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Der richtige Transport des Markierers

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hank81
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Der richtige Transport des Markierers

#1

06.03.2017 12:34

Mahlzeit zusammen,

wie ist es denn nun wirklich mit dem richtigen Transport des Markierers?
Hatten intern am WE eine kleine Diskussion darüber. Kann mir da mal einer nen aktuellen und richtigen Stand sagen?

Es heißt ja immer, nicht zugriffsbereit und schon gar nicht funktionsfähig, im verschlossenen Kofferraum, in nem separat abgeschlossenen Case oder Tasche und/oder „teilzerlegt“ so nenn ich es jetzt mal, sprich den Reg weg machen oder zusätzlich den Bolt rausnehmen, Pulle und Läufe zusätzlich getrennt davon transportieren und was weiß ich noch alles…

Zusätzlich fielen so Begriffe wie, die Polizei darf des Ding gar nicht selber zusammen bauen und testen, das Beschussamt(?) darf an dem zerlegten Ding auch nix ändern und theoretisch darf ich es ja nicht mal zusammenbauen wenn die Herren in Grün/Blau mich dazu auffordern. Zudem interessiert die eh nur das F. Nettes Stammtischgespräch eben.

Aktuell liegt mein Baby in dem vom Hersteller mitgelieferten Case, inkl. dem zerlegten zweiteiligen Lauf und da hab ich einfach noch ein kleines Schlößchen durch die Zipper gefriemelt. Was ja dann auch schon reichen sollte?

Und sorry das ich Gefahr laufe hier jetzt die Büchse der Pandorra zu öffnen, aber den entsprechenden Thread hab ich leider nicht gefunden.

Danke schon mal für eure Antworten

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xgambitx
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#2

06.03.2017 13:15

Das Gesetz ist da eindeutig...

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hank81
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#3

06.03.2017 13:29

Passt, dann bin ich beruhigt

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xgambitx
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#4

06.03.2017 13:40

Nicht zugriffsbereit bedeutet, dass Munition/Hopper und Waffe getrennt sind und Du auf diese nicht schnell zugreifen kannst. Am Besten ist natürlich der Kofferraum und ein Tasche mit einem kleinen Schloss, wer ganz sicher gehen will.
Wenn Ihr im Ausland spielen geht und wieder nach Deutschland einreisen wollt, sollter Ihr den Markierer vor der Einreise wieder auf das deutsche Gesetz abstimmen.
Wenn Euch der Markierer im Ausland kaputtgehen sollte, sprich nicht mehr funktionsfähig sein sollte, weil der Regulator, der Bolt oder ein anderes, funktionswichtiges Teil des Markierers fehl und diese dadurch nicht mehr betrieben werden kann, darf die Behörde oder die testende Anstalt (PTB) keine Bauteile ergänzen oder hinzufügen, also "geprüft wie beschlagnahmt". Das hier ist allerdings keine Rechtsauskunft. Wer sicher gehen will, sollte einen Juristen für Waffenrecht fragen.

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hank81
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#5

06.03.2017 13:47

Okay Danke für die ausführlichere und humane Erklärung - und ja, mir ist bewusst das es hier keine Rechtsberatung ist. Aber es gibt hier halt doch den einen oder anderen der mehr Erfahrung hat als man selber. Und das ist auch gut so :-)

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#6

06.03.2017 14:47

xgambitx hat geschrieben:Nicht zugriffsbereit bedeutet, dass Munition/Hopper und Waffe getrennt sind und Du auf diese nicht schnell zugreifen kannst. Am Besten ist natürlich der Kofferraum und ein Tasche mit einem kleinen Schloss, wer ganz sicher gehen will.
Wenn Ihr im Ausland spielen geht und wieder nach Deutschland einreisen wollt, sollter Ihr den Markierer vor der Einreise wieder auf das deutsche Gesetz abstimmen.
Wenn Euch der Markierer im Ausland kaputtgehen sollte, sprich nicht mehr funktionsfähig sein sollte, weil der Regulator, der Bolt oder ein anderes, funktionswichtiges Teil des Markierers fehl und diese dadurch nicht mehr betrieben werden kann, darf die Behörde oder die testende Anstalt (PTB) keine Bauteile ergänzen oder hinzufügen, also "geprüft wie beschlagnahmt". Das hier ist allerdings keine Rechtsauskunft. Wer sicher gehen will, sollte einen Juristen für Waffenrecht fragen.
:tup:

