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Fotorecht? !!!!

Wie und womit man Paintball am besten knipst
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Biotron
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Fotorecht? !!!!

#1

25.09.2006 20:06

vor einiger zeit gabs ja schon mal im clash ein paar streitigkeit um das recht am bild(ging auch in irgend nem thread weiter).


ohne erlaubnis darf kein bild in irgend einer art und weise auf einer anderen homepage/öffentlichkeit gezeigt werden (darunter fällt auch das einbinden mit [ img ]-tags im forum, sowie die nutzung als avatar!!!)
das setzen eines links dagegen ist erlaubt.

wird z.b. ein forumbetreiber/Webhoster darauf hingewiesen, dass in seinem forum fremde bilder sind und er nicht handelt, ist er mit haftbar.





problematischer wird das ganze wenn es um die erlaubnis der ablichtung geht.
manchmal genügen einige erkennungsmerkmale, dass auch eine vermeindlich nicht erkennbare person erkennbar wird.
mehr dazu gibt es hier:
http://www.law-blog.de/214/fotorecht-sp ... ebildeten/

nun die grosse frage: wie würde man ein pb turnier wasserdicht bekommen?



hier der ganze blog von anfang an :
http://www.law-blog.de/156/fotorecht-sp ... t-am-bild/

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Ganja
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#2

25.09.2006 21:24

recherchen aus einem anderen forum:

Nach § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer des Werkes, geschütztes Werk ist bei der Abbildung auf Fotos m. E. das Foto. somit ist der Fotograf Urheber.
--------------------------------------------------------------------------------
Was muss ein Autor/Fotograf beachten, wenn er Bilder von Reenatmentdarstellungen [hier paintball-] kommerziell verwerten möchte (z.B. Bilderbände, Postkarten)
1. Grundsatz der Zustimmungspflicht
Aus dem oben schon Genannten ergibt sich, dass grundsätzlich eine Zustimmungspflicht bei der Verbreitung von Personenbildern besteht. Wie bereits erläutert, ist der Begriff des „verbreiten“ weit auszulegen und umfasst damit auch alle Formen der kommerziellen Verwertung. Sofern einzelne Tatbestände nicht zustimmungspflichtig sind (§ 23 KUG) betreffen diese Ausnahmen grundsätzlich nur die Verwendungen für Informationszwecke. Damit ist die rein kommerzielle Nutzung der Bilder nicht mit umfasst. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Norm als Ausgleichselement zwischen dem Persönlichkeitsrecht des einzelnen und der Informationsfreiheit aus Art. 5 GG.
Daher hat der Fotograf/Autor grundsätzlich die Zustimmung der Abgebildeten einzuholen. Wie das im Einzelfall möglich ist, bedarf einer Einzelfallanalyse.

a) Konkludente Zustimmung
Sofern sich die Abgebildeten darüber im klaren sind, dass sie abgebildet werden und durch Informationen des Fotografen über die beabsichtigte Verwertung unterrichtet sind, wird man von einer Zustimmung der Abgebildeten ausgehen dürfen.
Aber auch in den Fällen, in denen von einer kommerziellen Verwertung ausgegangen werden muss, (z.B. professioneller Fotograf stellt Darsteller in Pose, etc.) wird man von einer stillschweigenden Zustimmung ausgehen, sofern sich die Abgebildeten nicht aus dem Bildbereich entfernen. Die Personen, die sich weit im Hintergrund des Portraitierten aufhalten, aber nicht mehr individualisierbar sind, brauchen hingegen als „Beiwerk“ nicht um ihre Zustimmung gefragt zu werden.

b) Zustimmung durch „Exklusiv- Fotografen“
Sofern die Teilnehmer der Veranstaltung darüber aufgeklärt worden sind, dass Sie mit der Teilnahme an der Veranstaltung auch der kommerziellen Verwertung durch einen Exklusivfotografen, der als solcher auch erkennbar ist, zustimmen. Dies ist jedoch in den Fällen problematisch, wo der Veranstalter nicht alle Gruppen erreicht bzw. Einzeldarsteller uneingeladen an der Veranstaltung teilnehmen. Sofern der Fotograf als Exklusivfotograf auftritt, wird er davon ausgehen dürfen, dass er alle Bilder die er aufnimmt, auch verwerten darf. Die aufgeworfenen Problembereiche betreffen dabei zunächst den Veranstalter.
Da eine Zustimmungserklärung auch widerrufbar ist, muss der Fotograf im Einzelfall von einer Ablichtung absehen, wenn einzelne Darsteller ihre „Zustimmung“ begründet widerrufen (z.B. einer der Darsteller soll in einer für ihn unpassenden Situation, wie sich wegen Übelkeit übergeben, abgelichtet werden). Sofern die Darsteller daher ihre Zustimmung ohne einen derartigen Grund widerrufen, müssen sie konsequenterweise auch den unmittelbaren Veranstaltungsort (z.B. Schlachtfeld) verlassen. Sollten sie dennoch weiterhin an der Veranstaltung teilnehmen, wird man von einer konkludenten Zustimmung ausgehen dürfen.






