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Paintball, das Alter und Deutschland

Mythen rund um Paintball
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Paintball, das Alter und Deutschland

#1

05.10.2019 13:26

Gude Mädels,

:fingerpistole:

ich hatte lange mit mir gehadert, ob ich das Thema mal angehen soll oder lieber sein lasse.

Da aber zz. KidsPB Teams und Events aus dem Boden schießen, wie Tchernobyl Pilze.

Erschwerend kommt dazu, dass am heutigen Samstag der Livestream des DPL Pokal´s läuft und mich persönlich der Finger juckte, als Mr. Mettfaust himself genau dieses Thema zur Nachwuchsförderung ansprach und so ein wenig Halbwissen in den Raum geworfen hat. Was für einen Vorreiter, Moderator, Gesicht der DPL und Natio Supertrainer, sehr schade ist.

Warum soll in Deutschland PB (also richtiges, so mit 7,5 Joule und Cal. 68) erst ab 18 erlaubt sein?

Waffenrechtliche Bewertung eine Markierers mit dem schönen F im Fünfeck, sollte jeden hier etwas sagen.
Herstellungsseitig die maximal einzustellende Mündungenergie von max. 7,5 Joule... blablabla - ihr wisst was ich meine.

Da wir genau diese Regeln haben, können wir uns auch ganz genau an den für Luftgewehre mit F angegeben Gesetzestext des WaffG entlanghangeln.

Wenn wir alle § zusammenfassen, also §§ 2/12/27/36 plus die Anlagen kommen wir zu folgenden Konzens.


Unter 12 Jahren

keine allgemeine Erlaubnis zum SchießenAuch wenn die Sorgeberechtigten anwesen sind, dürfen sie in diesem Alter nicht schießen.
► Text anzeigen
Kurzfassung:
0,5 Joule Enmey "Spielzeug" so wie derzeit beim KidsPB, geht klar, alles andere - nop

12,13 und 14 Jahre

Luftgewehr und Luftpistole
Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten. Sie muss vor Beginn des Schießens schriftlich vorliegen oder die Sorgeberechtigten müssen persönlich anwesend sein. Die Beaufsichtigung muss durch eine für die Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Aufsichtsperson gewährleistet sein. Diese Person - im Übrigen jede Aufsichtsperson – muss dem Landratsamt unter Angabe der Befähigung gemeldet worden sein.

Kurzfassung:
7,5 Joule mit Cal. 68 möglich, mit Einverständnis ODER Anwesenheit der Sorgeberechtigten. Haftungsausschluss durch die Erziehungsberechtigten wäre sinnvoll, direkt in die Einverständniserklärung mit reinpacken.
Dazu müsste eine "geeignete" Aufsichtsperson anwesend sein und diese dem Amt gemeldet werden.

14 und 15 Jahre

Luftgewehr und Luftpistole
Die besondere Obhut und die Einverständniserklärung entfällt. Eine Schießaufsichtist natürlich immer erforderlich.

Kurzfassung:
auch hier 7,5 Joule mit Cal. 68 am Start, Einverständnis zum schießen selber entfällt, aber ein Haftungsausschluss durch die Erziehungsberechtigten wäre sinnvoll.
Schießaufsicht erforderlich.

ab 16 Jahre

Luftgewehr und Luftpistole
Die besondere Obhut und die Einverständniserklärung entfällt.

Kurzfassung:
auch hier 7,5 Joule mit Cal. 68 am Start, Einverständnis zum schießen selber entfällt, aber ein Haftungsausschluss durch die Erziehungsberechtigten wäre sinnvoll.
Schießaufsicht erforderlich.

Warum habe ich ab 16 nochmal extra aufgeführt? Da es bei einigen Gemeinden durch das Jugendamt ein Verbot ausgesprochen wurde, unter 16 jährige das Spielen zu erlauben.
Damit handelt das Jugendamt zwar gegen geltendes Gesetz und die "Auflage" wäre anfechtbar, aber he, sind wir mal nicht so.

Ein PB Team und somit auch das fördern der U19 in Deutschland mit unter 18 Jährigen ist definitv nicht verboten, vllt etwas schwieriger, wegen Einverständinis und Haftungsausschluss plus Aufsichtsperson, aber es würde gehen, wenn man es wirklich will.

