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Der richtige Transport des Markierers

Du bist neu im Paintball Sport und hast Fragen? Hier rein.
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snowhover
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#21

07.03.2017 00:02

Würde in der ganzen Situation mal nicht nur das "scharfmachen" bewerten, sondern auch den Kontext "zu Drohzwecken" nicht aus dem Auge verlieren.... gibt sicherlich mehrere Kombinationen die unterschiedliche Bewertungen vor Gericht möglich erscheinen lassen.... gut verbracht, in einem Kofferraum, räumlich getrennt, Tasche - nur geschlossen - trotzdem in diesem Falle nicht Zugriffsbereit (auch nicht für Drohzwecke). Kein Thema.
Auf dem Rücksitz in der Tasche - nur geschlossen - auch wenn Bottle und Reg etc. nicht greifbar (erschließt sich ja dem Gegenüber als Laie nicht) .... Zack, nicht genug vor Zugriff gesichert .... wie gesagt es trägt ja nicht nur alleine das "Scharfmachen" zur Bewertung bei-> in Anschlag bringen, mit dem Ziel des Drohzweckes, gilt es auch zu erschweren.

Just my 2 cent - mag falsch sein, wollte aber auch mal ;-).

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#22

07.03.2017 08:21

Begriffsbestimmungen stehen in Anlage 1 zum WaffG. Guck mal in Abschnitt 2 Nr. 13. Dort steht, wann sie nicht zugriffsbereit ist. Und dort heißt es eindeutig verschlossenm Behältnis.

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#23

07.03.2017 11:00

is das jetzt endlich geklärt?
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#24

07.03.2017 12:26

Toller Screenshot, völlig wertlos ohne Quellenangabe

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#25

07.03.2017 12:30

https://dejure.org/gesetze/WaffG/Anlage_1.html

Runterscrollen bis Abschnitt 2 Nr. 13 kann wohl jeder.

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icp-ms
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#26

07.03.2017 12:34

http://www.paintball-goerlitz.de/cms/files/bka-faq.pdf

Die BKA FAQ auf die Spock sich bezieht ist von 2004.
Ich kann mir vortellen, dass sie nicht mehr aktuell ist.

Enrico hat mMn recht.
Kenne auch Leute die in einer Kontrolle ärger bekommen haben, weil kein Schloss am Gunbag war.

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#27

07.03.2017 12:45

habe mal ans BKA geschrieben :-*
Guten Tag,

ich habe eine Frage.
2004 hat das BKA eine FAQ zum Thema Paintball herausgebracht.

Ist diese noch aktuell?
Es geht speziell um den Transport:

"Einer Erlaubnis zum Führen, das bessere Wort hiefür wäre „Verbringen“, bedarf es nicht, wenn die Waffe in einem geschlossenen Behälter, nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit transportiert wird. Das heißt, in der Waffe selbst oder im Vorratsbehälter an der Waffe dürfen keine Kugeln sein und der Farbmarkierer muss sich in einem Transportbehälter befinden, der nicht mit nur einem Handgriff zu öffnen ist."

Oder gilt

Abschnitt 2 Nr. 13
"ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird."

Sprich muss der Behälter in dem ein Paintballmarkierer transportiert wird, mit einem Schloss gesichert sein?
Oder reicht das Sogannte Guncase, welches sich oft im Lieferumfang eines Markierers enthalten ist und nur mittels Reissverschluss oder Ähnlichem verschlossen wird?

MfG

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#28

07.03.2017 13:37

icp-ms hat geschrieben:habe mal ans BKA geschrieben :-*
Macher! <3

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#29

07.03.2017 13:53

Ich bin entsetzt von so viel Ahnungslosigkeit von Sogenannten "Größen der Szene". Und was hier für ein Stuß geschrieben und dann auch noch darauf beharrt wird!

Sämtliche Texte sollen gelöscht werden da, sich evtl. ja noch jemand was falsches abguckt! Dient sowas denn allen?

Politikunterricht 7. Klasse
Gesetze werden erlassen, die Exekutive muss diese Gesetze durchsetzen. Und vor Gericht werden sie praktisch auf den Fall angewandt.

Also das BKA muss sich daran halten!

Hier zum Gesetz kommen ja noch Dekrete vom Innenminister des Landes und der Bundesrepublik dazu. Und auch Gerichtsurteile spielen eine Rolle wie ein Gesetz praktisch umgesetzt wird. Sowas kann man nicht einfach in 2 Minuten googlen und per Quelle angeben!

