War letztens im Tauchladen um eine Armotech Composite nachtüven zu lassen. War ich vor einigen Jahren schon mal.
Dieser Herr sagte mir, dass es sich die Norm diesbezüglich geändert hätte und dieser Typ Flasche keine Tüv Prüfung im klassischen Sinne mehr bräuchte. Mabn kann die Flasche bis zum Final benutzen. Es ist somit lediglich eine Optische manuelle Prüfung auf Risse, Schäden, Blasen etc. Eine echte Tüv Prüfung wäre in diesem Fall eine Ultraschallprüfung welche den Wert der Flasche übersteigt (~150€).
Dies betrifft lediglich Composite Flaschen mit einem Ablege/Finaldatum. Denke dass es kein Unsinn ist, da der Laden Tauch- und Speicherflaschen auch Tüvt und Füllt.
Nun wie erklärt man dies auf dem Feld?
Habe ein wenig in den Normen gewühlt und folgendes gefunden in der BetrSichV. Der Verweis auf die EU Richtlinie entspricht dem PI Prüfzeichen auf den Flaschen. Somit wäre dies tatsächlich nicht notwenig für unsere Kleinen Druckbehältnisse.
Wie seht ihr das? Wer hat fundierte Kenntnisse und kann etwas dazu sagen?
Punkt 6 des Abschnitts 4, Anhang 2 BetrSichV
6.35
Ortsbewegliche Druckgeräte nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b
Bei ortsbeweglichen Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die befüllt und an einem anderen Ort entleert werden, darf von Prüfungen nach Abschnitt 4 Nummer 4 und 5 abgesehen werden, wenn die ortsbeweglichen Druckgeräte den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU für Prüfung und Verwendung entsprechen.
RICHTLINIE 2010/35/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Juni 2010
Artikel 8
Pflichten des Eigentümers
(1) Ist ein Eigentümer der Auffassung oder hat er Grund zu der
Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht den
Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG, einschließlich der Anfor-
derungen in Bezug auf die wiederkehrende Prüfung, oder den Vor-
schriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen, darf er diese
ortsbeweglichen Druckgeräte nicht auf dem Markt bereitstellen
oder verwenden, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den
ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, unterrich-
tet der Eigentümer außerdem den Hersteller oder den Einführer
sowie die Marktüberwachungsbehörden.
Der Eigentümer dokumentiert alle Fälle von Nichtkonformität
und alle Korrekturmaßnahmen.
(2) Solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in seiner Verant-
wortung befinden, gewährleistet der Eigentümer, dass durch die
Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung
der Geräte mit den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie
2008/68/EG nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Eigentümer darf den Betreibern nur solche Informati-
onen zur Verfügung stellen, die den in den Anhängen der Richt-
linie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie genannten
Anforderungen entsprechen.
(4) Dieser Artikel gilt nicht für Privatpersonen, die ortsbeweg-
liche Druckgeräte für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder
für Freizeit- oder Sportzwecke zu gebrauchen beabsichtigen oder
gebrauchen.
Artikel 9
Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber darf nur ortsbewegliche Druckgeräte verwen-
den, die den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vor-
schriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen