Tja mal eine Frage in die Runde.
Wie schauts aus mit dem nutzen einer Flasche ohne Pi Zeichen in Deutschland.
Standard 77er Ninjabottle nur zuwenig absatz in Europa daher kein Export nach Europa (bislang).
Die Flasche ist eh schon nach amerikanischen und canadischen Bestimungen geprüft. Ein siegel in Europa würde Sie eh bekommen wenn der Hersteller sich darum kümmern würde.
Es liegt nur an den Papieren und nicht an der quali.
So, was tun!
Pi Nötig?
- g3Nt3CH
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- LeahCim
- Mugger
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Ich wüsste noch nicht mal, ob die Flasche für den privaten Gebrauch unbedingt TÜV braucht. Transport Bestimmungen zb gelten ja auch nur gewerblich.
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- FarbFreund
- Mugger
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druckluft behältnisse im paintballsport brauchen EU weit das pi zeichen . die händler würden sich strafbar machen , würden sie dir eine buddel ohne anbieten .
das oder ob sie genauso sicher sind mal dahin gestellt , aber ich wüsste jetzt keinen vorteil der ninja flasche , außer den farbigen unterschied zu anderen produkten .
ich denke auch die feldbetreiber würden es nicht begrüßen .
warum muss es denn das gute stück werden ?
edit , die anderen bunten ninja flaschen 1,1L gäbe s ja in D oder wegen der größe ?
das oder ob sie genauso sicher sind mal dahin gestellt , aber ich wüsste jetzt keinen vorteil der ninja flasche , außer den farbigen unterschied zu anderen produkten .
ich denke auch die feldbetreiber würden es nicht begrüßen .
warum muss es denn das gute stück werden ?
edit , die anderen bunten ninja flaschen 1,1L gäbe s ja in D oder wegen der größe ?
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- snowhover
- Semi
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- g3Nt3CH
- Rookie
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Die Quali kann nicht schlechter sein bei den horenden Schadenersatzforderungen.
Die Rückfrage mit dem Reg ist durchaus berechtigt.
So dann gib mir mal eine alternative 77er Flasche.
Die Rückfrage mit dem Reg ist durchaus berechtigt.
So dann gib mir mal eine alternative 77er Flasche.
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- g3Nt3CH
- Rookie
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Achso es geht auch nicht hier darum diese in den USA zu kaufen weil sie eventuell billiger sind sondern weil bislang noch keine in der EU gefunden.
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- FarbFreund
- Mugger
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wenn es denn unbedingt in der größe sein muss bleibt dir nur die safer mit 1,2 L .
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- g3Nt3CH
- Rookie
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Die Safer ist leider zu Fett. Hatte ich schon.
Die 77er ist eine längere 68er.
Die 77er ist eine längere 68er.
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- rene2f2f
- Rec-Baller
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wer kann denn (ohne Halbwissen zu verbreiten) mal genau erläutern warum ne Flasche das PI-Prüfsiegel braucht?
Geht es da um Versicherungen?
Oder einfach darum das man nen Druckkörper nach vorgegeben Richtlinien Transportieren muss und dafür ist das Siegel?
Geht es da um Versicherungen?
Oder einfach darum das man nen Druckkörper nach vorgegeben Richtlinien Transportieren muss und dafür ist das Siegel?
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- FarbFreund
- Mugger
- Wohnort: Way Up Downtown
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passe ... viel glück !g3Nt3CH hat geschrieben:Die Safer ist leider zu Fett. Hatte ich schon.
Die 77er ist eine längere 68er.
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- Farbenfroh
- Semi
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PI=TüV ohne PI=Kein TüV....
Ich würe mal sagen das die Frage mehr als Überflüssig ist oder????Was passiert wohl wenn man etwas ohne TüV-Prüfung bewegt,transportiert oder Verkauft und es passiert anschliessend etwas?Beweg mal dein Auto ohne TüV!
rene2f2f hat geschrieben:wer kann denn (ohne Halbwissen zu verbreiten) mal genau erläutern warum ne Flasche das PI-Prüfsiegel braucht?