Beispiel:
wenn du deine wohnung verlässt und die Tür zu ziehst, dann ist die Wohnung geschlossen! Sie ist aber weder gesichert noch verschlossen!
Das erreichst du nur mit einem Schloss was man auch benutzt! Also Abschließen/absperren!
Das OLG Köln (Beschluss vom 14.02.2008 – 9 U 148/07) musste über einen Fall entscheiden, bei dem der Versicherungsnehmer (VN) mit dem Versicherer über Geldleistungen aus der Hausratversicherung stritt. Zuvor war in die Wohnung des klagenden VN nämlich ein Einbruchdiebstahl verübt worden. Er hatte die Wohnungseingangstür außerdem beim Verlassen des Domizils lediglich zugezogen, nicht jedoch abgesperrt, obwohl er danach für mehrere Stunde abwesend war. Der Versicherer ging deswegen von grober Fahrlässigkeit des VN aus und erklärte sich gemäß § 61 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG – in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung ) für leistungsfrei.

Das Gericht folgte der Auffassung des Versicherers und nahm seinerseits auch grobe Fahrlässigkeit an. Grobe Fahrlässigkeit liegt dabei vereinfacht gesagt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße dergestalt nicht beachtet wurde, dass die Pflichtwidrigkeit Jedem in der konkreten Situation hätte einleuchten müssen.

Der OLG-Senat ging davon aus, dass der Kraftaufwand, der in der gegebenen Situation (nicht abgeschlossene Tür) erforderlich gewesen sei, um die Tür zu öffnen, um die Hälfte geringer gewesen wäre als der bei einer verriegelten Tür erforderliche Aufwand. Dies hatte auch ein Sachverständiger bestätigt. Das Gericht ging aber auch noch weiter und stellte klar, dass selbst dann, wenn der tatsächliche Kraftaufwand des Täters, der sich aus den Beschädigungen der Tür ableiten lasse, den Rückschluss zulasse, dass der Täter auch in der Lage gewesen wäre, eine verriegelte Tür zu öffnen, dies nicht dazu führe, dass die unterlassene Verriegelung für das konkrete Einbruchsgeschehen als nicht ursächlich anzusehen sei, da durch eine entsprechende Verriegelung der Einbruch zumindest erschwert worden wäre.

Genauso ist es hier mit den Taschen auch...
"fast" jede Tasche kann mit 1 Handbewegung geöffnet werden, in seltenen Fällen 2, das Guncase öffnen auch nochmal 1.
Der Grund ist einfach der das man einen Waffe nicht einfach im Streit auf dem Kofferraum holen kann und damit jemanden bedrohen! Deshalb soll der Aufwand erheblich sein!

Es reicht ein einfaches Schloss, ein Kofferband o.ä.

Ich hoffe ich konnte den Jungs mit gesunden Menschenverstand helfen...
Dem Rest: "Viel Glück"

Enrico Seeber
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#30

07.03.2017 13:58

Blutdruck?

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#31

07.03.2017 14:01

snowhover hat geschrieben:Blutdruck?
geht so... :lool:

weil die die euch das glauben laufen bei mir mit den knarren übern Parkplatz

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#32

07.03.2017 14:04

mmmh, da erschliesst sich mir nicht der kausale Zusammenhang. Keiner hat geschrieben "nimm die Knarze und führe sie (aus)" .... im übrigen love, peace and happiness :-).

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#33

07.03.2017 15:02

Wenn man in den §12 des Waffengesetz ( https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html ) schaut, steht da:
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
...
3. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
...
Der deutsche Schützenbund hat da auch eine Definition ( http://www.dsb.de/infothek/recht/waffen ... ffenrecht/ ) für - nicht zugriffsbereit - die folgendermaßen lautet:
„Nicht zugriffsbereit“ ist eine Waffe dann, wenn sie

- nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (d.h. mit wenigen [= 3 oder weniger] Handgriffen)
- in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt (d.h. in einem zusätzlich gegen das einfache öffnen gesicherten Behältnis, z.B. durch ein Schloss oder im abgeschlossenen Kofferraum)
Daher sollte es m.M.n. wohl einfach ein Schloss für den Transport am Reißverschluss des Gearbags, wo das Guncase drin liegt, tun und gut ist.
Kostet 5 Sekunden Zeitaufwand und macht auch einen verantwortungsbewussteren Eindruck bei einer Kontrolle.
Ist aber nur meine persönliche Meinung, daher bin ich gespannt, ob das BKA was anderes sagen wird.

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#34

07.03.2017 16:08

der|Enrico [d.E.] hat geschrieben:Enrico Seeber
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#35

07.03.2017 18:14

Jeder hat hier wohl so seine eigene Meinung, fakt ist der Ton macht die Musik und Klugscheißer mag keiner.