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#7

06.03.2017 15:25

Das Behältnis muss VERschlossen sein. Sprich GEschlossen reicht nicht aus. Hab hier gerade zwar keinen Zugriff auf alle entsprechenden Kommentare, aber laut entsprechender Literatur sind als Beispiel eine eingeschweißte Verpackung oder mit Schloss versperrte Tasche aufgeführt.
Ebenfalls gilt es zu beachten, dass man wirklich nur mit dem Markierer zum Training oder zum Shop fährt. Bei ganz strikter Auslegung ist selbst, wenn man noch eben beim Bäcker vorbeifährt oder in den Supermarkt springt und der Markierer noch im Wagen liegt ein Verstoß gegen das WaffG. Wobei sich hier die Literatur nicht einig ist. Darauf ankommenlassen würde ich es aber nicht.

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#8

06.03.2017 15:39

nicht zugriffsbereit und im nicht funktionsfähigen zustand.
da reicht im einfachsten sinne schon im kofferraum und ohne angeschlossene druckluftflasche.
da paintballs im waffenrechtlichen sinne keine munition ist, kann das theoretisch mit dazuliegen.
"muß verschlossen sein" ist kein muß, sondern kann. ;)


aber wie xgambitx schon geschrieben hat. am besten hopper, hp und marker getrennt im kofferraum in einem behältnis. und wer sichergehen will schraubt noch den reg ab oder nimmt den bolt raus.

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thmurph
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#9

06.03.2017 16:56

Einfach ins Handschuhfach :rock:

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Anonymuse
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#10

06.03.2017 18:18

spock001 hat geschrieben:nicht zugriffsbereit und im nicht funktionsfähigen zustand.
da reicht im einfachsten sinne schon im kofferraum und ohne angeschlossene druckluftflasche.
da paintballs im waffenrechtlichen sinne keine munition ist, kann das theoretisch mit dazuliegen.
"muß verschlossen sein" ist kein muß, sondern kann. ;)
Das ist ganz großer Quatsch und sowas solltest du nie wieder Posten!!! :evil: :doh:

Muss abgeschlossen also VERschlossen sein!

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spock001
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#11

06.03.2017 19:31

danke für deinen unqualifizierten beitrag.:dodgy:

hier mal einen nachweis, von meinem quatsch der dummerweise vom bka ist.

abschließen ist zwar sicherer aber nicht vorgeschrieben.
6. Wie muss ich die Waffe transportieren?
Zunächst einmal ist jeder Transport der Waffe außerhalb des eigenen Besitztums oder ei-
nes Schiessstandes/Spielfeldes Führen einer Waffe im Sinne des WaffG und bedarf der
Erlaubnis. Einer Erlaubnis zum Führen, das bessere Wort hiefür wäre „Verbringen“, bedarf
es nicht, wenn die Waffe in einem geschlossenen Behälter, nicht zugriffsbereit und nicht
schussbereit transportiert wird. Das heißt, in der Waffe selbst oder im Vorratsbehälter an
der Waffe dürfen keine Kugeln sein und der Farbmarkierer muss sich in einem Transport-
behälter befinden, der nicht mit nur einem Handgriff zu öffnen ist.
noch fragen?
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bka-faq_paintball.pdf
(63.64 KiB) 160-mal heruntergeladen

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IceBear7
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#12

06.03.2017 19:31

Warum immer mit gefährlichem Halbwissen prahlen wenn es doch so einfach ist. Gidf.de ;-)

Es MUSS also nicht VERschlossen sein, wenn man mehr als 3 Handgriffe braucht um einen Markierer schussbereit zu machen.