Geht es da um Versicherungen?
Oder einfach darum das man nen Druckkörper nach vorgegeben Richtlinien Transportieren muss und dafür ist das Siegel?
PI=TüV ohne PI=Kein TüV....
Ich würe mal sagen das die Frage mehr als Überflüssig ist oder????Was passiert wohl wenn man etwas ohne TüV-Prüfung bewegt,transportiert oder Verkauft und es passiert anschliessend etwas?Beweg mal dein Auto ohne TüV!
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- FarbFreund
- Mugger
- Wohnort: Way Up Downtown
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" Baumusterzulassungen
Überwachung der Herstellung
Erstmalige Prüfungen
Wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen sowie außerordentliche Prüfungen
Einrichtung und Überwachung des betriebseigenen Prüfdienst (IS-Stelle)
Konformitätsneubewertung (zur Bemächtigung der p - Kennzeichnung für Druckgefäße die bereits im Umlauf sind)
Gutachterliche Stellungnahme + Genehmigung zur Prüffristenverlängerung (altes und neues Verfahren der P200)
Zulassungen und Prüfungen nach aktuellstem IMDG-Code"
so die dekra .... alles nach vorschrift von eg richtlinien für ortsbewegliche druckluftbehälter .....
mehr also um herstellung , gefahrlose benutzung und wiederkehrende prüfungen . eher nicht um versicherungen und transport .
die frage mit dem reg habe ich mal weitergeleitet an einen tech , wenn ich was höre gebe ich bescheid (oder auch nicht )
ich glaube der fragesteller weiss warum .
da ich gerade eh nix besseres zu tun hatte .... so wie ich mich eingelesen habe , geht es beim pi zeichen um :rene2f2f hat geschrieben:wer kann denn (ohne Halbwissen zu verbreiten) mal genau erläutern warum ne Flasche das PI-Prüfsiegel braucht?
Geht es da um Versicherungen?
Oder einfach darum das man nen Druckkörper nach vorgegeben Richtlinien Transportieren muss und dafür ist das Siegel?
" Baumusterzulassungen
Überwachung der Herstellung
Erstmalige Prüfungen
Wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen sowie außerordentliche Prüfungen
Einrichtung und Überwachung des betriebseigenen Prüfdienst (IS-Stelle)
Konformitätsneubewertung (zur Bemächtigung der p - Kennzeichnung für Druckgefäße die bereits im Umlauf sind)
Gutachterliche Stellungnahme + Genehmigung zur Prüffristenverlängerung (altes und neues Verfahren der P200)
Zulassungen und Prüfungen nach aktuellstem IMDG-Code"
so die dekra .... alles nach vorschrift von eg richtlinien für ortsbewegliche druckluftbehälter .....
mehr also um herstellung , gefahrlose benutzung und wiederkehrende prüfungen . eher nicht um versicherungen und transport .
die frage mit dem reg habe ich mal weitergeleitet an einen tech , wenn ich was höre gebe ich bescheid (oder auch nicht )
ich glaube der fragesteller weiss warum .
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- rene2f2f
- Rec-Baller
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danke für's Halbwissen Farbenfroh !!! :rock:
hast mir seeeeeehr weitergeholfen !
thx für's raussuchen FarbenStrolch :tup:
hast mir seeeeeehr weitergeholfen !
thx für's raussuchen FarbenStrolch :tup:
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- LeahCim
- Mugger
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Auszug Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)
§ 3 Hersteller
(1) Der Hersteller darf nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringen, die nach den in Kapitel 6.2 und Kapitel 6.8 ADR/RID und den in Abschnitt 3 festgelegten Anforderungen und Verfahren ausgelegt und hergestellt worden sind. Er hat unmittelbar nach der Herstellung für jedes Druckgefäß die in Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Absatz 6.2.2.5.6 ADR/RID vorgeschriebenen Unterlagen zu erstellen; die Unterlagen müssen alle in Kapitel 6.2 und in der jeweils angewandten in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 ADR/RID zitierten Norm vorgeschriebenen Angaben enthalten. Er hat unmittelbar nach der Herstellung für jeden Tank die in Absatz 1.8.7.1.5 und die in der jeweils angewandten Norm gemäß der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 ADR/RID vorgeschriebenen Unterlagen zu erstellen und die in Absatz 6.8.2.3.1 Satz 4 vorgeschriebene Unterlage der Tankakte gemäß Absatz 4.3.2.1.7 ADR/RID beizugeben; die Unterlagen müssen alle in Kapitel 6.8 und in der jeweils angewandten in Unterabschnitt 6.8.2.6 oder 6.8.3.6 ADR/RID zitierten Norm vorgeschriebenen Angaben enthalten
...............
