. Diese müssen so beschaffen sein, dass ein Zugriff auf die Waffe nicht möglich ist.

Hinsichtlich der Beschaffenheit der Transportbehältnisse enthalten die waffenrechtlichen Vorschriften
ebenfalls keine Angaben. Insbesondere der Einbau eines Sicherheitsbehältnisses in den Kofferraum ist nicht
erforderlich. Möglich ist also alles, vom einfachen, aber verschließbaren, Waffenfutteral bis zum
Hightech‐Waffenkoffer aus Metall oder Kunststoff. Auch hinsichtlich der Art und Beschaffenheit der
Schlösser gibt es keine Vorschriften. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass ein Zugriff auf die Waffe
nicht durch einfaches Öffnen des Transportbehältnisses, sondern nur durch dessen Beschädigung oder
Zerstörung möglich ist.

Ein Verstoß gegen die waffenrechtlichen Vorschriften kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis
zehntausend Euro oder sogar mit Freiheitsstrafe geahndet werden.
Bitte beachten Sie
dass die obigen Ausführungen sowohl für erlaubnisfreie als auch für erlaubnispflichtige Waffen
gelten. Nicht nur für das Führen erlaubnispflichtiger Waffen, sondern auch das Führen
erlaubnisfreier Waffen wie Luftgewehr oder Luftpistole ist ein Waffenschein erforderlich. Die
Tatsache, dass letztere Waffen frei zu erwerben sind, ist hier ohne Belang. Lediglich unter den in
§ 12 WaffG aufgeführten Voraussetzungen entfällt die Waffenscheinpflicht.

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HighTEC
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Re: Der richtige Transport des Markierers

#82

18.10.2018 12:41

Den bolt der ego nehme ich raus und haben den extra in einer tasche vom gearbag. Selbst wenn es ein exportbolt ist, darf ich den besitzen. Ist nicht verbaut und auch nicht im guncase.
Testen also eigentlich ausgeschlossen da alles rein hypothetisch wäre.

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