Letztlich gibt es eine Musterlösung per Gesetz und da denke ich hat Enrico schon recht. Dann gibts das berühmte wie man in den Wald rein ruft und so, wenn man kontrolliert wird und höflich, sachlich und nicht wie der letzte Assi auftritt dann ist das doch alles in der Regel kein Thema.

Kontrollen halten sich eh in Grenzen und jeder ist Erwachsen und muss ggf. mit den Konsequenzen leben.

Man kann jetzt natürlich kleingedrucktes und altes und wat weiß ich nicht anbringen - wenn ich aber unsicher bin was ich machen soll dann mach ich mir halt eben nen Schloss ans Gearbag - da liegt meist Zeug im Wert von xtausend Euro drin, son Pseudo Kofferschloss kost was? 5 Euro? Darüber lohnt sich die diskussion gar nicht.

Jedem Anfänger sei gesagt - mach für 5 Euro nen Schloss drauf und selbst der bekloppteste Cop kann dir nix, es sei denn du trittst auf wie die Axt im Wald - dann wird der schon was finden. Da sind wir dann beim Thema Menschenverstand. Better save than sorry.

dat ihr euch wegen dem driss streiten könnt, ist mir unbegreiflich.

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#36

07.03.2017 20:07

geschlossen heißt nunmal verschlossen also abgeschlossen.

da hat er schon recht. das wird dir jeder jurist auch so bestätigen

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#37

07.03.2017 21:30

DaCrazyP hat geschrieben:Begriffsbestimmungen stehen in Anlage 1 zum WaffG. Guck mal in Abschnitt 2 Nr. 13. Dort steht, wann sie nicht zugriffsbereit ist. Und dort heißt es eindeutig verschlossenm Behältnis.
danke :tup:

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#38

08.03.2017 06:18

Geschlossen ist nicht verschlossen/abgeschlossen.

Dachte ich immer.

Ein Interpretation zum Thema eines Rechtsanwalts.

http://www.ljv-rlp.de/Aufbewahren_Fuhre ... Waffen.pdf

Auszug:
"Die Grenzen zwischen legalem Transportieren (nicht zugriffsbereit) und verbotenem Führen (zugriffsbereit) sind in diesem Bereich jedenfalls fließend und lassen sich derzeit nicht verlässlich bestimmen. Wer also bei dem Transport einer Waffe auf Nummer sicher gehen will, sollte sich für die Variante des Beförderns einer nicht schussbereiten Waffe in einem verschlossenen Behältnis entscheiden. Dabei fordert der Gesetzgeber nicht unbedingt auch ein abgeschlossenes Behältnis. Es reicht vielmehr aus, wenn zum Öffnen des Behältnisses weitere Handgriffe zusätzlich erforderlich sind, als die reine Öffnung des Transportbehältnisses erfordern würde. So

wird die zusätzliche Verwendung eines Zahlenschlosses auf Reißverschlüssen oder Schnappverschlüssen als ausreichend angesehen, auch wenn die Zahlenkombination nicht gesperrt ist."

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#39

08.03.2017 08:33

Oh oh wie ich sehe hab ich hier eine doch größere Diskussion ausgelöst...

Zusammenfassend kann man m.M. nach jetzt sagen, dass das größte Diskussionspotenzial bei der Frage doch ist/war, ob geschlossen definitiv "abgeschlossen mit Schloß" oder einfach "Case zu zugemacht und weitere Handgriffe sind notwenig" bedeutet.

Und ich denke hier wird dann auch in einer Kontrolle ebenfalls der mögliche Konflikt entstehen.

Gun einfach so auf dem Rücksitz mit Pulle dran -> ultimatives No Go
Gun im Case und im Gearbag was im Kofferraum liegt -> Theoretisch safe aber wohl Auslegungssache bzgl den weiteren Handgriffen
Gun im Case/Gearbag mit Schloss dran -> safe
Gun im Case mit Schloss, Gearbag mit Schloss und alles möglichen relevanten Teile auf zig Stellen im Auto verteilt -> safesafe

Deswegen, halte ich es einfach wie Wheeler schon gesagt hat, kleines Schloss dran und gut!

Danke aber allen die sich in die Diskussion mit eingebracht haben und etwas Licht in die Sache bringen konnten.