Hört endlich auf mit diesem gefährlichen Halbwissen. Wenn ihr euch schon traut, dann doch richtig und nicht 15 jährige als Nachwuchs verkaufen und dann mit cal. 50 - 0,5 Joule rumeiern zu lassen.

falls ich jetzt fundamental flasch liege, sagt es mir. Lasse mich gerne eines besseren belehren, aber so ist definitv die Gesetzeslage in Deutschland.

Gruß und schönes WE noch.

:bier:
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Leo (07.10.2019 13:42) • assi (10.10.2019 13:45)

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Re: Paintball, das Alter und Deutschland

#2

07.10.2019 07:44

Krass, kurze Recherche, du hast anscheinend Recht:

http://www.bssb.de/bssb/Waffenrecht/Umg ... dliche.pdf
Also wäre es eigentlich möglich, innerhalb eines normalen Trainings (mit Trainer als Aufsichtsperson) ab 14J mit Kaliber 0.68 mitzutrainieren, solange Amt und Feldbetreiber keinen Riegel vorschieben.
Oder muss das Training innerhalb eines Vereins organisiert sein?

Ist es somit "vorauseilender Gehorsam" von den Feldbetreibern, Paintball erst ab 18J anzubieten, oder gibt es vllt. da auch noch eine andere Vorschrift (wir schießen halt nicht auf Scheiben)?

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Re: Paintball, das Alter und Deutschland

#3

07.10.2019 12:18

[bratan]

Ja so ist es wohl.

Ich kenne persönlich min 3 Felder, wo es derzeit schon so gemacht wird.
Kids PB ganz easy wie alle mit diesen Cal. .50 und 0.5 Joule, ab 14 bieten sie direkt "normales" PB an. Halt mit Einverständnis und Haftungsausschluss usw.

Und Nein dies sind dann nicht angemeldete Schießstände, da dies nicht notwendig ist. macht sogar eher Probleme als Vorteile, da Schießstände mehr Auflagen haben als "Gewerbeanmeldung zum Betreiben einer Paintballanlage" die haben nämlich meist rein schießtechnisch 0 Auflagen, eher nur bauliche Sachen (Bauanzeige für Pfeile/ WC/ etc.), die aber mit dem Schießen an sich nichts zu tun haben.

Die Auflagen mit Schießaufsicht etc. sind gem. WaffG für Schießstätten hinterlegt.

es ist möglich, man muss es nur angehen.

es kann sein, dass einige Betreiber in ihren Bundesländern/Gemeinden Auflagen erhalten haben, sobald diese aber gegen geltendes Recht verstoßen, wären sie anfechtbar.

Wenn ich jetzt von ner alten Industriehalle ausgehe... Gewerbe anmelden -> 25 Euro bezahlen und gut ist.
Als Verein evtl. noch einfacher, vong Abrechnung etc her und geschlossene Gruppe usw.

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Re: Paintball, das Alter und Deutschland

#4

07.10.2019 13:31

Anfechtbar heißt - in meinem Verständnis - erstmal juristischer Aufwand. Ich schätze mal, dass das auf viele Abschreckend wirkt. Evtl. dann auch mit Angst vor schlechter Publicity. Dann lieber den "214fps" weg gehen und großzügig auf Nummer sicher gehen.

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Re: Paintball, das Alter und Deutschland

#5

07.10.2019 14:06

Nein xtapa.

Es geht nur darum, falls es Auflagen geben sollte. Die es eigentlich nicht geben kann.

So wir z.b. in ehm Borken war das glaub ich wo das Jugendamt wohl wegen Kindeswohlgefährdung alles (wohl auch 0.5) unter 16 untersagt hatte.

Worauf ich eigentlich hinauswollte, war im Grunde nur, dass wir eine U19 Nachwuchsförderung relativ easy mit 16 jährigen hinbekommen würden.

Mit unter 16 ist die reife vllt nicht da.

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Re: Paintball, das Alter und Deutschland

#6

09.10.2019 06:49

Hallo,

leider muss ich Dich enttäuschen, ganz so einfach wie Du es Dir machst ist es nicht.

Dann möchte ich mal mit meinem "gefährlichen Halbwissen" Stellung dazu nehmen!

1. Es wird schwer Paintball zu spielen im Sinne einer Schiessaufsicht, die steht nähmlich NICHT ausserhalb des Spielfeldes .....
2. Behaupte ich mal, dass min 99% der Eltern bzw Anwesenden keine Schiessaufsicht im waffenrechtlichen Sinn sind (spezielle Ausbildung)!
3. Und hier kommt das schwierige, die von DIr aufgeführten Punkte treffen auf einer Schiessanlage zu und NICHT auf einem Paintballfeld. Nachträglich oder bei Anmeldung ein XY Feld als Schiessanlage einzutragen ist baulich nicht möglich bzw nut mit extrem hohen finanziellen Aufwand (Umbau zur Schiessanlage mit allen Sicherheitsvorschriften)! Mal davon ab, dass es so nicht mehr genehmigt werde würde .....
4. Dürfen Kinder (alles unter 18) keine cal 68 Markierer besitzen, wenn Sie nun auf Markierer der Eltern, des Spielfeldes oder Vereins zurückgreifen, dann MÜSSEN die Personen die den Marker verleihen eine Erlaubnis zum Waffenhandel haben, denn verleihen eines Markierers gehört laut Waffengesetz zum Handel! (Achtung alle Feldbetreiber die keine Erlaubnis zum Waffenhandel haben, sind gesetzlich in einer schwierigen Situation)

Abschliessend möchte ich DIr / Euch sagen, es bringt leider nichts einzelene § aus dem Waffenrecht zu nehmen und damit ist gut, es ist immer die Gesamtsituation aller § zu sehen, dass durfte ich bei meiner Ausbildung zum Waffenhandel (ja ich habe eine Konzession zum Waffenhandel) erfahren. Herr Baumann (Anwalt) ist ein enger Freund (sehr eng sogar) von einem Shopbetreiber in Deutschland) und Herr Baumann ist quasi der Verteidiger der Paintballszene, wenn dieser werte Herr, Herrn Herzig dazu beraten hat und der Meinung ist, dass es NICHT möglich ist, dann glaube ich trotz meiner Ausbildung mehr dem sich damit befassenden Anwalt als meiner Auffassungsgabe!

"Erschwerend kommt dazu, dass am heutigen Samstag der Livestream des DPL Pokal´s läuft und mich persönlich der Finger juckte, als Mr. Mettfaust himself genau dieses Thema zur Nachwuchsförderung ansprach und so ein wenig Halbwissen in den Raum geworfen hat. Was für einen Vorreiter, Moderator, Gesicht der DPL und Natio Supertrainer, sehr schade ist." --> Schade das Du nicht genau zugehört hast, das Cal 68 Thema habe ich mit Absicht NICHT angesprochen

LG Steiner

Edit: um Schiessausblider zu sein/werden oder sogar eine Ausbildung zum Waffenhandel zu haben MUSS man staatlich zuverlässig sein (wird in JEDEM FALL von der Polizei geprüft bei Zulassung), was bedeutet das? Schwarzfahren mit der SBahn --> Nicht zuverlässig! Regelmäßiger BTM Konsum (auch Alkohol) --> nicht zuverlässig! Eintrag ins Führungszeugnis --> nicht zuverlässig! Überspitzt .... Du bist dabei oder kennst jemanden der nicht zuverlässig im staatlichen Sinn ist und unterbindest es nicht (zb Du gehst mit der Freundin essen, diese trinkt 2 Bier dabei und fährt Dich anschliessend mit dem Auto heim) --> Du bist staatlich nicht zuverlässig!

Glaubst Du im Ernst das fast alle Feldbetreiber/Shopbesitzer sich dieses Geschäft mit unter 18 jährigen entgehen lassen würden wenn es so einfach wäre Geld zu verdienen? --> Ich denke nicht ;)

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Re: Paintball, das Alter und Deutschland

#7

09.10.2019 12:40

stephan.steiner hat geschrieben:
09.10.2019 06:49
Hallo,
erstmal, schön, dass du dazustößt. Je mehr desto vieler, und so.
leider muss ich Dich enttäuschen, ganz so einfach wie Du es Dir machst ist es nicht.
Ich mache es mir nicht leicht, habe nie gesagt, dass es leicht ist, ABER machbar.
Dann möchte ich mal mit meinem "gefährlichen Halbwissen" Stellung dazu nehmen!

1. Es wird schwer Paintball zu spielen im Sinne einer Schiessaufsicht, die steht nähmlich NICHT ausserhalb des Spielfeldes .....
Warum sollte sie Ausserhalb stehen?
2. Behaupte ich mal, dass min 99% der Eltern bzw Anwesenden keine Schiessaufsicht im waffenrechtlichen Sinn sind (spezielle Ausbildung)!
Das ist richtig, man bedenke aber, dass diese Vorschrift explizit für "Schießstätten" gilt.
3. Und hier kommt das schwierige, die von DIr aufgeführten Punkte treffen auf einer Schiessanlage zu und NICHT auf einem Paintballfeld. Nachträglich oder bei Anmeldung ein XY Feld als Schiessanlage einzutragen ist baulich nicht möglich bzw nut mit extrem hohen finanziellen Aufwand (Umbau zur Schiessanlage mit allen Sicherheitsvorschriften)! Mal davon ab, dass es so nicht mehr genehmigt werde würde .....
Genau dieses habe ich ja geschrieben, keine Schießstätten, sondern (privat und gewerblich betriebenen) Paintballanlagen
4. Dürfen Kinder (alles unter 18) keine cal 68 Markierer besitzen, wenn Sie nun auf Markierer der Eltern, des Spielfeldes oder Vereins zurückgreifen, dann MÜSSEN die Personen die den Marker verleihen eine Erlaubnis zum Waffenhandel haben, denn verleihen eines Markierers gehört laut Waffengesetz zum Handel! (Achtung alle Feldbetreiber die keine Erlaubnis zum Waffenhandel haben, sind gesetzlich in einer schwierigen Situation)
Und dies ist eben nicht die Wahrheit, der zeitweise Verleih zum direkten schießen bedarf nicht einer Händlerlizenz. Denn das Verleihen gehört halt nicht zum Handeln.
Sollte ich da falsch liegen, wäre ein kurzer Einblick wo dies stehen sollte, bzw. geregelt ist, sehr hilfreich.
Abschliessend möchte ich DIr / Euch sagen, es bringt leider nichts einzelene § aus dem Waffenrecht zu nehmen und damit ist gut, es ist immer die Gesamtsituation aller § zu sehen, dass durfte ich bei meiner Ausbildung zum Waffenhandel (ja ich habe eine Konzession zum Waffenhandel) erfahren.
Naja... Dies ist richtig, nur sich 1 oder gar nur 2 § rauszusuchen wäre falsch, aber es bedarf nicht der Gesamtheit des WaffG bzw. der AWaffV um die für 7,5 Joule Druckwaffen notwendigen § zu erhalten.
Herr Baumann (Anwalt) ist ein enger Freund (sehr eng sogar) von einem Shopbetreiber in Deutschland) und Herr Baumann ist quasi der Verteidiger der Paintballszene, wenn dieser werte Herr, Herrn Herzig dazu beraten hat und der Meinung ist, dass es NICHT möglich ist, dann glaube ich trotz meiner Ausbildung mehr dem sich damit befassenden Anwalt als meiner Auffassungsgabe!
Danke dafür... aber naja vllt nochmal von einem Fachanwalt für Waffenrecht prüfen lassen, leider ist mir nicht bekannt welche Fachrichtung Hr. Bachmann hat.
"Erschwerend kommt dazu, dass am heutigen Samstag der Livestream des DPL Pokal´s läuft und mich persönlich der Finger juckte, als Mr. Mettfaust himself genau dieses Thema zur Nachwuchsförderung ansprach und so ein wenig Halbwissen in den Raum geworfen hat. Was für einen Vorreiter, Moderator, Gesicht der DPL und Natio Supertrainer, sehr schade ist."
-->
Schade das Du nicht genau zugehört hast, das Cal 68 Thema habe ich mit Absicht NICHT angesprochen
Ja dann evtl. direkt lassen. MMn.

LG Steiner
Edit: um Schiessausblider zu sein/werden oder sogar eine Ausbildung zum Waffenhandel zu haben MUSS man staatlich zuverlässig sein (wird in JEDEM FALL von der Polizei geprüft bei Zulassung), was bedeutet das? Schwarzfahren mit der SBahn --> Nicht zuverlässig! Regelmäßiger BTM Konsum (auch Alkohol) --> nicht zuverlässig! Eintrag ins Führungszeugnis --> nicht zuverlässig! Überspitzt .... Du bist dabei oder kennst jemanden der nicht zuverlässig im staatlichen Sinn ist und unterbindest es nicht (zb Du gehst mit der Freundin essen, diese trinkt 2 Bier dabei und fährt Dich anschliessend mit dem Auto heim) --> Du bist staatlich nicht zuverlässig!
Naja ganz so ist es zwar nicht, aber lass ich mal so stehen.
Glaubst Du im Ernst das fast alle Feldbetreiber/Shopbesitzer sich dieses Geschäft mit unter 18 jährigen entgehen lassen würden wenn es so einfach wäre Geld zu verdienen? --> Ich denke nicht ;)
leider schon. Denn es würde gehen, wenn man es will.

Ich habe nie geschrieben, dass es leicht, einfach und ohne Komplikationen wäre, ABER es wäre für den Interessierten (auf die U19 bezogen) durchaus möglich sich z.B. 16 Jährige in den Kader mit aufzunehmen.

Die Grundlage auf die ich mich beziehe kommt gleich.

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Re: Paintball, das Alter und Deutschland

#8

09.10.2019 12:46

WaffG

§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendlicher

(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von
§ 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.

(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.
(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen
von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.


Dazu § 2 Abs. 1

Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


Somit ist bei uns der weisungsbefugte Waffenberechtigter einfach ein min. 18 Jähriger.
Außerhalb von Schießstätten wohlbemerkt.


Jetz um Schießen AUßERHALB von Schießstätten!


§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt.
Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J)
erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse
das Besitztum nicht verlassen können,



Erlaubnis zum Besitz (also auch dem Verleihen finden wir auch in § 12)

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

4. von einem anderen,

a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die
Erlaubnisurkunde bedurfte, oder ...


Da unsere Markierer als frei gekennzeichnet sind, entfällt somit die Eintragungspflicht und somit ist auch die
vorübergehend Überlassung genehmigungsfrei.

P.S. für Schießstätten würde dann Abs. 5 greifen

5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;



Also ich lehne mich bestimmt extrem weit aus dem Fenster eben, aber ich persönlich bin davon überzeugt, dass es auf einer NichtSchießstätte, also dem privaten bzw. gewerblichen Grundstück bei Erfüllung aller notwendigen waffenrechtlichen Auflagen - Genehmigung des Besitzers, Geschoss Grundstück nicht verlassen etc. - wenig Probleme geben sollte mit z.B. 16 jährigen im Teamverbund zu trainieren und/oder sogar ein Turnier zu spielen.

unter 16 jährige unterliegen dann nochmal speziellen Auflagen evtl. die vom Jugendamt ausgesprochen werden können. Bin mir aber unsicher, ob unter 16 jährige richtig sind in dem Sport. Aber auch das wäre möglich.

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Re: Paintball, das Alter und Deutschland

#9

09.10.2019 13:52

Leider muss ich Dir in vielen Punkten widersprechen da Deine Aussagen FALSCH sind! Nur als kleines Beispiel, zum Handel mit Waffen gehört zu 100 % das Verleihen. Da ich hier aber keine Rechtsberatung anstrebe, lebe ich einfach mal damit das mir während der Männergrippe meine Ruhe wichtiger ist .... verzeih mir da.

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Re: Paintball, das Alter und Deutschland

#10

09.10.2019 13:57

Ja kein Ding. Wollte auch eigentlich nicht streiten. Eher anregen.

Mit falsch kann ich leben. Wenn ich irgendwann erfahre wobei ich falsch liege. Denn nur dadurch lernt man dazu.