...stammt aus einem forum für die reenactorszene in dem ich oft unterwegs bin... ...krieg spielen, wenn dann richtig....

http://www.reenactorforum.waszmann.de/c ... b2/YaBB.pl
Zuletzt geändert von Ganja am 25.09.2006 21:31, insgesamt 1-mal geändert.

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AlphaKevin
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#3

25.09.2006 21:26

willst du damit sagen das du gern gefragt werden würdest wenn man deine bilder beispielsweise verwendet ? :denk:

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Ganja
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#4

25.09.2006 21:34

wenn du dir den text mal auf der zunge zergehen lässt, wirst du verstehen, warum ich deine frage mit nein beantworte. =)


ich würde meinen, wasserdicht bekommt man das ganze indem die teilnehmer des turnieres darüber informiert werden, das kommerzielle fotografen unterwegs sind.
des weiteren kann der veranstalter eine klausel festlegen, in der gesagt wird, das mit teilnahme an dem turnier eine einverständnisserklärung für das kommerzielle fotografieren abgegeben wird.

...ist aber eh alles quark, denn wer will nicht, das er in cooler pose auf nem professionellen foto zu sehen ist.

man könnte das also als stille zustimmung sehen...

edit:
Biotron hat geschrieben: nun die grosse frage: wie würde man ein pb turnier wasserdicht bekommen?
ach, jetzt versteh ich deine frage... ...ganz eifach, du fotofizierst nurnoch szenariogames in u-booten die noch wehrtauglich sind.

^^-sorry, konnt ich mir nich verkneifen.

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DLDS
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#5

26.09.2006 00:02

kein problem sind alle offiziellen spieler eines turnieres = relative person des öffentlichen interesses oder so ähnlich

problem = teams veröffentlichen fotos von sich selbst auf ihrer website, die sie auf website XYZ entdeckt haben ... gewisses kavaliersdelik in der pb- szene...


edit:

"Relative Personen der Zeitgeschichte sind Menschen, die in Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis in den Blick der Öffentlichkeit geraten sind (z. B. die Opfer des Gladbecker Geiseldramas oder z. B. Sportler während eines Spiels). Bilder dieser Personen dürfen nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis ohne Einwilligung veröffentlicht werden."

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Biotron
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#6

26.09.2006 00:11

nur gibt es in D keine oeffentliche PB veranstaltung...

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sven
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#7

26.09.2006 10:22

Biotron hat geschrieben:nur gibt es in D keine oeffentliche PB veranstaltung...
genau das ist das dilemma... aber trotzdem denke ich das sich ein Paintballspieler bewusst ist, das er in dem moment wenn er auf dem feld rumrennt im öffentlichen interesse steht. bei gelegenheit frag ich mal meinen prof.

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ZAG
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#8

26.09.2006 10:49

Ich denke mal öffentliche Veranstaltung muss nicht unbedingt Voraussetzung für ein öffentliches Interesse sein.

Gibt genug Unfälle oder noch besseres Beispiel unangemeldete Demos die keine öffentliche Veranstaltung sind (da nicht genehmigt), die aber trotzdem ein öffentlichen Interesse sein können.

Denke also die einzigen, die gegen Bilder Einspruch erheben können sind der Veranstalter und der Betreiber der Anlage über sein Hausrecht.

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Alec7
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#9

26.09.2006 15:57

ich seh das aus der sicht....Wo kein kläger da keine Klage.
Ich kann mir nicht vorstellen dass sich jemand persöhnlich angegriffen fühlt wenn er aufm Feld Fotografiert wird.
Und Für den Hallenbetreiber wärs auch nich so intelligent weil über die Bilder seine Halle bekannter wird.
Die fragen doch eher ob sie nen abzug davon bekommen können, wenns gute bilder sind.

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