§ 5 Einführer
(1) Der Einführer darf nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringen, die den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.
(2) Der Einführer hat sich zu vergewissern, dass 1. das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt worden ist, 2. 3. 4. 5. die Baumusterzulassung nach Unterabschnitt 1.8.7.2 in Verbindung mit der Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5, sofern eine solche ausgestellt wurde, oder die Baumusterbescheinigung nach Absatz 1.8.8.2.3 Satz 1 ADR/RID vorliegt, der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, die ortsbeweglichen Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind und den ortsbeweglichen Druckgeräten die Konformitätsbescheinigung nach Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID beigefügt ist. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, darf der Einführer ortsbewegliche Druckgeräte nicht einführen und auf dem Markt bereitstellen.
(3) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.
(4) Der Einführer hat in der Konformitätsbescheinigung nach Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID oder in einer dieser Bescheinigung beigefügten Unterlage seinen Namen und seine Anschrift einzutragen. Die Anschrift muss die postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeit einschließen. Ohne die Einträge nach Satz 1 darf der Einführer die Konformitätsbescheinigung keinem ortsbeweglichen Druckgerät beigeben.
(5) Der Einführer hat ortsbewegliche Druckgeräte so zu handhaben, lagern und zu befördern, dass die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen nicht beeinträchtigt wird.
(6) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen, hat er unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen. Er hat sie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies angemessen ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat er unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde und die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen er diese ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt
..........
§ 7 Eigentümer
(1) Hat ein Eigentümer Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen einschließlich der wiederkehrenden Prüfungen entsprechen, darf er die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht auf dem Markt bereitstellen oder verwenden, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat er den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden in dem für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist. Er hat zudem alle Fälle von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder zu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde angeordnet wurden, schriftlich aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen zehn Jahre aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu löschen, es sei denn, dass gesetzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen. (1a) Liegt eine Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 vor, darf der Eigentümer die Druckgefäße und Tanks nur dann auf dem Markt bereitstellen oder verwenden, wenn sie den Bestimmungen in der Bescheinigung entsprechen und die Bescheinigung der Tankakte nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6 ADR/RID beigefügt ist.
(2) Der Eigentümer hat ortsbewegliche Druckgeräte so zu handhaben, lagern und zu befördern, dass die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Eigentümer darf den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung stellen, die den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Privatpersonen, die ortsbewegliche Druckgeräte für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu gebrauchen beabsichtigen oder gebrauchen.
§ 8 Betreiber
(1) Der Betreiber darf nur ortsbewegliche Druckgeräte verwenden, die den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen. (1a) Liegt eine Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 vor, darf der Betreiber die Druckgefäße und Tanks nur dann verwenden, wenn sie den Bestimmungen in der Bescheinigung entsprechen und die Bescheinigung der Tankakte nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6 ADR/RID beigefügt ist.
(2) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Betreiber den Eigentümer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.
(3) Hat ein Betreiber, der als Privatperson ortsbewegliche Druckgeräte für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke verwendet, Kenntnis, dass mit dem Betrieb des ortsbeweglichen Druckgeräts eine Gefahr verbunden ist, hat er abweichend von Absatz 2 den Vertreiber zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist
Kurz: Einführung ist zwar erlaubt, aber du stehst dann in der Pflicht die Vorschriften zu erfüllen.