Ach und zum verleihen zählt aber nicht unbedingt der Handel ... manchmal einfach die Aussage umdrehen bringt Klarheit.

Ach und man sollte Verleihen nicht mit zeitweiser Überlassung verwechseln.

Kurier dich aus.

In diesem Sinne :bier:

Und ja ich komm auch mal ran auf'n Meter. ;)

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Re: Paintball, das Alter und Deutschland

#11

09.10.2019 14:00

Ruf mal bei Herrn Meier in der Waffeschule Suhl an, der kann es Dir erklären ;) Ich weiss es daher weil nach einer GEsetztesänderung ALLE zb Frankonia Telefonmitarbeiter eine Lizenz brauchten weil vermitteln .... daraufhin wurde es so auseinander gepuzzelt und definiert das auch der Verleih Nachweispflichtig ist. Deswegen haebn damals so ziemlich alle Shop und Feldbetreiber hektisch den Nachweis erbringen müssen ..... Trust me :)

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Re: Paintball, das Alter und Deutschland

#12

09.10.2019 14:07

stephan.steiner hat geschrieben:
09.10.2019 13:52
Leider muss ich Dir in vielen Punkten widersprechen da Deine Aussagen FALSCH sind! Nur als kleines Beispiel, zum Handel mit Waffen gehört zu 100 % das Verleihen. Da ich hier aber keine Rechtsberatung anstrebe, lebe ich einfach mal damit das mir während der Männergrippe meine Ruhe wichtiger ist .... verzeih mir da.
Geht das jetzt hier auch los... Freude!!! :mettlove: [bratan]

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Re: Paintball, das Alter und Deutschland

#13

09.10.2019 21:07

Als kurze Randnotiz ohne das schmälern zu wollen aber Dirk Baumann ist meines Wissen bereits schon einige Jahre kein Rechtsanwalt mehr und mir wäre auch nicht bewusst das er da noch jemand berät. Recht unterliegt stetem Wandel

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Re: Paintball, das Alter und Deutschland

#14

10.10.2019 13:29

suicide hat geschrieben:
09.10.2019 21:07
Als kurze Randnotiz ohne das schmälern zu wollen aber Dirk Baumann ist meines Wissen bereits schon einige Jahre kein Rechtsanwalt mehr und mir wäre auch nicht bewusst das er da noch jemand berät. Recht unterliegt stetem Wandel
In Barcelona (Mille 17) vor 2 Jahren war es zumindest noch und hat da jemanden wieder aus dem Kittchen geboxt :)

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Re: Paintball, das Alter und Deutschland

#15

10.10.2019 15:54

Dann hat sich das geändert was mich allerdings wundern würde. Er hat uns persönlich mitgeteilt das seine Zulassung ruht und er nicht als Rechtsanwalt tätig sein darf. Sicher das er nicht nur beraten hat? Mal abgesehen davon das er in Barcelona imho eh keinen rechtlichen Status als Anwalt hat.

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Re: Paintball, das Alter und Deutschland

#16

10.10.2019 18:57

suicide hat geschrieben:
09.10.2019 21:07
Als kurze Randnotiz ohne das schmälern zu wollen aber Dirk Baumann ist meines Wissen bereits schon einige Jahre kein Rechtsanwalt mehr und mir wäre auch nicht bewusst das er da noch jemand berät. Recht unterliegt stetem Wandel
Seit wann ist er kein Anwalt mehr? Und selbst wenn warum?... Das ist mir jetzt neu

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Re: Paintball, das Alter und Deutschland

#17

11.10.2019 13:16

Gude,

Hoffe der Stephan lebt noch, ist ja nicht so leicht mit Männergrippe, hab da schon viele über die Klinge springen sehen...
Ob der Dirk nun noch Anwalt ist oder nicht, ist mir persönlich eigentlich blums.

Nunja mal zurück zum Thema.

Das Thema ist nicht ganz so einfach, wie am Anfang angenommen. Muss ich zugeben.
Es kommt nämlich darauf an, WO trainiert wird. Es macht einen Unterschied, ob es eine eingetragene Schießstätte ist oder ein privates bzw. gewerbliches Grundstück ist und wie der Inhaber dieses angemeldet hat.