Ach ja, die kosten nicht mal 5 Euro das Stück - hab sogar welche bei uns im Shop gefunden und gleich mal bestellt...
https://de.hama.com/action/searchCtrl/s ... äckschloss

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#40

08.03.2017 09:02

Lidl hat die für 3 Euro wenn es Koffer gibt. Interessant wäre es, ob es Urteile gibt. Denn die Berichterstattung fängt meist an mit " 3 Jugendliche im Auto haben scheisse gebaut, Markierer lag zusammengebaut auf der Rückbank" Neulich hat sich auch einer irgendwo beschwert das eine Einkaufstüte von der Polizei bemängelt wurde

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#41

08.03.2017 09:29

zur verurteilung kommts selten.
aber is halt ultra nervig wenn du gefühlt stundenlang am straßenrand stehst und der polizist per funk mit der dienststelle den sachverhalt klären muss usw. das diversen bekannten schon so passiert...

wenn du kein bock auf so n kack hast und nach nem 12h spieltag einfach nur noch nach hause willst, lieber gleich auf nummer sicher gehen und alles supersafe handhaben

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#42

08.03.2017 09:37

Ja, Urteile zum Thema geschlossen/verschlossen gibt es (wenn auch nicht mit direktem Bezug zum Paintball, zumindest habe ich dazu noch nirgends was gefunden), aber auch mit Bezug auf das Waffengesetz.

Hier z.B.:
Ein ordnungsgemäß geschlossener Rucksack ist ein verschlossenes Behältnis.
Quelle: http://www.zvr-online.com/index.php?id=280

Verlassen würde ich mich trotzdem nicht drauf, dass das durch alle Instanzen Bestand hat.

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#43

08.03.2017 10:16

Mal dazu etwas:

Eine Schutzvorrichtung kann ein verschlossenes Behältnis. Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (zB durch Zukleben, festes Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist. Behältnisse können beweglich oder unbeweglich sein. So steht es im Beckschen Onlinekommentar zum Strafrecht beim § 243.
Meist wird, vgl. dazu NStZ 2016, 485, die Begriffsbestimmung aus dem Strafrecht herangezogen, wobei dieses Urteil auch vorallem für die reisenden Turnierspieler interessant sein könnte! Demnach gilt das Hotelzimmer als eigene Wohnung.


Einen interessanten Aufsatz zum Thema "Erlaubnisfreier Schusswaffentransport" hat Dr. Gade, Lehrender an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Lübeck geschrieben. Diesen findet man in der NJW 2015, S.3542.

Dort wird auch erläutert, was nicht zugriffsbereit bedeutet. Auch hier stellt er auf § 1 III,IV i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG ab. Demnach bedeutet verschlossen abgeschlossen. Dieses ist dann gegeben, wenn das Behältnis durch ein Schloss oder vergleichbare Sicherungsvorrichtung gegen den Zugriff geschützt ist.
Auch er bezieht sich hier auf den § 243 StGB.
Interessant wird es bei der Abgrenzung zum nicht verschlossenen Behältnis. Hier ist darauf abzustellen, ob auf die geführten Gegenstände (=Waffen) nicht unmittelbar zugegriffen und in Anschlag gebracht werden kann. Hier spricht er von den auch schon hier oft zitierten drei Handgriffen. Diese sind wohl in der BT-Drs. 16/7717,41 genannt. Dort steht es nicht, sondern auf Seite 25, wo von wenigen schnellen Handgriffen die Rede ist. ;-) Ebenso wird hier der Transport viel liberaler gehandhabt. Ausreichend ist schon ein (geschlossener, NICHT verschlossener) Aktenkoffer auf der Rückbank!!!
Es wird aber auch gesagt, dass sich dieses nach den jeweiligen Umständen bemisst. Hat man also den falschen Kontrolleur vor sich, hat man erstmal Pech. Die Rechtsprechung unterscheidet zudem zwischen Kurz- und Langwaffen. Ist bei uns ja eher unwichtig, aber aufgrund des komplexen Aufbaus eines Markierers ja eher eindeutig.

Zudem ist unter Transport das Verbringen der Waffe von einem Ausgangsort (zu Hause) zum Zielort (Paintballanlage) zu verstehen. Alles andere, sprich bloßes Umherfahren ist KEIN Transport.

Zum Schluss noch dazu was, ob allein der Pkw schon ein Behältnis ist. Dazu hat das OLG Köln in NStZ-RR 2014, 25 einmal festgestellt, dass ein Pkw regelmäßig kein „befriedetes Besitztum“ i.&#8201;S. des WaffG darstellt und es zudem sich bei dem Pkw auch nicht um ein verschlossenes Behältnis i.&#8201;S. des § 42&#8201;a I 1 Nr. 2 WaffG handelt.