Als Private Person ist man außerdem in der Pflicht den Druckbehälter zu prüfen wenn Gefahr von ihm ausgeht.. .bzw Hiernach sogar der Händler... So lese ich das zumindest. Also nix mit TÜV ist Pflicht.... Zumindest nicht vom Gesetzgeber aus für PRIVATPERSONEN. Bei einem Feldbetreiber sieht das schon anders aus. Allerdings würde ich es trotzdem immer machen. Immerhin sind da ein paar bar Druck drauf....Aber im Grunde bin ich nur dafür verantwortlich, dass ich nur druckbehälter nutze, die auch dafür gebaut sind....
Allerdings bin ich mir immernoch nicht sicher ob Paragraph 7 Abs 4 nicht den Paragraphen 5 im Grunde aufhebt. Dann wäre eine Einfuhr wieder okay.... Haben wir hier keinen Juristen? ;-)
§ 3 Hersteller
(1) Der Hersteller darf nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringen, die nach den in Kapitel 6.2 und Kapitel 6.8 ADR/RID und den in Abschnitt 3 festgelegten Anforderungen und Verfahren ausgelegt und hergestellt worden sind. Er hat unmittelbar nach der Herstellung für jedes Druckgefäß die in Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Absatz 6.2.2.5.6 ADR/RID vorgeschriebenen Unterlagen zu erstellen; die Unterlagen müssen alle in Kapitel 6.2 und in der jeweils angewandten in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 ADR/RID zitierten Norm vorgeschriebenen Angaben enthalten. Er hat unmittelbar nach der Herstellung für jeden Tank die in Absatz 1.8.7.1.5 und die in der jeweils angewandten Norm gemäß der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 ADR/RID vorgeschriebenen Unterlagen zu erstellen und die in Absatz 6.8.2.3.1 Satz 4 vorgeschriebene Unterlage der Tankakte gemäß Absatz 4.3.2.1.7 ADR/RID beizugeben; die Unterlagen müssen alle in Kapitel 6.8 und in der jeweils angewandten in Unterabschnitt 6.8.2.6 oder 6.8.3.6 ADR/RID zitierten Norm vorgeschriebenen Angaben enthalten
...............
§ 5 Einführer
(1) Der Einführer darf nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringen, die den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.
(2) Der Einführer hat sich zu vergewissern, dass 1. das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt worden ist, 2. 3. 4. 5. die Baumusterzulassung nach Unterabschnitt 1.8.7.2 in Verbindung mit der Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5, sofern eine solche ausgestellt wurde, oder die Baumusterbescheinigung nach Absatz 1.8.8.2.3 Satz 1 ADR/RID vorliegt, der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, die ortsbeweglichen Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind und den ortsbeweglichen Druckgeräten die Konformitätsbescheinigung nach Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID beigefügt ist. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, darf der Einführer ortsbewegliche Druckgeräte nicht einführen und auf dem Markt bereitstellen.
(3) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.
(4) Der Einführer hat in der Konformitätsbescheinigung nach Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID oder in einer dieser Bescheinigung beigefügten Unterlage seinen Namen und seine Anschrift einzutragen. Die Anschrift muss die postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeit einschließen. Ohne die Einträge nach Satz 1 darf der Einführer die Konformitätsbescheinigung keinem ortsbeweglichen Druckgerät beigeben.
(5) Der Einführer hat ortsbewegliche Druckgeräte so zu handhaben, lagern und zu befördern, dass die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen nicht beeinträchtigt wird.
(6) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen, hat er unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen. Er hat sie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies angemessen ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat er unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde und die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen er diese ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt
..........
§ 7 Eigentümer
(1) Hat ein Eigentümer Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen einschließlich der wiederkehrenden Prüfungen entsprechen, darf er die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht auf dem Markt bereitstellen oder verwenden, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat er den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden in dem für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist. Er hat zudem alle Fälle von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder zu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde angeordnet wurden, schriftlich aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen zehn Jahre aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu löschen, es sei denn, dass gesetzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen. (1a) Liegt eine Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 vor, darf der Eigentümer die Druckgefäße und Tanks nur dann auf dem Markt bereitstellen oder verwenden, wenn sie den Bestimmungen in der Bescheinigung entsprechen und die Bescheinigung der Tankakte nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6 ADR/RID beigefügt ist.