Dazu mal Beispiele:

1. Paintballanlage als Schießstätte eingetragen

Unterliegt den Regeln für Schießstätten gem. WaffG / AWaffV / VvWaffG
Schießen unter 18 Jahren - dort reicht nochnichtmal die Aufsicht, sondern es müsste ein Jugendleiter sein. Dieser müsste eine Prüfung und Bescheinigung des jeweiligen Schützenverbandes haben, dass er dort die Ausbildung zum JuLei hat. Permanente Aufsicht auf dem Feld (JuLei), um den Zugriff auf die Waffen zu haben.
Dazu dann die Einverständniserklärung der Eltern bzw. die Anwesenheit derer.
Haftungsausschluß entfällt, da eine Schießstätte eh eine Versicherung benötigen würde.

Alles möglich, aber aufweniger.

2. Paintballanlage als angemeldetes Gewerbe

Unterliegt der Gewerbeordnung, evtl. Abnahme durch Bau- und Ordnungsamt.
Waffenhändlerlizens ist evtl. notwendig. Dies liegt an der Art des "Verleihs", wird der Markierer kurzzeitig zum direkten schießen überlassen, sprich es ist permanent eine Aufsichtsperson der Anlage beim spielen dabei, entfällt diese nämlich, da es dann kein Verleih ist.
Werden die Markierer ausgegeben und die Gruppe dann nichtmehr betreut, dann wäre es verleihen gem. Definition.
Mehr Arbeit für die Anlage, müsste man abwegen, was mehr Sinn macht.
Händlerlizens weil ich kein Bock habe als einen MA bei den Rentalgruppen zu parken.
Oder ohne Lizens und ich stelle einen MA der Gruppe als permanente Betreuung zur Seite.

Jugendliches Schießen - min. 18 jährige Aufsichtsperson. Da keine Schießstätte -> kein Mitglied bei einem Schützenbund -> keine Prüfung -> keine JuLei-Bescheinigung usw.
Einverständinserklärung der Eltern bzw. die Anwesenheit derer. Haftungsausschluß kann dabei, als gewerblich müsste aber eine Versicherung eh am Start sein.
Permanente Aufsicht auf dem Feld (Reffs), um den Zugriff auf die Waffen zu haben. (somit würde man auch automatisch diese Verleihdingens umgehen)

Möglich, auch aufwendig, aber nicht so sehr wie auf Schießstätten.

3. Paintball auf privaten Grundstücken / Vereinseigenen Gelände

Da wird es extrem einfach.
Es gibt je nach Bundesland wenig bis garkeine Auflagen. Bauliche Vorschrift für z.B. erstellen von Pfosten etc. müssten beachtet werden. Das OA hat da wenig bis garnichts mit zu tun.
Beispiel ich habe eine alte Lagerhalle, möchte darin mit 16 jährigen ballern. Weder Bau- noch OA haben dort etwas zu melden.
Freifläche wäre schon etwas mehr, z.B. das Stellen der Pfosten für die Netze könnte (je nach Bundesland) eine Baugenehmigung benötigen.

Für Vereinsflächen gilt das gleiche. Halle gepachtet durch einen Verein (egal ob e.V. oder nur V.). Auflagen sind 0.
Freifläche auch wieder eher baulich.

Das spielen an sich ist dort einfach durch Einverständnis der Eltern bzw. derer Anwesenheit möglich. Haftungsausschluß sollte definitiv gemacht werden, da für Unfälle auf deinem Grund und Boden Konsequenzen nach sich ziehen könnten. Aufsicht immer dabei auf dem Feld (Reffs/Eltern/Trainer), diese müsste einfach min. 18 Jahre alt sein, oder einfach die Eltern mit aufs Feld stellen. (Verleihgedöns obsolet, da bei Jugendlichen eh permanete Aufsicht)

Das Thema ist vielschichtig und die meisten getroffenen Aussagen sind mehr oder weniger richtig. Es kommt darauf an WER und vorallem WO gespielt wird.