Es steht zumindest kein UND zwischen den beiden Punkten im Gesetz. Natürlich ist beides im Zweifelsfall immer die beste Lösung. :rock:
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20170306_192721.jpg

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shocked
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#13

06.03.2017 19:46

IceBear7 hat geschrieben:Warum immer mit gefährlichem Halbwissen prahlen wenn es doch so einfach ist. Gidf.de ;-)

Es MUSS also nicht VERschlossen sein, wenn man mehr als 3 Handgriffe braucht um einen Markierer schussbereit zu machen.

Es steht zumindest kein UND zwischen den beiden Punkten im Gesetz. Natürlich ist beides im Zweifelsfall immer die beste Lösung. :rock:
wenn mir meine frau einen einkaufszettel mitgibt und ich nur die milch mitbringe, weil zwischen milch, kartoffel, eier und klopapier kein "und" steht könnte ich gleich ausziehen!

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#14

06.03.2017 20:44

Okay wer von eucht ist Waffenhändler, IHK geprüft oder macht das seid mehr als 12 Jahren?
Hand hoch :gun:

ach ja ich :hallo:

Es muss ein Verschlossenes Behältnis sein! Ende! :evil:
Gegen den einfachen Zugriff gesichert
GESICHERT!!!

Wir reden hier von normalen Taschen, Rucksäcken Koffern etc. Die kann man leicht mit 1 oder 2 Handbewegungen öffnen. Selbst wenn du da noch das Guncase drin hast, ist der Markierer nicht gegen Abhandenkommen/Zugriff "gesichert" sondern lag nur in 2 geschlossenen "Taschen".

:fzeichen:

Die Sache mit dem Kofferraum, ist noch von "damals" wo man den Kofferraum separat verschließen konnte. Und sobald du sie ja rausnimmst ist es wieder Illegal vom Kofferraum zum Platz oder in die Wohnung.

Einzige Ausnahme, laut aktuellen Gerichtsurteilen ist, das du den Markierer gerade gekauft hast und ihn nach Hause bringst, unmittelbar!

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#15

06.03.2017 20:51

pfff 12 jahre, jungspund....

du hast das pdf nicht gelesen und stellst nur behauptungen auf ohne nachweis.

ich geb dir recht, es muß ein geschlossenes behältnis sein aber --> geschlossen != abgeschlossen

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#16

06.03.2017 22:05

lass dich doch einfach mal erwischen, schreibs dann mal hier rein.... Aktenzeichen reicht ^^

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#17

06.03.2017 22:12

wenn man kein Berliner ist (bzw. dummerweise da ballert), ist das alles nur Theorie
;)

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#18

06.03.2017 22:49

@der|Enrico [d.E.]
du hast in diesem threadt kein mehrwert gebracht und stellst nur behauptungen auf!
ich bin nicht beratungsresistent und kann auch falsch liegen, nur ich könnte noch mehr fakten liefern und von dir würde wieder nur heiße luft kommen. :nono1:

fakt ist: "nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit"
WaffG §12 (3) 2.: http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html

ich glaub da sind wir uns einig.

nicht einig sind wir in dem punkt des abschliesen mittels eines schlosses.

ich bin der meinung das ist optional solange der zustand "nicht zugriffsbereit" sichergestellte ist.

du bist der meinung, das abschliesen mittels eines schlosses ist vom gesetzgeber vorgeschrieben.

ich bitte um fakten, nachdem ich dir die vom bka und vom deutschen waffengesetz vorgelegt habe.


ansonsten müßte ich dich zitieren mit den worten: "Das ist ganz großer Quatsch und sowas solltest du nie wieder Posten!!!"



@Jens
da ging es aber um anderen sachen als ob der transportbehälter nun zwingend abgeschlossen werden muß oder nicht. ;)

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#19

06.03.2017 22:53

Ich würde das nicht einfach als Theorie abstempeln, die "Gefahr" ist durchaus real wenn man wie ich in Klamotten zum Feld fährt und einfach mal in ne gammelige Verkehrskontrolle kommt ;-)

Selbst erlebt, die wollten den Transport prüfen.