(2) Der Eigentümer hat ortsbewegliche Druckgeräte so zu handhaben, lagern und zu befördern, dass die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Eigentümer darf den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung stellen, die den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Privatpersonen, die ortsbewegliche Druckgeräte für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu gebrauchen beabsichtigen oder gebrauchen.
§ 8 Betreiber
(1) Der Betreiber darf nur ortsbewegliche Druckgeräte verwenden, die den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen. (1a) Liegt eine Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 vor, darf der Betreiber die Druckgefäße und Tanks nur dann verwenden, wenn sie den Bestimmungen in der Bescheinigung entsprechen und die Bescheinigung der Tankakte nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6 ADR/RID beigefügt ist.
(2) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Betreiber den Eigentümer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.
(3) Hat ein Betreiber, der als Privatperson ortsbewegliche Druckgeräte für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke verwendet, Kenntnis, dass mit dem Betrieb des ortsbeweglichen Druckgeräts eine Gefahr verbunden ist, hat er abweichend von Absatz 2 den Vertreiber zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist
Kurz: Einführung ist zwar erlaubt, aber du stehst dann in der Pflicht die Vorschriften zu erfüllen.
Als Private Person ist man außerdem in der Pflicht den Druckbehälter zu prüfen wenn Gefahr von ihm ausgeht.. .bzw Hiernach sogar der Händler... So lese ich das zumindest. Also nix mit TÜV ist Pflicht.... Zumindest nicht vom Gesetzgeber aus für PRIVATPERSONEN. Bei einem Feldbetreiber sieht das schon anders aus. Allerdings würde ich es trotzdem immer machen. Immerhin sind da ein paar bar Druck drauf....Aber im Grunde bin ich nur dafür verantwortlich, dass ich nur druckbehälter nutze, die auch dafür gebaut sind....
Allerdings bin ich mir immernoch nicht sicher ob Paragraph 7 Abs 4 nicht den Paragraphen 5 im Grunde aufhebt. Dann wäre eine Einfuhr wieder okay.... Haben wir hier keinen Juristen? ;-)
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- rene2f2f
- Rec-Baller
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Wenn du ein Problem damit hast, das ich mich gern ausführlich Informiere, anstatt mich von so blöden Sprüchen wie deinen abspeisen zu lassen... Tja dann kann ich dir nicht helfen
richtig! alles was du mir mitteilen wolltest wusste ich schon, hättest dir also sparen können, viel sinnvolles kam dabei ja nicht rum :mnt:Farbenfroh hat geschrieben: aber egal *aufgeb* ,hast ja deine Antwort ausführlich Beschrieben gekriegt
Wenn du ein Problem damit hast, das ich mich gern ausführlich Informiere, anstatt mich von so blöden Sprüchen wie deinen abspeisen zu lassen... Tja dann kann ich dir nicht helfen
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- Alter Sack
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§3 Absatz 1 §5 Absätze 1&2 erklären eigentlich schon alles. Wenn Du Dir die entsprechenden Anforderungen anschaust, sollte der Rest auch verständlich sein.
Diese Verordnung ist eigentlich gar nicht soooo schwer zu verstehen. Das Juristen-Deutsch ist hier mal nicht ganz so verklausuliert.
Die Einfuhr ist auch erstmal nicht das große Problem. Die Inbetriebnahme aber schon! Der Einführer hat dafür zu sorgen, das die Druckbehälter den hier entsprechenden Prüfungen unterzogen werden/wurden. Ohne diese Prüfung ist keine Zulassung zum Betrieb gegeben. Sprich Ohne PI keine Zulassung in D und EU!
:denk: Warum sollte er das tun, bzw wie kommst Du darauf, das er dies tun würde?LeahCim hat geschrieben:Auszug Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)
Allerdings bin ich mir immernoch nicht sicher ob Paragraph 7 Abs 4 nicht den Paragraphen 5 im Grunde aufhebt. Dann wäre eine Einfuhr wieder okay.... Haben wir hier keinen Juristen? ;-)
§3 Absatz 1 §5 Absätze 1&2 erklären eigentlich schon alles. Wenn Du Dir die entsprechenden Anforderungen anschaust, sollte der Rest auch verständlich sein.