Wenn sich jetzt eine Organisation (egal ob DPL GmbH oder DPSV e.V. or what ever) wirklich in Deutschland mit dem Nachwuchs für die U19 beschäftigen möchte, wäre es, da es viele Felder gibt, die als Vereinsgrundstück oder gar Privatgrundstück angemeldet sind, relativ einfach auch 16 / 17 jährige in die U19 zu bringen, ohne illegal etwas zu machen, bzw. immer ins Ausland zu fahren.

P.S. das gewerbliche Paintballfeld kann man sogar durch Vermietung als "Exclusivspot" das ganze Feld für diese Trainingseinheit vermieten und gibt somit das Hausrecht (sprich auch alle Auflagen für die Betreuung) an den mietenden Verein ab.

Gerne kann es weiter gehen, bin für alle Kritik offen. :bier:
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Re: Paintball, das Alter und Deutschland

#18

08.10.2023 17:45

Kurtison hat geschrieben:
10.10.2019 18:57
suicide hat geschrieben:
09.10.2019 21:07
Als kurze Randnotiz ohne das schmälern zu wollen aber Dirk Baumann ist meines Wissen bereits schon einige Jahre kein Rechtsanwalt mehr und mir wäre auch nicht bewusst das er da noch jemand berät. Recht unterliegt stetem Wandel
Seit wann ist er kein Anwalt mehr? Und selbst wenn warum?... Das ist mir jetzt neu
Moin, schön, dass sich noch jemand an mich erinnert. Ich arbeite seit Mitte 2018 als angestellter Jurist in der pharmazeutischen Industrie.

Kurz zur Sache:

Ein Paintballspielfeld ist nach mittlerweile in zwei Jahrzehnten gefestigter Rechtsprechung keine Schießstätte im Sinne von § 27 Abs. 1 des Waffengesetzes - siehe unter anderem Bayerischer VGH, Urteil vom 27.11.2012 - 15 BV 09.2719. Fundstelle: https://openjur.de/u/597920.html

Folglich können die in § 27 Abs. 3 und 4 des Waffengesetzes aufgeführten Ausnahmen für Kinder und für Jugendliche leider nicht auf einem Paintballspielfeld gelten.

Fundstelle § 27 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__27.html

P. S.

Auf Schießstätten gilt übrigens ein Verbot des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 WaffG).
Zuletzt geändert von Ichabod Crane am 08.10.2023 18:13, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: Paintball, das Alter und Deutschland

#19

08.10.2023 18:01

stephan.steiner hat geschrieben:
09.10.2019 06:49

[...] Herr Baumann [...] ist ein enger Freund (sehr eng sogar) von einem Shopbetreiber in Deutschland) und Herr Baumann ist quasi der Verteidiger der Paintballszene, wenn dieser werte Herr, Herrn Herzig dazu beraten hat und der Meinung ist, dass es NICHT möglich ist, dann glaube ich trotz meiner Ausbildung mehr dem sich damit befassenden [...] als meiner Auffassungsgabe! [...]
Danke für die Blumen :)

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Re: Paintball, das Alter und Deutschland

#20

08.10.2023 19:53

Fluxkompensator kaputt !?

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Re: Paintball, das Alter und Deutschland

#21

08.10.2023 22:22

Fritze hat geschrieben:
08.10.2023 19:53
Fluxkompensator kaputt !?
In meinem Alter darf man einmal im Jahr einen Necropost raushauen.
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Re: Paintball, das Alter und Deutschland

#22

09.10.2023 08:23

Darfst du, schön das wieder mitliest.
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mir3k (16.10.2023 21:32)

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Re: Paintball, das Alter und Deutschland

#23

09.10.2023 16:58

Wheeler hat geschrieben:
09.10.2023 08:23
Darfst du, schön das wieder mitliest.
Danke Mann.

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Re: Paintball, das Alter und Deutschland

#24

16.10.2023 21:36

Ichabod Crane hat geschrieben:
09.10.2023 16:58
Wheeler hat geschrieben:
09.10.2023 08:23
Darfst du, schön das wieder mitliest.
Danke Mann.
Tja, man kommt davon einfach nicht los.....es ist halt doch eine Lebenseinstellung und nicht nur ein Freizeit-Ding....es sind die schönen Zeiten, die uns verbinden.
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