Kanone normal im Guncase, Flasche einzeln, Hopper einzeln, murmeln nen paar Reste in nem pot, kein schloss.
Deutlich mehr als die drei geforderten Handgriffe nötig um die Knifte schussbereit zu bekommen ;-)
Hat dann auch gesagt dass er halt genau das kontrollieren wollte, hat sich dann noch die "F"s alle zeigen lassen, wobei ich das Gearbag geöffnet, auf die Cases gezeigt und gesagt habe dass er sie gerne öffnen darf da ich die Markierer ja nicht in der Öffentlichkeit führen darf.
Fleißpunkte gesammelt, noch den Hinweis bekommen dass ich, weil Kombi, doch bitte demnächst ein schloss dran machen sollte, er persönlich meinte das sei nicht nötig, macht aber bei anderen Kollegen eventuell nen besseren Eindruck.
Andere Kollegen meinten nämlich dass das schloss eben doch nötig sei wenn der Kofferraum nicht abschließbar ist, eben bei nem Kombi.
Prophylaktisch hab ich dann mal gefragt wie es bei limousinen etc aussieht, und das reiche um "verschlossen" zu erfüllen.

Fallbeispiel, klar, aber mittlerweile hab ich nen anderes Auto und kein schloss mehr dran, den Kofferraum aber immer separat verschlossen, ich fühle mich Safe ^^

Ich würde da einfach kein Risiko eingehen, wenn sich ein Beamter unsicher ist und mal vorsichtshalber die Kanonen einzieht ist der Stress größer als son pissiges Gepäckschloss.

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#20

06.03.2017 23:12

shocked hat geschrieben:
IceBear7 hat geschrieben:Warum immer mit gefährlichem Halbwissen prahlen wenn es doch so einfach ist. Gidf.de ;-)

Es MUSS also nicht VERschlossen sein, wenn man mehr als 3 Handgriffe braucht um einen Markierer schussbereit zu machen.

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So so, die Aufzählung der verschiedenen Möglichkeiten ist also für Dich das Gleiche wie ein Einkaufszettel... :doh:

Zur Info: die Aufzählung aus dem ALLGEMEINEN WaffG bezieht sich natürlich auch auf Waffen, die nicht so einfach zerlegbar und damit mit unter 3 Handgriffen schussbereit zu machen sind. Stichwort Luftgewehr. Solche Waffen müssen natürlich in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Komplett zerlegt (2teiliger Lauf, Markierer, Hopper und Flasche einzeln) müssen theoretisch nur in einem geschlossenen Behältnis transportiert werden.

Aber ich hab ja auch geschrieben - beides ist immer die bessere Lösung. (Die ich selber auch anwende ;-) )

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#21

07.03.2017 00:02

Würde in der ganzen Situation mal nicht nur das "scharfmachen" bewerten, sondern auch den Kontext "zu Drohzwecken" nicht aus dem Auge verlieren.... gibt sicherlich mehrere Kombinationen die unterschiedliche Bewertungen vor Gericht möglich erscheinen lassen.... gut verbracht, in einem Kofferraum, räumlich getrennt, Tasche - nur geschlossen - trotzdem in diesem Falle nicht Zugriffsbereit (auch nicht für Drohzwecke). Kein Thema.
Auf dem Rücksitz in der Tasche - nur geschlossen - auch wenn Bottle und Reg etc. nicht greifbar (erschließt sich ja dem Gegenüber als Laie nicht) .... Zack, nicht genug vor Zugriff gesichert .... wie gesagt es trägt ja nicht nur alleine das "Scharfmachen" zur Bewertung bei-> in Anschlag bringen, mit dem Ziel des Drohzweckes, gilt es auch zu erschweren.

Just my 2 cent - mag falsch sein, wollte aber auch mal ;-).

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#22

07.03.2017 08:21

Begriffsbestimmungen stehen in Anlage 1 zum WaffG. Guck mal in Abschnitt 2 Nr. 13. Dort steht, wann sie nicht zugriffsbereit ist. Und dort heißt es eindeutig verschlossenm Behältnis.

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#23

07.03.2017 11:00

is das jetzt endlich geklärt?
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#24

07.03.2017 12:26

Toller Screenshot, völlig wertlos ohne Quellenangabe

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#25

07.03.2017 12:30

https://dejure.org/gesetze/WaffG/Anlage_1.html

Runterscrollen bis Abschnitt 2 Nr. 13 kann wohl jeder.

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