Diese Verordnung ist eigentlich gar nicht soooo schwer zu verstehen. Das Juristen-Deutsch ist hier mal nicht ganz so verklausuliert.
Die Einfuhr ist auch erstmal nicht das große Problem. Die Inbetriebnahme aber schon! Der Einführer hat dafür zu sorgen, das die Druckbehälter den hier entsprechenden Prüfungen unterzogen werden/wurden. Ohne diese Prüfung ist keine Zulassung zum Betrieb gegeben. Sprich Ohne PI keine Zulassung in D und EU!
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- g3Nt3CH
- Rookie
- Wohnort: BRD
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Schön ist, dass ich mich nicht alleine fühle.
Tja wenn man nun genau die Zulassungen zwischen America, Kanada und Europa vergleichen würde könnte mann genau sagen ob die Prüfung nur Papier ist oder es da signifikante Unterschiede gibt.
Bzw. wer hat die härteren Grenzwerte, höheren Anforderungen.
Tja wenn man nun genau die Zulassungen zwischen America, Kanada und Europa vergleichen würde könnte mann genau sagen ob die Prüfung nur Papier ist oder es da signifikante Unterschiede gibt.
Bzw. wer hat die härteren Grenzwerte, höheren Anforderungen.
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- the_unbelievable
- Will hier nur verkaufen
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Meine Erfahrungen liegen zwar schon ein paar Jahre zurück, aber ich habe für ein Druckbehälterhersteller gearbeitet und das Thema mit dem zuständigen TÜV-Prüfer besprochen (Es ging damals um eine DOT-Flasche)
Die jeweiligen Richtlinien des Herstellerlandes (sofern nicht aus der EU) interessieren den TÜV nicht die Bohne. (Andersherum übrigens auch nicht).
Solange der Behälter nicht über ein vom TÜV geprüftes Baumuster hergestellt wurde, müsste die Flasche über eine Einzelabnahme geprüft werden (Materialgutachten vom Hersteller, Druckprobe, etc)
Das hier die Kosten höher sind als der Nutzen, brauch man darüber garnicht weiter zu diskutieren.
Das heisst, solange der Hersteller für seine Flaschen kein Baumuster gemäß Druckgeräte Verordnung hat, gibt es kein PI auf den Falschen und man kann auch nicht so einfach die Flaschen "tüven" lassen.
Das größte Problem ist nicht die Verwendung der Flasche, sondern das die Feldbetreiber/Veranstalter eine Flasche ohne PI nicht füllen werden/dürfen!
(Ich kann mich erinnern, das auf der Mille mal die Flaschen vor dem Füllen kontrolliert wurden... Flaschen ohne PI konntest du da nicht füllen lassen)
Die jeweiligen Richtlinien des Herstellerlandes (sofern nicht aus der EU) interessieren den TÜV nicht die Bohne. (Andersherum übrigens auch nicht).
Solange der Behälter nicht über ein vom TÜV geprüftes Baumuster hergestellt wurde, müsste die Flasche über eine Einzelabnahme geprüft werden (Materialgutachten vom Hersteller, Druckprobe, etc)
Das hier die Kosten höher sind als der Nutzen, brauch man darüber garnicht weiter zu diskutieren.
Das heisst, solange der Hersteller für seine Flaschen kein Baumuster gemäß Druckgeräte Verordnung hat, gibt es kein PI auf den Falschen und man kann auch nicht so einfach die Flaschen "tüven" lassen.
Das größte Problem ist nicht die Verwendung der Flasche, sondern das die Feldbetreiber/Veranstalter eine Flasche ohne PI nicht füllen werden/dürfen!
(Ich kann mich erinnern, das auf der Mille mal die Flaschen vor dem Füllen kontrolliert wurden... Flaschen ohne PI konntest du da nicht füllen lassen)
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