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#44

08.03.2017 11:39

Das BKA ist raus und nicht mehr Zuständig
Die BKA FAQ ist dann auch obsolet
Sehr geehrter Herr Röder,

vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundeskriminalamt (BKA).

Ich möchte Sie zunächst darauf hinweisen, dass die Ausführung der Bestimmungen des Waffengesetzes grundsätzlich den Bundesländern obliegt. Bei Fragen zum Waffenerwerb- und Besitz, Führen und Schießen, Herstellen von Waffen, Bearbeiten von Waffen oder zur Mitnahme von Waffen ist das Bundeskriminalamt nicht zuständig.

Darunter fallen unter anderem auch Paintballwaffen. Die Zuständigkeit liegt hier bei den örtlichen Waffenbehörden, diese können Ihnen rechtliche Auskunft geben.

Das Bundeskriminalamt ist zuständig für die (kostenpflichtige)Erstellung von sogenannten Feststellungsbescheiden, d.h. für die rechtliche Einstufung waffenrechtlich relevanter Gegenstände, aufgrund von schriftlichen Anträgen gem § 2 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 3 Waffengesetz und für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu Verboten im Gesetz gemäß § 40 Abs. 4 Waffengesetz. In diesen Zusammenhängen sind auch rechtliche Auskünfte möglich und zulässig.

Aus rechtlichen Gründen bitten wir Sie, nachstehende Hinweise zu beachten:

E-Mails des BKA haben keine rechtsverbindliche Wirkung.
Ebenso können gegenüber dem BKA per E-Mail keine rechtswirksamen Erklärungen abgegeben werden.
Dies gilt auch dann, wenn mit dem BKA bereits ein Informationsaustausch per E-Mail erfolgt ist.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Bundeskriminalamt
IZ 35 - Informationsdienste
Telefon: 0611 - 55 - 16111
E-Mail: Oeffentlichkeitsarbeit@bka.bund.de

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#45

08.03.2017 15:37

Hier mal ein einigermaßen aktueller Fall dazu:

http://www.sueddeutsche.de/muenchen/sta ... -1.3166177

"Zu dritt waren sie im Februar auf der Lindauer Autobahn unterwegs, als sie in eine Polizeikontrolle gerieten. Gegenüber den Beamten sind die beiden 20-Jährigen und ein 18-Jähriger recht respektlos und provokant aufgetreten, erinnerte sich ein Polizist als Zeuge. Doch es half nichts, sie mussten mitkommen zur Inspektion in Germering. Dort wurde in ihrem Wagen ein schwarzer Rucksack mit den Paintball-Pistolen und Munition entdeckt, der hinter dem Beifahrersitz lag.

Dass es verboten ist, diese Waffen so zu transportieren, wussten die jungen Leute nach eigenem Bekunden nicht. Doch auch in diesem Fall schützt Unwissenheit vor Strafe nicht, zumal die Vorschriften auf einschlägigen Internet-Seiten nachzulesen sind, wie der Staatsanwalt deutlich machte. Laut Waffengesetz muss mindestens 18 Jahre alt sein, wer einen sogenannten Markierer kaufen will. Auf dem Weg zur Spielhalle darf die Waffe weder schussbereit noch greifbar im Auto liegen, sondern am besten im Kofferraum und in einer verschlossenen Tasche.

"Wir wollen nicht, dass Leute mit Zugriff auf Waffen im Auto unterwegs sind", erklärte der Staatsanwalt; auch mit Blick auf Terroranschläge und Amokläufe in der jüngsten Vergangenheit. Was im Extremfall passieren kann, zeigt ein Vorfall im vergangenen Dezember in München. Ein Mann, der mit Tarnanzug mit Pistolenholster am Bein in einen Linienbus einstieg, hat einen Großeinsatz der Polizei ausgelöst. Wie sich herausstellte, hatte er Paintball-Waffen dabei und war auf dem Weg zu einem Paintball-Treffen.

Bei der Kontrolle in Germering im vergangenen Februar blieb es beim gereizten Ton. Selbst ihre Waffen durften die jungen Männer schon am nächsten Tag wieder abholen. "Richtig schlimm ist das hier eigentlich nicht", räumte auch der Staatsanwalt ein. Exakt nach seinem Vorschlag richtete sich Jugendrichter Ralf Jehle in seinem Strafmaß. Je 400 und 300 Euro müssen demnach zwei der Angeklagten nun an die Lebenshilfe in Starnberg bezahlen. Einer der beiden hat schon eine längere Kleinkriminellen-Karriere mit Schwarzfahrten, Diebstahl, einer Sachbeschädigung, Drogendelikten und Freizeitarresten hinter sich."

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